European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200239.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Republik Kongo, stellte am 27. November 2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 16. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 24. Juni 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes an ihn gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 2657/2022‑10, ab und trat sie über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 14. August 2023, E 2637/2022‑12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es nicht plausibel sei, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer Anstellung bei einem näher genannten Politiker ins Visier der Sicherheitsorgane geraten sei, stehe ebenso wie die Schlussfolgerung, dass Personen, die mit jenem Politiker in Kontakt gestanden seien, aktuell in der Republik Kongo keine Verfolgung zu befürchten hätten, in krassem Widerspruch zu den getroffenen „Lagefeststellungen“.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0329, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin und legte in seiner Beweiswürdigung dar, weshalb es davon ausging, dass das Vorbringen, der Revisionswerberin drohe in der Republik Kongo aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft für einen näher genannten Politiker eine asylrelevante Verfolgung, nicht glaubwürdig sei.
11 Dass die auf die fallbezogen relevanten Beweismittel Bedacht nehmende Beweiswürdigung unvertretbar vorgenommen worden wäre, vermag die Revision durch Anführung einzelner Passagen aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin sowie durch die bloße Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne Bezug auf den gegenständlichen Fall zu nehmen, nicht aufzuzeigen.
12 Auch mit dem Vorbringen in der Revision, wonach ein Chauffeur, der ein Verwandter des die Revisionswerberin als Reinigungskraft beschäftigenden Politikers gewesen sei, verhaftet und gefoltert worden sei, wird nicht aufgezeigt, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung im Hinblick auf die nicht mit diesem Politiker verwandte und diesem nicht nahestehende Revisionswerberin ein ‑ vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender ‑ Fehler unterlaufen wäre (zum diesbezüglichen Maßstab vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0096, mwN).
13 Wenn in der Revision erstmals vorgebracht wird, dass der Revisionswerberin auch aufgrund ihrer „mittlerweile eingetretenen Verwestlichung“ Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das nach § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0237, mwN).
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2023
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