NatSchG Krnt 2002 §49 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §49 Abs2
NatSchG Krnt 2002 ArtII Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2207.6.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des DI Dr. xxx, wohnhaft in xxx Straße Nr. xxx, xxx, vertreten durch „xxx Rechtsanwälte“ in xxxstraße Nr. xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.09.2020, Zahl: xxx, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 19.11.2020, Zahl: xxx, betreffend die Zurückweisung von „Anträgen auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung nach § 49 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG“ sowie die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2020, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Der Spruch des Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung hat sich auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 25.11.2019 und 10.03.2020 zu beziehen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 04.09.2020, Zahl: xxx, wurden die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung nach § 49 K-NSG gemäß §§ 24a, 24b, 49 und 67a Abs. 2 Z 7 sowie Art. II Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 (LGBl. Nr. 57/2017) K-NSG iVm dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung) zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 22.09.2020 von der Kanzlei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde folgenden Inhaltes:
„1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Fischereiverwalter und Inhaber der Fruchtgenussrechte an den Fischereirechten von Fischereirevieren unter anderem im Bereich der xxx. In diesem Gebiet wurde von der Mündung der xxx in die xxx bis zur xxxbrücke bei xxx mit Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBI. Nr. 80/2013 das Europaschutzgebiet „xxx“ eingerichtet.
In weiterer Folge wurden Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt, wobei insbesondere eine starke Reduktion der Tosbecken verbunden mit einer Anlandung und einer Reduktion der Wassertiefe in den Becken durchgeführt wurde. Dies führte zu einer Reduktion des Wasservolumens und damit zu einer Verringerung des Lebensraumes für die Fische. Die Fische können nicht mehr vor dem Fischotter in tieferes Gewässer flüchten, wodurch der Fischbestand mittlerweile extrem reduziert wurde.
Mit Antrag vom 4. März 2020 machte der Beschwerdeführer Entschädigungsansprüche gemäß § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung „Europaschutzgebiet xxx“ bereits abgelaufen sei, weshalb der Antragsteller wegen Fristversäumnis keinen Anspruch auf Entschädigung habe.
Hinsichtlich der sukzessiven Zuständigkeit wurde darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Landesgerichtes zu Entscheidung über Rechtsmittel nur dann gegeben sei, wenn bescheidmäßig eine Entschädigung festgelegt worden wäre. Da dies nicht geschehen sei, es sei auch keine „Null-Festsetzung erfolgt“, steht der Weg zum Landesgericht xxx nicht offen, sondern es sei eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig.
2. Beschwerdegründe
Im angefochtenen Bescheid wird richtig angeführt, dass das Europaschutzgebiet „xxx“ mit Verordnung vom 12.12.2013 festgelegt wurde. Ebenso wird richtig darauf hingewiesen, dass das Kärntner Naturschutzgesetz mit LGBI. 57/2017 novelliert wurde und die Novelle mit 01.10.2017 in Kraft getreten ist.
Bereits daraus geht aber hervor, dass sich die Behörde zwingend zunächst mit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verordnung des Naturschutzgebietes im Jahre 2013 hätte auseinandersetzen müssen. § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes in der am 13.12.2013 gültigen Fassung lautete:
§49
Entschädigung
(1) Treten unmittelbar infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen - ausgenommen örtliche Naturdenkmale -, von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 3 bis 5 für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Entschädigung nach Anhören eines unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBI. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag als vereinbart. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBI. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.
Anders, als in der seit 01.10.2017 gültigen Fassung des Naturschutzgesetzes, war zum Zeitpunkt, als das Europaschutzgebiet „xxx“ verordnet wurde, keine besondere Verjährungsfrist festgelegt. Das bedeutet natürlich nicht, wie die erstinstanzliche Behörde mutmaßt, dass vielleicht eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Beantragung allfälliger Entschädigungsansprüche bestanden hätte. Auf keinen Fall kann aus dem Gesetz, wie es im Jahre 2013 gültig war, aber abgeleitet werden, dass die gesetzlich geforderte Frist von 3 Jahren bereits am 13.12.2016 überschritten gewesen sei - es ist denkunmöglich, eine am 1.10.2017 neu eingeführte 3-jährige Verjährungsfrist so zu berechnen, dass sie schon vor Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes abgelaufen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmung die allgemeine, dreißigjährige Verjährungsfrist zu beachten wäre. Diese Frist ist aber auf keinen Fall abgelaufen.
