VwGH Ra 2022/01/0208

VwGHRa 2022/01/020825.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des R H in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juni 2022, Zl. LVwG‑S‑1072/001‑2022, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §81 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010208.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in der Sache ‑ soweit vorliegend relevant ‑ wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, der Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag verpflichtet und eine Revision für unzulässig erklärt.

2 Die dagegen gerichtete und als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig:

3 Die Bestrafung des Revisionswerbers erfolgte auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 55/2018 (Strafrahmen bis € 500,00), indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde, sodass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind (vgl. zum Ganzen VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0329, mwN).

4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf deren Mängel einzugehen war (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/01/0329, mwN).

Wien, am 25. August 2022

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