Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010146.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I) und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt (II).
2 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber „in den letzten beiden Jahren“, während des anhängigen Verleihungsverfahrens, in mehreren ‑ näher genannten ‑ Fällen wegen Übertretungen der StVO und des KFG (darunter mehrfache erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette) bestraft worden sei. Hinzu kämen ‑ ebenfalls näher genannte ‑ strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit (wegen des Verdachts des Diebstahls, der Hehlerei und der schweren Sachbeschädigung) gegen den Revisionswerber, die diversionell erledigt worden seien. Es liege lediglich ein kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens von etwa neun Monaten vor.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).
7 Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision, die unter dem Punkt „Abweichende Rechtsprechung“ nicht nur Zulässigkeitsgründe, sondernauch jene Ausführungen, die inhaltlich die Revisionsgründe darstellen, enthält, nicht gerecht.
8 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig.
9 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).
10 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision ‑ insbesondere mit ihren Hinweisen auf den „jugendlichen Leichtsinn“ bzw. das „noch nicht voll ausgeprägte Unrechtsbewusstsein“ des Revisionswerbers ‑ nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewichen wäre (vgl. auch VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096, mwN, zu „wiederholten und erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen; VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, zur Nichtanbringung einer entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug; VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079, mwN, zur Berücksichtigung von diversionell erledigten Strafverfahren bei der Beurteilung des relevanten Gesamtverhaltens eines Antragstellers).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2022
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