VwGH Ra 2021/10/0191

VwGHRa 2021/10/019111.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des Dipl. Ing. Dr. U H in W, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag. Maja Ranc, Mag. Sara Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. März 2021, Zl. KLVwG‑2207/6/2020, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Entschädigung gemäß § 49 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §49
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100191.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2020 wurden die Anträge des Revisionswerbers auf Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung nach § 49 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K‑NSG 2002) vom 4. März 2020 und vom 23. April 2020 zurückgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 19. November 2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. März 2021 wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde abgewiesen und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Datums der Antragstellung korrigiert. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. September 2021, E 1375/2021‑8, deren Behandlung abgelehnt und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 12. November 2021, E 1375/2021‑10, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das Landesverwaltungsgericht Kärnten verweise in seinem Erkenntnis auf keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies sei auch nicht möglich, da eine derartige Rechtsprechung nicht vorhanden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem Kärntner Naturschutzgesetz im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Bewilligungen von Gebäuden als Viehunterstand mit Heulager, im Zusammenhang mit der Festlegung der Kernzone eines Nationalparks und im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Charakters eines Landschaftsraumes durch Zersiedelung beschäftigt. Zu der hier zu behandelnden Frage der „richtigen Anwendung des § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes, nämlich zu Entschädigungen infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es gibt auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Europaschutzgebiet ‚Untere Lavant‘. Ebenso gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. II Abs. 5 K‑LGBl. Nr. 571/2017, auf welchen sich die angefochtene Entscheidung maßgeblich beruft. Schon deshalb wäre die ordentliche Revision zuzulassen gewesen, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage fehlt.“ Hinzu komme, dass nach Ansicht des Revisionswerbers das Landesverwaltungsgericht eine denkunmögliche Interpretation des Gesetzes vorgenommen habe. Es habe die Ansprüche des Revisionswerbers als verjährt beurteilt, noch bevor sie überhaupt hätten geltend gemacht werden können. Dies sei eine derart schwerwiegende Fehlinterpretation des Gesetzes, dass aus grundsätzlichen Erwägungen die ordentliche Revision zuzulassen wäre, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dass er eine Norm erlassen habe wollen, die es einem bestimmten Personenkreis gänzlich unmöglich mache, ansonsten berechtigte Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dem Revisionswerber werde obendrein zur Last gelegt, dass er keinen Einigungsversuch gemäß § 49 Abs. 2 K‑NSG 2002 nachgewiesen habe. Dies wäre allerdings ein Verfahrensmangel, welcher der bescheiderlassenden Behörde anzulasten wäre und nicht dem Revisionswerber.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/10/0194, mwN).

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 17.6.2021, Ra 2021/10/0074, mwN).

9 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision schon deshalb nicht, da sie ‑ wie zuvor ausgeführt ‑ lediglich allgemein das Fehlen von Rechtsprechung zu § 49 Kärtner Naturschutzgesetz sowie Art. II Abs. 5 K‑LGBl. Nr. 571/2017 anspricht (vgl. etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2019/11/0141).

10 Das bloße Fehlen einer solchen Rechtsprechung führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die konkrete Darlegung der Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/10/0194).

11 Überdies wird § 28 Abs. 3 VwGG aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 16.11.2021, Ra 2019/11/0168, mwN).

12 Mit dem Vorbringen einer denkunmöglichen „Interpretation des Gesetzes“ oder einer nicht korrekten Gesetzesinterpretation werden in diesem Sinne keine Ausführungen getätigt, die zur Zulässigkeit der Revision führen können.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2023

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