European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070046.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei beantragte im Juni 2020 die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Änderung eines Kleinwasserkraftwerkes am Z‑Bach. Der Revisionswerber ist Fischereiberechtigter am Z‑Bach. Er begehrte im Zuge des Genehmigungsverfahrens gestützt auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
2 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe von Projektunterlagen und unter Vorschreibung diverser ‑ insbesondere auch den Schutz der Fischerei betreffender ‑ Auflagen. Die maximale Wasserentnahme wurde mit 40 l/s und die Restwassermenge mit 10 l/s festgelegt. Den Antrag des Revisionswerbers, eine höhere Restwassermenge festzusetzen, wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ausdrücklich als unbegründet ab.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer ‑ hier nicht relevanten ‑ Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das LVwG insbesondere aus, die vom Revisionswerber begehrte weitere Anhebung der Restwassermenge brächte keine Vorteile für die Fischfauna, weil der limitierende Faktor insoweit nicht die Restwassermenge, sondern die bereits bestehende massive, für Fische nicht passierbare Verbauung des Z‑Baches sei. Die vom Revisionswerber geforderte Erhöhung der Restwassermenge hätte im Übrigen zur Folge, dass das Kleinwasserkraftwerk einen wesentlichen Teil des Jahres nicht betrieben werden könnte. Insoweit würde daher eine unverhältnismäßige Erschwerung des Vorhabens bewirkt, auf die der Revisionswerber als Fischereiberechtigter keinen Anspruch habe.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0213 bis 0215, mwN).
9 Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, entgegen den Ausführungen des LVwG komme es trotz der erteilten Auflagen zu einer Gefährdung des Fischereirechtes.
10 Mit dieser nicht näher begründeten, pauschalen Behauptung vermag der Revisionswerber im Sinn der dargestellten Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Insbesondere tritt die Revision damit den ‑ für sich tragenden ‑ Ausführungen des LVwG nicht konkret entgegen, bei Erfüllung der Forderungen des Revisionswerbers würde das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert, sodass diesem Verlangen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht zu folgen sei (vgl. zur insoweit maßgeblichen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078).
11 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird weiters geltend gemacht, das LVwG habe „eine Beweiswürdigung“ des vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten des Priv.‑Doz. Dr. S „nicht vorgenommen“ und die darin geschilderten Verschlechterungen für die Fischerei nicht beachtet. Auch „die anderen Beweisergebnisse“ seien nicht so gewürdigt worden, dass sie „einer Überprüfung der Schlüssigkeit zugänglich“ seien.
12 Entgegen diesen Ausführungen hat das LVwG sich mit dem genannten Privatgutachten auseinandergesetzt, zu den darin enthaltenen Aussagen eine Stellungnahme des Amtssachverständigen eingeholt und im Zuge der Beweiswürdigung begründet, warum es seinen Feststellungen das Gutachten des Amtssachverständigen und nicht das Privatgutachten des Priv.‑Doz. Dr. S zugrunde gelegt hat.
13 Soweit sich der Revisionswerber gegen diese Beweiswürdigung des LVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0122 bis 0123, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung legt die Revision nicht dar.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
