VwGH Ra 2021/12/0060

VwGHRa 2021/12/006010.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2021, W246 2225992‑1/16E, betreffend Bezugskürzung nach § 13c GehG und Ruhendstellung pauschalierter Nebengebühren gemäß § 15 GehG (mitbeteiligte Partei: G G in S, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz‑Josef‑Straße 4), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §13c
GehG 1956 §15
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120060.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. August 2019 teilweise Folge gegeben und den Bescheid dahin abgeändert, dass er in seinem Spruch zu lauten habe:

„Der Antragsteller ist seit 18.07.2016 aufgrund eines am 12.09.2014 erlittenen Dienstunfalls an der Dienstleistung verhindert, weshalb ihm ab 18.07.2016 bis heute eine Nachzahlung der Monatsbezüge aufgrund der zu Unrecht erfolgten Kürzung seiner Monatsbezüge gemäß § 13c GehG und eine Nachzahlung der pauschalierten Nebengebühren aufgrund der zu Unrecht ruhend gestellten pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 Z 2 GehG gebührt. Im Übrigen wird der Antrag auf Nachzahlung abgewiesen.“

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte stehe als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 12. September 2014 sei der Mitbeteiligte in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit bei einer ärztlichen Untersuchung eines Suchtkranken aufgrund von Selbst‑ und Gemeingefährdung von diesem angegriffen und dabei am Körper verletzt worden. Der Mitbeteiligte habe dabei eine Prellung mit Hautabschürfung am rechten Schienbein, eine Prellung der rechten Hüfte, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und eine Hautabschürfung am rechten Unterarm erlitten. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA, nunmehr BVAEB) habe diesen Unfall mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 22. Jänner 2015 gemäß § 90 Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B‑KUVG) als Dienstunfall anerkannt.

3 Der Mitbeteiligte leide bereits seit mehreren Jahren (zumindest seit Februar 2016) an verschiedenen psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (rezidivierende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung; Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik unterschiedlicher Ausprägung; wiederkehrende posttraumatische Belastungsstörung; wiederkehrende Angststörung unterschiedlicher Ausprägung). Die beim Mitbeteiligten vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (wie insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung) seien überwiegend auf den Dienstunfall vom 12. September 2014 zurückzuführen. Er habe sich vom 7. August bis 7. September 2014 aufgrund einer Erkrankung und vom 12. September bis 27. September 2014 aufgrund der beim Dienstunfall am 12. September 2014 erlittenen Verletzungen im Krankenstand befunden. In der Folge habe sich der Mitbeteiligte vom 13. September 2014 bis 9. Jänner 2017 im „Krankenstand“ befunden, wobei dieser (jedenfalls ab Februar 2016) auf die bereits angeführten psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen zurückzuführen sei. Vom 10. Jänner bis 6. Juli 2017 sei der Mitbeteiligte suspendiert gewesen und seit 7. Juli 2017 habe er sich aufgrund der genannten psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen durchgehend im „Krankenstand“ befunden. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 18. September 2017 sei der Mitbeteiligte schuldig gesprochen worden, bei einem näher genannten Vorfall vom 9. Jänner 2017 seine Dienstpflicht verletzt zu haben. Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. November 2018 stattgegeben und den Mitbeteiligten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen. Der Vorfall habe nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt.

4 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die Feststellungen zu den beim Mitbeteiligten bestehenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen ergäben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs‑ und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen medizinischen Unterlagen. Es verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Gutachten verschiedener Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie. Dass die beim Mitbeteiligten vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (wie insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung) überwiegend auf den Dienstunfall vom 12. September 2014 zurückzuführen seien, ergebe sich insbesondere aus einem der angeführten Gutachten vom 9. März 2017. Hierzu sei festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des Gutachters, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der dieses Gutachten erstattet habe und zudem allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestünden. Es werde hierzu zwar nicht verkannt, dass beim Mitbeteiligten auch bereits vor dem am 12. September 2014 erlittenen Dienstunfall psychische Beschwerden/Beeinträchtigungen vorgelegen seien (in diesem Zusammenhang verwies das Bundesverwaltungsgericht auf ein Gutachten und einen Befundbericht zweier weiterer Ärzte), jedoch sei in dem Gutachten vom 9. März 2017 ‑ welches im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Leoben wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Jänner 2017 ‑ nach persönlicher Untersuchung des Mitbeteiligten und unter Einbeziehung von zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Vorbefunden in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise eindeutig ausgeführt worden, dass konkret der Vorfall vom 12. September 2014 beim Mitbeteiligten unter anderem „zur Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung“ geführt habe, wobei dem Gutachter die beim Mitbeteiligten bestehende medizinische Vorgeschichte ab dem Jahr 2010 bekannt gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters aus, die Feststellung, dass der Krankenstand des Mitbeteiligten ab zumindest Februar 2016 auf seine psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen zurückzuführen sei, ergebe sich aus der Vielzahl an dahin vorliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen medizinischen Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe nicht, dass aus diesen ‑ überwiegend im Rahmen des geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten ‑ Gutachten zwar auch eine zwischenzeitige Besserung der psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen des Mitbeteiligten ersichtlich sei, eine vollständige Ausheilung der beim ‑ durchgehend medikamentös behandelten ‑ Mitbeteiligten diesbezüglichen Beschwerden gehe daraus jedoch nicht hervor.

