LVwG Tirol LVwG-2022/39/0243-2

LVwG TirolLVwG-2022/39/0243-22.8.2022

ROG Tir 2016 §13 Abs8 litb
ROG Tir 2022 §13 Abs8 litb
ROG Tir 2016 §13 Abs10

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.39.0243.2

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.12.2021, Zl. ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung als Freizeitwohnsitz nach dem TROG 2016 (nunmehr TROG 2022)

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

 

Veranlasst durch ein Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 28.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.08.2021 wie folgt:

 

„….

1) die Behörde wolle dem Antragsteller in Anwendung des § 13 Abs 7 lit b Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 den personenbezogenen Freizeitwohnsitz auf dem Grundstück **1 erteilen,

2) in eventu: dem Antragsteller in Anwendung des § 13 Abs 7 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 den personenbezogenen Freizeitwohnsitz auf dem Grundstück **1 erteilen,

3) bei Fehlen von Unterlagen oder Informationen einen Verbesserungsauftrag gemäß den Vorgaben des AVG erteilen und das Parteiengehör im Verfahren wahren.

4) das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung betreffend Frau CC unterbrechen.

…“

 

Diesem Antrag waren diverse Beilagen beigeschlossen.

 

Ergänzend zum Antrag vom 09.08.2021 wurde mit 10.12.2021 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Grundstückes, CC, mit Bescheid vom 03.12.2021 gemäß § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 die Verwendung des Wohnsitzes DD als persönlicher Freizeitwohnsitz bewilligt worden sei, dadurch sei im Verfahren den Beschwerdeführer betreffend eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Wären im Antrag vom 09.08.2021 noch theoretisch die Konsequenzen einer Freizeitwohnsitzbewilligung zugunsten der CC für den Beschwerdeführer erörtert worden, wären die Rechtsfolgen zulasten des Beschwerdeführers nun eingetreten.

 

Mit nun angefochtenem Bescheid vom 27.12.2021 wies der Bürgermeister der Gemeinde X den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2021 gemäß § 13 Abs 9 TROG 2016 ab.

 

Ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hätte nie bestanden bzw wäre nie gemeldet gewesen, es könne nicht von geänderten Lebensumständen ausgegangen werden, da seit Anbeginn ein Nebenwohnsitz bestanden hätte und laut Antragstellung weiterhin ein Nebenwohnsitz bestehen bleiben solle. Weiters habe der Beschwerdeführer den Hälfteanteil mittels Schenkungsvertrag vom 27.03.2007 von EE übertragen bekommen, weshalb dem Antrag ebenfalls nach § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 nicht zugestimmt werden könne. Aus der Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs 7 lit a an CC könne kein Anspruch für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Bezogen auf die argumentierte de facto Enteignung wurde auf die Zuordnung der Frage der Nutzung des Miteigentums ausschließlich an das Zivilrecht verwiesen, könne dies aber keinesfalls eine Begründung für eine Bewilligung darstellen.

 

In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgehalten, dass die Großeltern des Beschwerdeführers (FF und GG) das Gst **1 samt dem darauf befindlichen Ferienhaus mit Kaufvertrag vom 28.08.1968 von der Verlassenschaft nach JJ, vertreten durch die erbserklärte Erbin KK erworben hätten, diese Eheleute wie auch deren Töchter EE und CC und deren Familien die Liegenschaft ausschließlich als Freizeitwohnsitz verwendet hätten, aus den Einreichplänen aus dem Jahre 1958 zu vermuten stehe, dass die Liegenschaft schon seit über 60 Jahre ausschließlich als Freizeitwohnsitz diene. Die Schwestern EE (Mutter des Beschwerdeführers) und CC hätten die Liegenschaft je zur Hälfte geerbt und wäre das gemeinsame Eigentum verbüchert worden. Mit Schenkungsvertrag vom 27.03.2007 habe EE dem Beschwerdeführer ihr Hälfteeigentum an der gegenständlichen Liegenschaft übertragen.