Mit der Novelle des Naturschutzgesetzes 2017 wurde insbesondere § 49 Abs. 2 neu formuliert, die Bestimmung lautet nunmehr:
(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,
1. in den Fällen des Abs. 1 erster Satz innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung, der Rechtskraft des Bescheides oder der Übermittlung des Vorschlags an die Europäische Kommission bzw. der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und
2. in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung geltend zu machen.
Man könnte daher die Auffassung vertreten, dass mit der Novelle 2017 es zu einer Verkürzung der zuvor gegebenen dreißigjährigen Verjährungsfrist auf nunmehr 3 Jahre gekommen ist. Das konnte sich aber frühestens mit Inkrafttreten der neuen Fassung des Gesetzes auswirken, sodass die neue, kürzere Frist nicht vor dem 1.10.2017 zu laufen beginnen konnte und daher frühestens mit 1.10.2020 abgelaufen wäre. Da der Antrag aber schon im März 2020 eingebracht wurde, war die Verjährungsfrist keinesfalls abgelaufen.
Weiters wurde mit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27.11.2018, LGBI. 67/2018 nicht eine Novelle der Verordnung LGB. 80/2013 erlassen, sondern wurde diese Verordnung außer Kraft gesetzt und der betreffende Flussabschnitt der xxx neu zum Europaschutzgebiet xxx erklärt. Dementsprechend wäre die Dreijahresfrist ab 27.11.2018 zu berechnen und ist selbstverständlich auch die so berechnete Frist nicht abgelaufen.
Schließlich und vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass nach allgemein gültigen Grundsätzen nicht gefordert werden kann, Schäden oder vermögensrechtlichen Nachteile bereits geltend zu machen, noch bevor sie überhaupt eingetreten und berechnet werden können. Schon im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die exakte Festsetzung der Schäden erst durch das Gutachten vom 9.8.2019, Zahl: xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung möglich wurde. Im Jahre 2013 wurde mit den Renaturierungsmaßnahmen noch nicht einmal begonnen und war es für den Beschwerdeführer nicht absehbar, ob überhaupt und welche Schäden bzw. vermögensrechtlichen Nachteile eintreten werden. Auch die Bescheide über die Bewilligung der durchgeführten Maßnahmen sind weit später ergangen und wäre auch gerechnet ab Rechtskraft dieser Bescheide die Frist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche auf jeden Fall gewahrt. So wurde etwa erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.09.2015, Zahl: xxx, dem Wasserverband xxx die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau von drei bestehenden Solstufen in der xxx im Bereich des Europaschutzgebietes „xxx“ erteilt, erst am 18.06.2018 wurde sodann die Fertigstellung dieser Baumaßnahmen angezeigt. Erst im Jahre 2020 wurden im Rahmen des Verfahrens xxx seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx dem Wasserverband xxx, xxx Dauerauflagen zu einer Fischaufstiegshilfe erteilt. All diese Maßnahmen sind integrierende Bestandteile der Verbesserungs- und Baumaßnahmen im Zuge des LlFE-Verbesserungsprojektes für das Europaschutzgebiet „xxx“. Es kann aus Sicht des Beschwerdeführers doch nicht so sein, dass die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bereits verjährt wäre, bevor die im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet vorgesehenen Maßnahmen überhaupt durchgeführt wurden und nach Durchführung der Maßnahmen beurteilt werden kann, ob und welche Schäden eingetreten sind.
Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der
BESCHWERDEANTRAG
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde die meritorische Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche aufzutragen.“
Dieser Beschwerdeschriftsatz wurde am 15.10.2020 zur Postaufgabe gebracht und langte am 16.10.2020 im Amt der Kärntner Landesregierung ein.
3. In der Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 19.11.2020, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2020, Zahl: xxx, abgewiesen und der Inhalt des Spruches bzw. des bekämpften Bescheides bestätigt. Dieser Bescheid wurde am 23.11.2020 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übernommen.
4. Der Rechtsmittelwerber brachte einen Vorlageantrag folgenden Inhaltes ein:
„In offener Frist wird gestellt der
ANTRAG
die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend wird inhaltlich auf Folgendes hingewiesen:
Die erstinstanzliche Behörde beruft sich darauf, der Beschwerdeführer würde übersehen, dass vor der Novelle 2017 es keine Entschädigungsmöglichkeit für „Europaschutzgebiete“ gegeben habe, sondern lediglich für „Naturschutzgebiete“.
Dies ist aber für die Entscheidung des gegenständlichen Entschädigungsantrages völlig irrelevant. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde ja mit der Begründung abgewiesen, er sei verspätet, da nicht innerhalb der 3-Jahresfrist eingebracht. Wie aus der Beschwerde ersichtlich, war der Antrag auf jeden Fall rechtzeitig bzw. kann man die Frist nicht so berechnen, dass sie bereits abgelaufen wäre, noch bevor überhaupt die Möglichkeit einer Antragsstellung bestanden hat.
