VwGH Ra 2023/01/0063

VwGHRa 2023/01/006320.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des H G in S, gegen das am 17. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 21. Februar 2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405‑10/1258/1/22‑2023, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §81 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010063.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

Im Hinblick auf die ‑ vorliegend relevante ‑ Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers daher absolut unzulässig (vgl. für viele etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/01/0208, mwN).

Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2023

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