Normen
SPG 1991 §81 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010063.L00
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
Im Hinblick auf die ‑ vorliegend relevante ‑ Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers daher absolut unzulässig (vgl. für viele etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/01/0208, mwN).
Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2023
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