VwGH Ra 2022/02/0190

VwGHRa 2022/02/019016.1.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des Q in K, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. August 2022, 405‑4/4660/1/12‑2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
StGB §6 Abs3
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2d
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §42

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020190.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3. März 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 38 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 25,‑‑ festgesetzt wurden.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Ferner wurde ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festgelegt und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, indem es im Rahmen seiner Strafbemessung ausgeführt habe, der Revisionswerber habe nicht nur eine geringfügige, sondern eine deutliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % zu verantworten. Eine Geschwindigkeit von bis zu 90 km/h sei jedoch bereits Tatbestandsmerkmal, weshalb die Überschreitung nur mehr 8 km/h betrage und somit geringfügig sei.

8 Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Strafbemessung selbst erkannt hat, dass dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen wird. Es berücksichtigte vielmehr die Tatsache, dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2d StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag (vgl. dazu bereits VwGH 9.11.2022, Ra 2022/02/0197).

9 Insoweit der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorbringt, weil das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die Unbescholtenheit des Revisionswerbers berücksichtigt habe, ohne die Strafe herabzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegt, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs‑ und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl. VwGH 29.3.2022, Ro 2020/02/0003 bis 0004, mwN).

10 Im gegenständlichen Fall führte das Verwaltungsgericht zur Strafbemessung aus, die von der Behörde verhängte Geldstrafe befinde sich mit € 250,‑‑ im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Geschwindigkeitsbegrenzung sei für einen sehr kurvenreichen und damit unfallträchtigen Streckenabschnitt erfolgt, weshalb die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ‑ die diesem Schutzzweck zuwiderlaufe ‑ einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellen würden. Es sei von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Als Verschuldensgrad sei dem Revisionswerber grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Es lägen auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit keine Gründe vor, die eine Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen würden, da keine bloß geringe Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege, das Verschulden nicht als gering zu bewerten sei und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht überwiegen würden. Da sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich befinde sowie tat- und schuldangemessen sei, hätten sich für das Verwaltungsgericht keine Gründe für eine weitere Reduktion der Strafe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Begründung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

11 Wenn der Revisionswerber zudem bestreitet, dass er die Übertretung grob fahrlässig begangen habe und fehlende Judikatur zu § 6 Abs. 3 StGB moniert, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen ist und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0031, mwN). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027, mwN; zu § 6 Abs. 3 StGB vgl. VwGH 5.1.2021, Ra 2020/10/0028, mwN).

12 Weiters wird in der Revision ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses übernommen habe, ohne die verletzte Verwaltungsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO um die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden Verordnung zu ergänzen. Diesbezüglich genügt es, darauf hinzuweisen, dass bei der Verletzung einer durch Verordnung festgesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung die verletzte Verwaltungsvorschrift allein § 52 lit. a Z 10a StVO ist; der Nennung jener Verordnung, auf Grund deren das Verkehrszeichen angebracht worden ist, bedarf es im Spruch eines Straferkenntnisses nicht (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173, mwN).

13 Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber schließlich vor, es lägen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht bzw. sekundäre Feststellungsmängel vor, weil er bereits im Verwaltungsstrafverfahren unter Bezugnahme auf den aktenkundigen Verkehrszeichenkataster vorgebracht habe, dass die Aufstellung des Beginnes der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht im Sinne der Verordnung bei Strkm. 6,3 sondern vielmehr schon bei Strkm. 6,274 erfolgt sei, was eine „Differenz von 24 Metern“ und somit einen Kundmachungsmangel bewirke. Darauf gehe das Verwaltungsgericht nicht ein und stelle dazu nichts fest. Es könne nicht festgestellt werden, ob im Übertretungszeitpunkt eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung vorgelegen sei, falls das Verkehrszeichen nach 1994 versetzt worden sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar, der wesentlich sei, weil das Verwaltungsgericht bei entsprechenden Feststellungen einen Verordnungsprüfungsantrag hätte stellen müssen.

14 Auch mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal sich der Revisionswerber damit vom festgestellten Sachverhalt, wonach das Zeichen bei km 6,3 angebracht wurde, entfernt (vgl. zu einem identen Zulässigkeitsvorbringen bereits den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2022, Ra 2022/02/0194, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2023

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