Normen
B-VG Art133 Abs4
ROG Tir 2022 §13 Abs7 litb
ROG Tir 2022 §13 Abs8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060320.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. (belangte Behörde) vom 27. Dezember 2021 wurde ein Antrag des Revisionswerbers vom 9. August 2021 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines näher bezeichneten Gebäudes in L. als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 9 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) abgewiesen.
2 Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei grundbücherlicher Miteigentümer der näher genannten Liegenschaft in L. . Für das verfahrensgegenständliche Objekt sei nie um Bewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs. 1 TROG 2016 angesucht worden. Dem Antrag nach § 13 Abs. 7 lit. b leg. cit. könne nicht Folge geleistet werden, da nach Durchsicht des zentralen Melderegisters nie ein Hauptwohnsitz des Revisionswerbers an dieser Liegenschaft bestanden habe; von geänderten Lebensumständen könne nicht ausgegangen werden, da seit Anbeginn ein Nebenwohnsitz bestanden habe und laut Revisionswerber weiterhin ein Nebenwohnsitz bestehen solle. Dem Antrag nach § 13 Abs. 7 lit. a TROG 2016 könne ebenfalls nicht zugestimmt werden, da der Revisionswerber seinen Hälfteanteil mittels Schenkungsvertrag vom 27. März 2007 von Frau B. (Anmerkung: seiner Mutter) übertragen bekommen habe. Aus der Tatsache, dass der näher genannten anderen Miteigentümerin (Anmerkung: seiner Tante) eine Bewilligung nach § 13 Abs. 7 lit. a TROG 2016 erteilt worden sei, könne kein Anspruch des Revisionswerbers auf Bewilligung abgeleitet werden. Jeder Miteigentümer sei für sich zu beurteilen und müsse für sich die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen. Die Frage der Nutzung des Miteigentums sei ausschließlich dem Zivilrecht zuzuordnen und könne keinesfalls eine Begründung für eine Bewilligung darstellen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (1.) und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig (2.).
4 Begründend führte es dazu zunächst aus, Gegenstand der bekämpften Entscheidung sei ein Abspruch über den Primärantrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016. Dieser Entscheidungsumfang ergebe sich sowohl aus der einleitenden Bezugnahme auf diesen Primärantrag vom 9. August 2021 als auch aus der damit korrespondierenden Benennung des Gegenstandes im Betreff und der Interpretation der Spruchformulierung. Der vom Revisionswerber gestellte Eventualantrag nach § 13 Abs. 7 lit. a TROG 2016 sei damit noch offen und das LVwG habe sich allein mit der Frage einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 7 lit. b leg. cit. auseinanderzusetzen.
5 Der Revisionswerber sei Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die Mutter des Revisionswerbers und deren Schwester hätten die Liegenschaft zunächst je zur Hälfte geerbt. Mit Schenkungsvertrag vom 27. März 2007 habe die Mutter des Revisionswerbers diesem ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft übertragen. Auch der Revisionswerber habe die Liegenschaft die gesamte Zeit über ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt. Seit ihrer Errichtung Ende der 50er Jahre habe die Immobilie keinem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes gedient.
6 Der Gesetzgeber stelle als Voraussetzung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016 auf die geänderten Lebensumstände ab, die, hervorgerufen insbesondere durch berufliche oder familiäre Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder unzumutbar machten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung sei nach der eindeutigen Regelungsintention stets, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, mithin den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, an jenem Wohnsitz habe, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt werden solle. Keinesfalls wäre die Bestimmung aber dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen als Freizeitwohnsitz über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren. Das Grunderfordernis eines Hauptwohnsitzes ergebe sich in eindeutiger Weise auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs. 3 lit. b Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 (TROG 1994), LGBl. Nr. 81/1993 als Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016 und § 13 Abs. 8 lit. b Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022). In diesen Erläuterungen werde dem Inhalt nach ausgeführt, es sollten im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden, indem die Möglichkeit eröffnet würde, bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen einen bisherigen Wohnsitz, welchen man nicht mehr anderweitig nutzen könne, später wiederum als Hauptwohnsitz zu verwenden. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände nur mehr zu Freizeitzwecken verwenden könne. Zwar sei der Wortlaut des § 15 Abs. 3 lit. b TROG 1994 durch § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016 bzw. § 13 Abs. 8 lit. b TROG 2022 minimal geändert worden, eine inhaltliche Änderung der Regelung sei jedoch nicht erfolgt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 4/1996 hielten dazu fest, dass „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten“ sei.