 

Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit wären der Beschwerdeführer noch auch nicht seine Tante CC behördenseits informiert oder aufgefordert worden, eine Meldung des Freizeitwohnsitzes vorzunehmen. Es wäre von einer Kenntnis der Behörde der Nutzung der Eheleute LL bzw deren Nachkommen der Liegenschaft ausschließlich als Freizeitwohnsitz auszugehen.

 

Nach in Aussicht gestellter positiver Erledigung des Antrages gemäß § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 der CC und Nachreichung von Unterlagen sei mit Bescheid vom 03.12.2021 an CC ein persönlicher Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 bewilligt worden. Durch diese rechtskräftige Bewilligung seien zu Lasten des Beschwerdeführers materiellrechtliche Änderungen und Nutzungseinschränkungen (Betretung nur mit Zustimmung, keine Nutzung zu Wohnzwecken, keine Überlassung zur Wohnzwecken Dritter, keine Vermietung, keine Verpachtung) eingetreten. Der Beschwerdeführer wäre damit auf die Gestattung der Nutzung der Immobilie durch seine Tante und deren Nachkommen angewiesen, Bestandsverträge sowie ein Verkauf seines Hälfteeigentums seien objektiv unrealistisch.

 

Am 26.01.2022 wäre der Beschwerdeführer von der belangten Behörde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entsprechend § 46 Abs 6 lit g TROG 2016 unter Beischluss diverser Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden. Durch diese Einleitung zeichne sich für den Beschwerdeführer eine weitere Einschränkung ab, ein Betreten der Liegenschaft könne diesfalls nur über Einladung seiner Tante erfolgen, womit er von jeglicher Nutzung seines Eigentums ausgeschlossen wäre.

 

Die Eigentumsbeschränkung zu Lasten des Beschwerdeführers ginge damit deutlich über jene hinaus, die die Freizeitwohnsitzregelung des TROG vorsehe. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines personenbezogenen Freizeitwohnsitzes komme de facto einer Enteignung gleich, ein derart massiver Eingriff sei durch die angewendeten Bestimmungen nicht gedeckt.

 

Die Immobilie diene seit ihrer Errichtung als „MM“ Ende der 50er Jahre ausschließlich dem Zweck eines Freizeitwohnsitzes. Die Familie LL habe Ende der 60er Jahre explizit ein „Ferienhaus“ (Kaufvertrag S 3) erworben und ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt. Dies wäre der Behörde seit mehr als 52 Jahren bekannt.

 

Die Behörde habe sich nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ebensowenig darüber, dass die Hälfteeigentümer untereinander Regelungen über die zeitliche Nutzung der Immobilie träfe, die Behörde habe keine Auswahlbefugnis. In Anwendung des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 wäre zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden gewesen. Die von der Behörde verfügte Eigentumsbeschränkung liege nicht im öffentlichen Interesse, wäre unverhältnismäßig und gesetzlich nicht gedeckt. Der Gesetzgeber könne Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts der Unversehrtheit des Eigentums berühre oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße.

 

Die Voraussetzungen des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 lägen vor, da geänderten Lebensumstände des Beschwerdeführers auf anderen als beruflichen oder familiären Veränderungen beruhen würden, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich sei, da der personenbezogene Freizeitwohnsitz zu Gunsten von CC jede Nutzung außer der als Freizeitwohnsitz ausschließe.

 

Der Beschwerde sind diverse Beilagen beigeschlossen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Die Eheleute FF und GG (Großeltern des Beschwerdeführers) erwarben die gegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 28.08.1968 von der Verlassenschaft nach JJ, vertreten durch die erbserklärte Erbin KK. Sowohl die Eheleute LL als auch deren Töchter EE (Mutter des Beschwerdeführers) und CC nutz(t)en die Liegenschaft seit 1968 ausschließlich als Freizeitwohnsitz.

