VwGH Ra 2023/01/0176

VwGHRa 2023/01/017619.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M B S in M, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. April 2023, Zl. 405‑11/363/1/6‑2023, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010176.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt (II.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber weise insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen nach der StVO bzw. dem KFG 1967 auf, die er im Zeitraum Februar 2021 bis Juni 2022 begangen habe, zuletzt am 19. Juni 2022 eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 57a Abs. 5 KFG 1967 (Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug).

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).

7 Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen außerordentlichen Revision, wonach „die Besonderheit des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt“ worden sei bzw. eine „gravierende Verwaltungsübertretung im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes in keinster Weise“ vorliege, nicht.

8 Abgesehen davon, dass sich die Revision bereits deshalb als unzulässig erweist, sei noch bemerkt, dass das Verwaltungsgericht von der zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist; es hat vielmehr das Gesamtverhalten des Revisionswerbers, von dem bei der Prüfung der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung auszugehen ist, nach den Leitlinien dieser Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/01/0305 bis 0306, mit Hinweis auf VwGH 3.9.1997, 96/01/0810, wonach die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten ist; vgl. weiters VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, mwN, zur Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als gravierenden Verstoß gegen eine Schutznorm, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dient; vgl. generell zum „strengen Maßstab“, der bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzulegen ist, etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/01/0146, mwN; vgl. schließlich zur einzelfallbezogenen Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG durch das Verwaltungsgericht, die vom Verwaltungsgerichtshof nur im Falle einer krassen bzw. unvertretbaren Fehlbeurteilung aufzugreifen ist, etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2023

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