Darüber hinaus und vor allem übersieht aber die erstinstanzliche Behörde, dass eine entschädigungslose Enteignung unzulässig ist, da sie mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums unvereinbar wäre. Die Argumentation, dass es vor der Novelle 2017 keine Entschädigungsmöglichkeit für „Europaschutzgebiete“ gegeben habe, ist daher schlicht und einfach unrichtig bzw. wäre eine derartige einfachgesetzliche Rechtslage, so sie tatsächlich bestanden hätte, verfassungswidrig.
Es wird wiederholt der
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben.“
Der Vorlageantrag wurde am 01.12.2020 zur Postaufgabe gebracht.
5. Der Gesamtakt wurde am 16.12.2020 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1. Bei der belangten Behörde langte am 25.11.2019 ein mit 24.11.2019 datierter Antrag des Beschwerdeführers „auf Entschädigung laut Kärntner Naturschutzgesetz § 49 infolge Schädigungen der Fischerei und damit verbundene vermögensrechtliche Nachteile im Natura 2000 Gebiet xxx Flusskilometer xxx und xxx“ mit folgender Begründung ein:
„Mit Bescheid vom 12.2.2018 wurde der bescheidgemäße Umbau der Sohlstufe xxx, und mit jenem vom 5.3.2018, der Umbau der Sohlstufen xxx und xxx sowie mit Bescheid vom 15.1.2018, der bescheidgemäße Umbau des xxx, bestätigt. Bei der Planung und den Bauverhandlungen wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass durch die Erosion- und Schleppkraft des Wassers sich beim Umbau der Sohlstufen Veränderungen an den ehemaligen Tosbecken ergeben könnten, die sich erst nach einigen Jahren zeigen sollten. Die Einhaltung der laut Kärntner Naturschutzgesetz vorgesehenen Frist zur Einreichung zur Vergütung von Schäden laut § 49, ist nicht möglich gewesen, da erstens die aufgetretenen Schäden bei den Bewilligungsverhandlungen nie artikuliert wurden und zudem die gestaltende Kraft des Wassers der xxx nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit voll zur Wirkung kam. Nicht umsonst werden Hochwasserschutzprojekte oft auf einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus dimensioniert.
Die im Bescheid beschriebenen Maßnahmen, durch die die 3 Querbauwerke aufgelöst sowie der xxx wieder durch Ausbaggerung reaktiviert und von Süden an die xxx angeschlossen wurden, bewirkten im Zeitraum von 3 Jahren durch die Aktivitäten des xxxflusses nachteilige Folgen für die Fischereiwirtschaft. Alle 3 Tosbecken verloren ca. 50% ihrer ursprünglichen Größe von ca. 900 m² durch eine starke Anlandung (siehe Bilddokumentation) was sich auch in einer Reduktion der Wassertiefe von 2 m auf 1 m in den nun verkleinerten Becken auswirkte. Dies führte zu einer Reduktion des gesamten Wasservolumens im gegenständlichen Bereich um 15%, was auch eine Verringerung des Lebensraumes für Fische und besonders des Huchens darstellt, der sich in geringeren Fischereierträgen auswirkt. In kleineren Becken tut sich zudem der Fischotter beim Fischfang leichter, da die Fische nicht mehr so gut entkommen können. Dies ist auch der Grund warum der Fischotterbestand in Flussstauen und Seen geringer ist als in den Salmonidengewässern in den Seitentälern. Durch Nichteinhaltung der Bestimmungen für das Natura 2000 Gebiet sowie das Otterschutzgebiet, wie Baden, Baden mit Hunden, Auto im Schutzgebiet, Sitzbank im Uferbereich und Goldwaschen in den Schotterbänken der Stufe xxx während der Laichzeit wird der Fischbestand in der xxx nicht gefördert sondern nachteilig beeinflusst. Die Behörde reagiert auf diesbezügliche Meldungen meinerseits jedoch nicht und es werden auch keine diesbezüglichen Hinweistafeln an den öffentlichen Wegen dazu aufgestellt - was das Problem nicht löst.
