VwGH Ra 2022/02/0208

VwGHRa 2022/02/020821.2.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann‑Preschnofsky, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Umgebung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. August 2022, 405‑4/4917/1/3‑2022, betreffend Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO (mitbeteiligte Partei: L in S, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs8
StVO 1960 §84 Abs3 idF 1998/I/092
StVO 1960 §84 Abs3 idF 2015/I/123
StVO 1960 §84 Abs3 Z1 idF 2015/I/123
StVO 1960 §84 Abs3 Z2 idF 2015/I/123
StVO 1960 §84 Abs3 Z3 idF 2015/I/123
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020208.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juni 2022, berichtigt mit Bescheid vom 11. Juli 2022, wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 Abs. 3 StVO betreffend die Errichtung einer LED‑Videowall an einem näher bezeichneten Standort innerhalb einer Entfernung von 100 m zu einer außerhalb des Ortsgebiets befindlichen Autobahn abgewiesen.

2 Begründend hielt die Behörde fest, entscheidungswesentlich für den gegenständlichen Fall sei die ‑ im Zuge der Durchführung eines Ortsaugenscheines erstattete ‑ Stellungnahme der verkehrstechnischen Amtssachverständigen, die schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass durch die geplante Anlage eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Dieser Beurteilung sei nicht widersprochen worden. Zudem habe sich auch die Autobahnpolizei negativ zu einer zusätzlichen Ablenkung („Reizüberflutung“) im gegenständlichen Bereich ausgesprochen.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, sich mit den Argumenten des Mitbeteiligten nicht auseinandergesetzt und ihm nicht die Möglichkeit gegeben, dem unrichtigen, unvollständigen und unschlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Unter einem übermittelte der Mitbeteiligte aus eigenem eine gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Umgebung zurück. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und rechtlicher Bestimmungen zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall fehlten entsprechende Ermittlungen der Behörde und es liege auch keine geeignete gutachterliche Stellungnahme der verkehrstechnischen Amtssachverständigen vor. Zudem sei der Antrag nach der Verhandlung offensichtlich insofern abgeändert worden, als die beiden Anzeigetafeln links und rechts des Gebäudes entfernt würden und dafür die beantragte Anzeigetafel montiert werden solle. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 StVO kumulativ vorlägen. Auch dem Antrag sei nicht zu entnehmen, worauf der Mitbeteiligte das dringliche Bedürfnis der Straßenbenützer oder zumindest deren erhebliches Interesse an Werbungen und Ankündigungen im verfahrensgegenständlichen Bereich stütze. Das vorliegende Gutachten der verkehrstechnischen Amtssachverständigen setze sich nur rudimentär mit dem Antrag auseinander, belege nicht, woraus eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit abgeleitet werde und erfülle damit nicht die Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergeben würden. Die belangte Behörde werde darzulegen haben, ob die Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 StVO kumulativ vorliegen und bejahendenfalls aufbauend auf dem geänderten Antrag, möglicherweise unter erneuter Durchführung einer Verhandlung, jedenfalls aber unter Einholung eines entsprechenden Befundes und Gutachtens der Amtssachverständigen, eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.

6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, die zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht vorlägen. Zudem gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 Z 1 bis 3 StVO kumulativ vorliegen müssten und dass es sich bei der nachträglich bekannt gewordenen Entfernung einer weiteren Werbetafel um eine Antragsänderung und nicht nur um eine Änderung des Sachverhalts handle.

7 Der Mitbeteiligte und die Salzburger Landesregierung erstatteten je eine Revisionsbeantwortung.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:

9 Die Revision erweist sich im Sinne ihres Zulässigkeitsvorbringens als zulässig und begründet.

10 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), dass die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

11 Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht zwar durchaus das Erfordernis zusätzlicher Ermittlungen wie etwa der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen aufgezeigt. Dass der Umfang der erforderlichen Ermittlungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde gerechtfertigt hätte, vermag das Verwaltungsgericht aber nicht darzulegen.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits klargestellt, dass etwa eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen (vgl. VwGH 17.1.2022, Ra 2021/02/0236, mwN).

13 Das Verwaltungsgericht geht aufgrund der vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme zudem davon aus, der Antrag sei mit der Beschwerde insofern abgeändert worden, als nunmehr zwei Anzeigetafeln für die neu beantragte Werbetafel entfernt werden sollen.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sind. Soweit sich eine Änderung des Antrags im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG hält (also das Wesen der Sache nicht verändert wird) und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten ist, hat das Verwaltungsgericht über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071).

15 Da das Verwaltungsgericht nicht davon ausgeht und auch nicht ersichtlich ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf die Genehmigung der Errichtung einer LED‑Videowall durch das Beschwerdevorbringen eine wesentliche Änderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG erfahren hat, rechtfertigt dieses Argument daher ebenfalls keine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die revisionswerbende Behörde.

16 Betreffend die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 StVO kumulativ vorlägen, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen:

17 § 84 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2015, lautet auszugsweise:

§ 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

[...]

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit ‑ insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ‑ nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

[...]“

18 Der Verwaltungsgerichthof hat zu § 84 Abs. 3 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, bereits ausgesprochen, dass eine Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn die beiden Voraussetzungen, dass „das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist“ und weiters „vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist“, kumulativ gegeben sind (vgl. VwGH 14.11.2001, 2001/03/0154).

19 Das Verwaltungsgericht zieht diese Rechtsprechung in seiner rechtlichen Beurteilung selbst heran, verkennt dabei aber zum einen, dass neben den beiden Voraussetzungen, dass das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist, seit der 27. StVO‑Novelle, BGBl. I Nr. 123/2015, auch der Umstand, dass die Werbung oder Ankündigung in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist, eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen kann. Zum anderen übersieht es, dass nach der zitierten Rechtsprechung lediglich eine der (nunmehr drei) in § 84 Abs. 3 Z 1 bis 3 StVO genannten Voraussetzungen sowie ferner das Erfordernis, dass von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit ‑ insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ‑ nicht zu erwarten ist, kumulativ vorliegen müssen.

20 Wenn die beantragte LED‑Werbetafel ‑ wie von der revisionswerbenden Partei vorgebracht ‑ in einem Gebiet errichtet werden soll, das als Bauland gewidmet ist, bleibt nur zu prüfen, ob von dem Vorhaben auch keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit ‑ insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ‑ zu erwarten ist. Eine Prüfung, ob das Vorhaben auch einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist, ist in dieser Konstellation entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hingegen nicht mehr erforderlich.

21 Sind ‑ wie im Revisionsfall ‑ (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. nochmals VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, mwN).

22 Indem das Verwaltungsgericht dem oben Gesagten zuwider den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen hat, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

23 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 21. Februar 2023

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