 

EE und CC erbten die gegenständliche Liegenschaft je zur Hälfte. Mit Schenkungsvertrag vom 27.03.2007 übertrug EE dem Beschwerdeführer (Sohn) ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft. Auch der Beschwerdeführer nutz(t)e die gegenständliche Liegenschaft durch die gesamte Zeit ausschließlich als Freizeitwohnsitz. Seit ihrer Errichtung Ende der 50er Jahre dient die Immobilie keinem anderen Zweck, als dem des Freizeitwohnsitzes. Der Beschwerdeführer begründete an der gegenständlichen Liegenschaft niemals einen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer selbst ist an der gegenständlichen Liegenschaft seit dem 15.07.1969 mit Nebenwohnsitz gemeldet.

 

Eine Hauptwohnsitznutzung an der gegenständlichen Liegenschaft durch den Beschwerdeführer - wie aber auch durch sämtliche von ihm angeführte Personen - erfolgt(e) niemals. Ein Hauptwohnsitz wurde nicht begründet.

 

Dieser festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich in dieser Weise aus dem eigenen, dies vorhaltenden Beschwerdevorbringen sowie auch der Aktenlage.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

 

Der entscheidungsmaßgebliche, an obiger Stelle festgestellte Sachverhalt steht damit fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

 

„Freizeitwohnsitze

§ 13

Beschränkung für Freizeitwohnsitze

 

[….]

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

[….]

(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

[….]“

 

Die Rechtlage des zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung geltenden § 13 Abs 7 lit a und b, Abs 9 TROG 2016 war zur geltenden Rechtslage inhaltsgleich, es erfolgte nunmehr lediglich eine Verschiebung in der Absatzbezeichnung.

 

 

V. Erwägungen:

 

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist ein Abspruch über den (Primär)Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs 7 lit b TROG 2016. Dieser Entscheidungsumfang ergibt sich sowohl aus der einleitenden Bezugnahme ausdrücklich auf diesen Primärantrag vom 09.08.2021 („Herr AA … hat … den Antrag gestellt, das Objekt … als Freizeitwohnsitz gem. § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 verwenden zu dürfen.“) sowie auch in Einklang damit aus der korrespondierenden Benennung des Gegenstandes im Betreff („Antrag um Ausnahmebewilligung als Freizeitwohnsitz gem. § 13 Abs 7 lit b TROG 2016“), und ist im Weiteren auch die Spruchformulierung als solche („Der Antrag … vom 09.08.2021 …“) – darauf rückgreifend - zusammenschauend in diesem Entscheidungsinhalt(-umfang) zu interpretieren, wenngleich sich auch die Begründung in (nur) einem Satz mit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 auseinandersetzt.

 

Der Entscheidungsumfang wurde auch laut Beschwerdeeinlassung nicht anders gesehen, wenn darin – zur Argumentation zwar auf die nach § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 an CC erteilte Ausnahmebewilligung rückgreifend – in Bezug auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers (jedoch) zugespitzt das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und die damit zu erteilende Ausnahmegenehmigung nach dieser Bestimmung vorgehalten wird.

 

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 wurde als Primärantrag gestellt, der Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 als Eventualantrag. Eine Behörde muss sich mit einem Eventualantrag befassen, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgelehnt wurde. Ein Eventualantrag wird unter der aufschiebenden Bedingung gestellt, dass ein Primärantrag erfolglos bleibt. Vorliegend wurde der Primärantrag nach § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 von der belangten Behörde negativ beschieden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag nach § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 blieb durch die Behörde – wie ausgeführt - noch offen.

 

Aufgrund dieser vorliegenden behördlichen Entscheidungslage hatte sich das erkennende Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig mit der Frage einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 (§ 13 Abs 8 lit b TROG 2022) auseinanderzusetzen.

 

Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft.

 

§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 (§ 13 Abs 8 lit b TROG 2022) ermöglicht unter den dort normierten Voraussetzungen die positive Beurteilung der Nutzung eines Freizeitwohnsitzes. Der Gesetzgeber stellt auf die geänderten Lebensumstände ab, die, hervorgerufen insbesondere durch berufliche oder familiäre Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich machen oder die unzumutbar wären. Unbillige Härten in derart gelagerten Fällen sollten damit vermieden werden, entstünden ansonsten nämlich in solchen Fällen – grundsätzlich – unzulässige Freizeitwohnsitze.