Der Jahresertrag bzw. Schaden durch den Fischotter für alle Fischgewässer des DI xxx, der vom Amt der Kärntner Landesregierung als Totalschaden bewertet wurde, betrug in den Jahren 2013-2019 je 25.175 €. Der gegenständliche Bereich der xxx hat einen Anteil von 40% am gesamten Fischereibetrieb ohne Teichanlagen. Eine Ertragsreduktion durch verringertes Wasservolumen um 15% ergibt somit für die xxx einen jährlichen Ertragsrückgang durch verringertes Wasservolumen von 1.284 €. Die schlechtere Fluchtmöglichkeit der Fische vor dem Fischotter in kleineren Becken gegenüber größeren, wird mit einem gutachterlichen Zuschlag von 20% zum Ertragsrückgang abgegolten. Dadurch ergibt sich insgesamt ein jährlicher Fischereischaden von 1.501 €. Dieser wird nun für die Jahre seit dem Umbau ab dem Jahre 2016 jährlich solange begehrt bis sich die ursprünglichen Zustände wieder eingestellt haben.
Geschädigte Personen
Fischereiberechtigter: xxx; xxx;
xxxstraße xxx
Fruchtgenußinhaber: xxx, xxx, xxx Straße xxx
Laufende Schäden sind dem Fruchtgenußinhaber abzugelten
Bleibende Schäden sind dem Fischereiberechtigten zu vergüten.“
Diesem Antrag angeschlossen war eine Lichtbilddokumentation und eine Auflistung der geschätzten fischereilichen Schadenswerte je Fischereirevier.
2. Am 10.03.2020 langte bei der belangten Behörde ein weiterer Antrag gemäß § 49 K‑NSG ein, in welchem der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – die Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von € 33.250,-- für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2019 begehrte. Begründet wurde dieser Antrag folgendermaßen:
„II. Sachverhalt:
Der AntragsteIler ist Fischereiverwalter und Inhaber der Fruchtgenussrechte an den Fischereirechten der Fischereireviere Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx im Bezirk xxx, welche die xxx und zwei Nebengewässer betreffen, wobei er von Revier xxx nur Pächter ist.
Im Bereich der xxx wurde das Europaschutzgebiet „xxx“ von der Mündung der xxx in die xxx bis zu xxxbrücke bei xxx eingerichtet. Dieses Europaschutzgebiet „xxx“ wurde am 03.12.2013 im Landesgesetzblatt für Kärnten verordnet.
Zwar ist gem. § 4 der Verordnung LGBI Nr. 80/2013 über das Europaschutzgebiet „xxx“ die rechtmäßige Ausübung der Jagd- und Fischerei von den Schutzbestimmungen ausgenommen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel der Europaschutzgebietes nicht widerspricht. Dennoch ist durch die zwischenzeitig stattgefundenen Renaturierungsmaßnahmen eine starke Reduktion der Tosbecken, eine starke Anlandung und eine Reduktion der Wassertiefe in den Becken eingetreten. Dies führte zu einer Reduktion des Wasservolumens in jenen Gebieten, in denen mein Mandant Fischereiberechtigter ist, damit verbunden aber auch zu einer Verringerung des Lebensraumes für die Fische. Außerdem wird dem - ohnehin geschützten - Fischotter der Fischfang im seichten Wasser noch leichter gemacht. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird das vom AntragsteIler bereits unmittelbar an das Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 8 eingebrachte Schreiben vom 20.02.2020 verwiesen, welches in der Anlage noch einmal vorgelegt wird.
Es ist ein starker Rückgang des Fischereiertrages festzustellen. Zum Umfang der eingetretenen Schäden wird auf das Gutachten Zahl: xxx vom 10.05.2019 verwiesen, dieses Gutachten wird in der Anlage ebenfalls vorgelegt.
Dieses Gutachten behandelt den gesamten Fischotterschaden in jenen Gebieten, in denen der AntragsteIler Fischereiausübungsberechtigter ist. Das Europaschutzgebiet „xxx“ umfasst etwas weniger als 1/3 dieses Gebietes, genau eingegrenzt sind es 26%. Da die Bejagung des Fischotters auch aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig ist, handelt es sich nach Auffassung des AntragsteIlers hinsichtlich seiner Entschädigungsansprüche wegen des ihm entstandenen Schadens um eine Zuständigkeit nach dem Kärntner Jagdgesetz und nach dem Kärntner Naturschutzgesetz.
Gem. § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes können für vermögensrechtliche Nachteile, die ein Eigentümer oder ein sonst Berechtigter im betroffenem Gebiet in Folge Erklärung dieses Gebietes zu Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten etc. erleidet, vom Land Entschädigungen begehrt werden. Der Anspruch auf eine Entschädigung ist innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung, bzw. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bescheides bei der Landesregierung geltend zu machen. Die vermögensrechtlichen Nachteile bestehen aus Rückgang an Verkauf von Fischereilizenzen, Rückgang an Verpachtungen und Wertverlust des Fischwassers, da aus Gründen des Tierschutzes untermassige Fische von der Angel genommen und ins Wasser zurückversetzt werden müssen, dabei kommt es unweigerlich zur Verletzung des Fisches. Ist ein Fischwasser durch den Fischotter geschädigt, fehlen die fangfähigen Fische und ein Fischen würde bewusst zu einer Verletzung der Fische führen wenn sie in der Angel hängen und zurückversetzt werden müssen.