5 Rechtlich schlussfolgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich beim vom Mitbeteiligten am 12. September 2014 in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Unfall um einen Dienstunfall im Sinn der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle. Das Bundesverwaltungsgericht gehe, vor allem aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten vom 9. März 2017, davon aus, dass die beim Mitbeteiligten in wechselnder Intensität (zumindest seit Februar 2016) vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen überwiegend auf den Dienstunfall vom 12. September 2014 zurückzuführen seien, womit dieser Dienstunfall wesentliche Ursache im Sinn der näher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Dienstverhinderung des Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18. Juli 2016 bis heute) sei. Die gegenüber dem Mitbeteiligten in diesem Zeitraum von der Dienstbehörde vorgenommene Kürzung seines Monatsbezuges (§ 13c GehG 1956 ‑ GehG) und die erfolgte Ruhendstellung seiner pauschalierten Nebengebühren (§ 15 Abs. 5 Z 2 GehG) seien somit zu Unrecht erfolgt. Zum Zeitraum der Suspendierung des Mitbeteiligten sei festzuhalten, dass gemäß § 112 Abs. 4 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe. Diese Kürzung werde aber nur bei Vorliegen bestimmter näher angeführter Fälle endgültig. Da im Fall des Mitbeteiligten keiner dieser Fälle gegeben sei, bestehe für den Zeitraum der Suspendierung ein Anspruch des Mitbeteiligten auf Nachzahlung der ungekürzten Monatsbezüge. Der Beschwerde sei daher teilweise Folge zu geben. Für den Zeitraum Jänner/Februar bis 17. Juli 2016 sei der Antrag aufgrund von Verjährung abzuweisen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landespolizeidirektion Steiermark.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung) des Mitbeteiligten seien überwiegend auf den Dienstunfall vom 12. September 2014 zurückzuführen, würde ausschließlich auf einem Einzelgutachten fußen, welches im Zuge eines Disziplinarverfahrens im Jahr 2017 erstellt worden sei. Es handle sich somit um eine denkunmögliche und unsachliche Beweiswürdigung. Es widerspreche gravierend dem Sachlichkeitsgebot, geradezu willkürlich ein Sachverständigengutachten als relevant anzuerkennen, „die anderen Gutachten außen vor zu lassen“ und für diese Beweiswürdigung keine Begründung abzugeben. Würde man der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts folgen, so hätte dies über den Einzelfall hinausgehende Beispielwirkung für die zukünftige Vorgangsweise in Bezug auf die Feststellung der Dauer eines Dienstunfalls. „Sohin wäre es ausreichend, würde ein Gutachter, entgegen der Feststellung der ho. Behörde und ohne Einbindung der BVAEB über die Dauer eines Krankenstandes, der einem Dienstunfall zuzurechnen ist, entscheiden können.“ Die Grundsatzfrage im gegenständlichen Fall sei daher nicht nur, ob die Dienstverhinderung des Mitbeteiligten über den von der Dienstbehörde festgestellten Zeitraum vom 27. September 2014 hinaus in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehe, obwohl dies weder von der BVA (nunmehr BVAEB) noch von der Dienstbehörde festgestellt worden sei, sondern auch, ob der Dienstunfall vorwiegend Ursache der Dienstverhinderung gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis sogar einen Zeitraum (2019) als Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls anerkannt, in welchem der Mitbeteiligte innendiensttauglich gewesen und trotzdem im Krankenstand verblieben sei. Ihm für diesen Zeitraum die Nebengebühren und die vollen Bezüge zuzuerkennen, würde einen Widerspruch zur attestierten Diensttauglichkeit durch die BVAEB darstellen, weshalb hier ein korrigierendes Eingreifen des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich sei.

11 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich an Hand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision an Hand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/12/0036, mwN).

12 Die Frage, welche Schlüsse aus Zeugenaussagen bzw. aus Beweisergebnissen für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu ziehen sind, obliegt der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0062, mwN).

13 Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts einen derart krassen Fehler aufweise, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht darzutun. Das Bundesverwaltungsgericht begründete ausführlich, warum sich insbesondere aus dem Gutachten vom 9. März 2017 ergebe, dass die beim Mitbeteiligten vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (wie insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung) überwiegend auf den Dienstunfall vom 12. September 2014 zurückzuführen seien. Welche konkreten anderen Sachverständigengutachten aus welchen Gründen zu anderen Ergebnissen gelangt seien und aus welchen Gründen diesen anderen Gutachten zu folgen gewesen wäre, und aus welchen Gründen dem Gutachten vom 9. März 2017 nicht zu folgen gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan. Mit dem in diesem Zusammenhang unsubstantiierten Vorbringen wird eine krasse Fehlbeurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung und somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufgezeigt.

14 Das Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, die Beweiswürdigung aufgrund aller Verfahrensergebnisse durchzuführen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung ist es daher keinesfalls ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht zu anderslautenden Feststellungen als die Dienstbehörde gelangt, die auch nicht zwingend auf Gutachten der BVAEB gründen müssen.

15 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2023

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