VwGH Ra 2022/05/0049

VwGHRa 2022/05/00493.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Mag. Dr. U Q in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Dezember 2020, LVwG‑152653/21/MK/GSc, betreffend Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde V; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050049.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auf einem näher bezeichneten Grundstück der Revisionswerberin auf der Grundlage von § 41 Abs. 3 Z 1 und 8 Oö. Bauordnung 1994 ‑ Oö. BauO 1994 und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung (gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG) nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2021, E 629/2021‑6, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3 Hierauf erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Zulässigkeitsbegründung wird nach einem Hinweis auf die in dieser Angelegenheit bereits eingebrachte ‑ erfolglose ‑ Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgebracht, die Frage, „ob die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Baurechts bei verfassungskonformer Interpretation so auszulegen sind, dass ein baurechtlicher Konsens nicht erlischt, wenn zur Sanierung von Baugebrechen, die der Konsensinhaber nicht zu verantworten hat, eine Totalsanierung des Gebäudes notwendig ist“, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend behandelt worden.

8 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/05/0154, mit Hinweisen auf VwGH 9.8.2022, Ro 2019/05/0020; 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, jeweils mwN). Weder wird vorliegend im Zusammenhang mit dem genannten Zulässigkeitsgrund ein Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von der hier abstrakt und ohne Nennung konkreter maßgeblicher Bestimmungen vorgetragenen Rechtsfrage abhängen sollte.

9 Die weitere Zulässigkeitsbegründung ortet ‑ wiederum ohne nähere Ausführungen und ohne Herstellung eines Fallbezuges ‑ das Fehlen einer gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage „der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 10 Oö. ROG idF Oö. LGBl. Nr. 125/20“.

10 Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil nicht ansatzweise dargestellt wird, inwiefern das Schicksal der Revision von der Auslegung der genannten Bestimmung des § 30 Abs. 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 ‑ Oö. ROG 1994 idF LGBl. Nr. 125/20 (Oö. Raumordnungsgesetz‑Novelle 2021) abhängen sollte, zumal gemäß Art. V Abs. 8 der Oö. Raumordnungsgesetz‑Novelle 2021 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (am 1. Jänner 2021) anhängige baubehördliche Verfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind. Da das gegenständliche Baueinstellungsverfahren im Mai 2020 anhängig gemacht wurde und das angefochtene Erkenntnis am 12. Jänner 2021 erlassen wurde, war das Verfahren iSd Art. V Abs. 8 der Oö. Raumordnungsgesetz‑Novelle 2021 am 1. Jänner 2021 anhängig. Weshalb vor diesem Hintergrund die genannte Bestimmung in der Fassung der Oö. Raumordnungsgesetz‑Novelle 2021 in der vorliegenden Rechtssache eine Rolle spielen sollte, zeigt die Revision nicht auf. Dabei hätte sie gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. für viele VwGH 22.12.2022, Ra 2021/10/0118; 18.11.2022, Ra 2022/05/0160; 17.11.2022, Ra 2019/06/0277, jeweils mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2023

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