 

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung ist nach der eindeutigen Regelungsintention stets, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, mithin seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an jenem Wohnsitz hat, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (werden soll). Keinesfalls wäre aber diese Bestimmung auch dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen als Freizeitwohnsitz über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren.

 

Das Grunderfordernis eines Hauptwohnsitzes ergibt sich – wie bereits aus dem klaren Wortlaut zu erschließen - in eindeutiger Weise auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 3 lit b TROG 1994, LGBl Nr 81/1993 (Vorgängerbestimmung zu § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und § 13 Abs 8 lit b TROG 2022), als dazu dem Inhalt nach ausgeführt wird, es sollten im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden, indem die Möglichkeit eröffnet würde, bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen einen „bisherigen“ Wohnsitz, welchen man „nicht mehr anderweitig nutzen“ könne, später wiederum“ als Hauptwohnsitz zu verwenden. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände „nur mehr“ zu Freizeitzwecken verwenden könne.

 

Wurde zwar der Wortlaut im § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und im § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 in minimalen Umfängen gegenüber § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 geändert, erfolgte jedoch keine inhaltliche Änderung der Regelung. Die Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LGBl Nr 4/1996 halten dazu fest, dass „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten“ ist.

 

Gerade das eigene Beschwerdevorbringen bringt nun aber zum Ausdruck, dass die gegenständliche Liegenschaft seit dem Jahre 1968 ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde (wird), dies entscheidend durch den Beschwerdeführer selbst, aber auch durch die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wie auch durch die weiteren von ihm genannten Personen. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Untermauerung dieser Verwendung auch darauf, dass die Eheleute LL laut (vorgelegtem) Kaufvertrag vom 28.08.1968 ein auf dem gegenständlichen Grundstück befindliches Ferienhaus erworben hätten. Weiters in diese Richtung argumentiert der Beschwerdeführer, wenn er aus der Einreichplanung aus dem Jahre 1958 eine ausschließliche Freizeitnutzung vermutet.

 

Mit diesem zur tatsächlichen Verwendung erhobenen Vorbringen in Einklang steht auch der aktenkundige, unbestritten gebliebene Umstand, dass der Beschwerdeführer am Standort der Liegenschaft seit dem 15.07.1969 nachgewiesen (Auszug aus dem Melderegister) mit Nebenwohnsitz gemeldet ist (wie eine ausschließliche Nebenwohnsitzmeldung darüberhinaus auch auf die weiteren Familienmitglieder von AA und CC zutrifft).

 

Es ergibt sich somit bereits aus dem eigenen Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Rechtvorgänger) niemals – weder in der Vergangenheit noch zum Zeitpunkt der Antragstellung – an der gegenständlichen Liegenschaft seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat(te). Vielmehr zeigt sich gerade im Gegenteil das Bild einer klassischen Nutzung als – bloßen – Freizeitwohnsitz.

 

Eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 (§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016) durfte damit – wie dies die belangte Behörde zutreffend aussprach – nicht erteilt werden.

 

Wenn der Beschwerdeführer mit Nutzungseinschränkungen zu seinen Lasten aufgrund einer an die andere Hälfteeigentümerin CC erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 (§ 13 Abs 8 lit a TROG 2022) argumentiert, und in diesem Umstand eine gleichwertige, unter den § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 (§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016) subsumierbare Genehmigungslage sieht, geht dies aber sowohl dem klaren Gesetzeswortlaut als auch der mit diesem Bewilligungstatbestand verfolgten Regelungsabsicht entgegen.

 

Soweit der Beschwerdeführer für seine Sichtweise weitere Einschränkungen durch ein Verfahren nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 ins Treffen führt, vermag aber auch dies am aufgezeigten Tatbestandsinhalt des § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 (§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016) nichts zu ändern bzw ist daraus für die Rechtsposition des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen.

 

Ebenfalls die vorgehaltene Kenntnis der belangten Behörde von einer tatsächlichen über Jahre erfolgten Freizeitwohnsitznutzung könnte an der objektiven Rechtslage als solche nichts ändern.

 

Es war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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