7 Gerade das eigene Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers bringe zum Ausdruck, dass die gegenständliche Liegenschaft seit dem Jahr 1968 ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt worden sei bzw. werde; dies entscheidend durch den Revisionswerber selbst, aber auch durch seine Rechtsvorgänger und weitere von ihm genannte Personen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens beziehe sich der Revisionswerber zum einen auf die Einreichplanung aus dem Jahr 1958 und zum anderen auch darauf, dass laut Kaufvertrag aus dem Jahr 1968 ein Ferienhaus erworben worden sei. Mit diesem zur tatsächlichen Verwendung erhobenen Vorbringen in Einklang stehe der aktenkundige, unbestritten gebliebene Umstand, dass der Revisionswerber am Standort der Liegenschaft seit dem 15. Juli 1969 nachgewiesenermaßen, ebenso wie die weiteren Familienmitglieder, mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Bereits aus dem eigenen Beschwerdevorbringen ergebe sich daher, dass der Revisionswerber, ebenso wie seine Rechtsvorgänger, an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft niemals den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt habe; vielmehr zeige sich gerade im Gegenteil das Bild einer klassischen Nutzung als bloßer Freizeitwohnsitz. Eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016 (inhaltsgleich mit dem nunmehr anzuwendenden § 13 Abs. 8 lit. b TROG 2022) habe daher nicht erteilt werden dürfen. Wenn der Revisionswerber aufgrund einer seiner Tante nach § 13 Abs. 7 lit. a TROG 2016 (§ 13 Abs. 7 lit. a TROG 2022) erteilten Ausnahmebewilligung eine Nutzungseinschränkung zu seinen Lasten erblicke und in diesem Umstand eine gleichwertige, unter § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016 (§ 13 Abs. 8 lit. b TROG 2022) subsumierbare Genehmigungslage sehe, stehe dem sowohl der klare Gesetzeswortlaut als auch die mit diesem Bewilligungstatbestand verfolgte Regelungsabsicht entgegen.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 2529/2022-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es „trotz objektiven Vorliegen eines Eigentumseingriffes, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht vornahm“. Die Bestimmungen „des Freizeitwohnsitzgesetzes“ hätten allein zum Ziel, eine Nutzung als Freizeitwohnsitz auszuschließen. Die Erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 machten deutlich, dass die zunehmend schwierige Wohnraumbeschaffung angesprochen sei. Die gegenständliche Immobilie stehe seit den 1960er Jahren des vorigen Jahrhunderts nicht als Wohnraum zur Verfügung. Die Eigentümerfamilien hätten keine Absichten, ihr jeweiliges Hälfteeigentum aufzugeben. Seit der anderen Hälfteeigentümerin mit Entscheidung vom 3. Dezember 2021 ein Freizeitwohnsitz eingeräumt worden sei, bestünden „umfangreiche Beschränkung[en] der Nutzung“. Diese Einschränkungen würden auch für den Revisionswerber als Hälfteeigentümer gelten, der sich „seit der Entscheidung zu Gunsten der Hälfteeigentümerin“ nur mehr mit Erlaubnis seiner Tante im Gebäude aufhalten dürfe. Im „gesetzlich vorgesehenen Fall“ gehe mit der Untersagung der Nutzung als Freizeitwohnsitz einher, dass eine Vermietung oder Nutzung als Hauptwohnsitz bleibe; beides sei dem Revisionswerber „auf Grund des personenbezogenen Freizeitwohnsitzes der Hälfteeigentümerin nicht möglich“. Der gegenständliche Eigentumseingriff finde im Gesetz keine Deckung, das LVwG hätte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen gehabt und wäre sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass „nach der Erteilung des personenbezogenen Freizeitwohnsitzes für die Hälfteeigentümerin und mit den Nichtgewährung des personenbezogenen Freizeitwohnsitzes“ zu Lasten des Revisionswerbers keine Verhältnismäßigkeit mehr bestehe. Die Liegenschaft sei zu keinem Zeitpunkt ein Hauptwohnsitz im Sinne des TROG gewesen, weshalb ein schützenswertes Allgemeininteresse nicht bestehe. Das LVwG sei weiters von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es eine Gesetzesauslegung vornehme, die den Gesetzeswortlaut ignoriere. Der Wortlaut des § 13 Abs. 8 lit. b TROG 2022 enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bestehen eines Hauptwohnsitzes Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung wäre.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 30.1.2023, Ra 2023/06/0012, mwN).
15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung des LVwG, die Behörde habe über den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 13 Abs. 7 lit. a TROG 2016 nicht abgesprochen und das LVwG habe sich daher allein mit der Frage einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 7 lit. b leg. cit. auseinanderzusetzen und nur darüber abzusprechen, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht thematisiert und somit auch nicht bekämpft wird; darauf war vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht einzugehen.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. für viele etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2023/06/0064, mwN).
17 Nach § 13 Abs. 8 Einleitungssatz TROG 2022 (ebenso wie nach der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 7 Einleitungssatz TROG 2016) dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Gemäß der für den Revisionsfall maßgeblichen Bestimmung des § 13 Abs. 8 lit. b TROG 2022 ist eine solche Ausnahmebewilligung (ebenso wie nach der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016) nur auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
18 Das LVwG kam im angefochtenen Erkenntnis unter anderem unter Berufung auf das eigene Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers zu dem Ergebnis, von geänderten Lebensumständen im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung könne nicht gesprochen werden, da das verfahrensgegenständliche Objekt, entsprechend der auch weiterhin beabsichtigten Nutzung, durch den Revisionswerber bereits seit jeher als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei. Dieser entscheidungswesentlichen Beurteilung tritt der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht entgegen. Auf die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Frage, ob das Bestehen eines Hauptwohnsitzes Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung sei, kommt es daher fallbezogen nicht an, da der Revisionswerber selbst nicht einmal behauptet, es wäre von geänderten Lebensumständen im Sinne des § 13 Abs. 8 lit. b TROG 2022 auszugehen gewesen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut scheidet daher im Revisionsfall bereits aus diesem Grund ein Anspruch des Revisionswerbers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung aus. Dass und aus welchem Grund dem Revisionswerber eine nachträgliche Anmeldung als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 TROG 2022 (vormals: § 17 TROG 2016 bzw. § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011) nicht möglich gewesen sein sollte, geht aus der Revision (abgesehen davon, dass dies am Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens nichts geändert hätte) nicht hervor.
19 Wenn der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringt, seiner Tante sei als anderer Hälfteeigentümerin eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 lit. a TROG 2016 erteilt worden, weshalb er in seinem Eigentumsrecht als Hälfteeigentümer beeinträchtigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer behaupteten Verletzung im Eigentumsrecht gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG nicht berufen ist, weil es sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. für viele etwa VwGH 11.5.2020, Ra 2020/06/0072, mwN). Die Behandlung der durch den Revisionswerber zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem wie erwähnt mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 abgelehnt.
20 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2023
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