Was die Einhaltung der Frist betrifft, wird darauf hingewiesen, dass die exakte Festsetzung der Schäden erst durch das Gutachten vom 09.08.2019, Zahl: xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung möglich wurde. Die Auswirkungen zeigen sich erst mit der Zeit. Es ist der allgemeine Grundsatz des Schadenersatzrechtes zu beachten, dass Ersatzansprüche erst nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend gemacht werden können und vorher der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnen kann.
Da das Europaschutzgebiet „xxx“ 26% der Fischereireviere des AntragsteIlers umfasst, ist der gesamte dem AntragssteIler entstehende, gutachterlich festgestellte Schaden mit 26% für diese Gebiete zu berechnen, somit 26% von EUR 25.175,00, was EUR 6.545,50 jährlich darstellt.
Diesen Schaden begehrt der AntragsteIler ab dem Jahre 2014 ersetzt, dem ersten Jahr nachdem das Europaschutzgebiet „xxx“ errichtet wurde. Für die Jahre 2018 und 2019 hat der AntragsteIler allerdings bereits Entschädigungen des Kärntner Wildschadenfonds erhalten, sodass diese beiden Jahre nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Es errechnet sich daher für 4 Jahre ein Betrag in der Höhe von EUR 26.182,00, welcher Betrag als Entschädigung nach § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes begehrt wird.
Hinzu kommt, im Sinne des Schreibens des AntragsteIlers vom 20.02.2020, ein jährlicher Schaden in der Höhe von EUR 1.178,00 in Folge Verringerung der Gewässerkubatur. Dieser Betrag ist hinzuzuzählen und ergibt bis einschließlich 2019 EUR 7.068,00. Die Gesamtansprüche des AntragsteIlers belaufen sich daher auf EUR 33.250,00.
Es wird daher gestellt der
ANTRAG,
dem AntragsteIler gem. § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes eine Entschädigung in der Höhe von EUR 33.250,00 für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2019 zuzuerkennen.
III. Vorschlag zur Abfindung:
Auszugehen ist davon, dass durch die Schaffung des Europaschutzgebiets „xxx“ eine dauerhafte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten durch den AntragsteIler eingetreten ist. Der Schaden, wie oben dargestellt, wird dem AntragsteIler jährlich und dauerhaft entstehen. Statt jährlicher Geltendmachung der Entschädigungsansprüche und ständiger Neuberechnung wird daher angeregt, eine einmalige Abfindung zu leisten, weil nach Überzeugung des AntragsteIlers dies für alle Beteiligten die wirtschaftlich sinnvollste Lösung wäre.
Ausgehend von einer jährlichen Schadenssumme in der Höhe von EUR 7.724,00 würde sich bei einer angenommenen Verzinsung von 2 % eine Kapitalisierung mit dem Faktor 50 ergeben, was einen Betrag in der Höhe von EUR 386.200,00 als einmalige Abfindung entspricht. Der AntragsteIler erklärt, dass er mit einer derartigen einmaligen Abfindung einverstanden wäre, wodurch sich auch die jährlich zu berechnende Entschädigung für die Fischotterschäden entsprechend der „abgefundenen“ Fläche verringern würde.“
Diesem Antrag angeschlossen war der Schriftsatz vom 24.11.2019, nunmehr mit 20.02.2020 datiert, dessen letzter Absatz abgeändert wurde und nunmehr lautet: „Der gegenständliche Bereich der xxx inklusive 400 m xxxkanal im Natura 2000 Gebiet sowie 200 m Anteil xxxbach vor Mündung in die xxx, hat einen Anteil von 26 % am gesamten Fischereibetrieb ohne Teichanlagen, auf dem ein Schaden durch den Fischotter von jährlich 6.546,-- Euro eintritt. Zusätzlich tritt eine Ertragsreduktion durch verringertes Wasservolumen um 15 % ein. Dadurch ergibt sich für die mittlere xxx ein zusätzlicher jährlicher Ertragsrückgang durch verringertes Wasservolumen von 982,-- Euro. Die schlechtere Fluchtmöglichkeit der Fische vor dem Fischotter in kleineren Becken gegenüber größeren, wird mit einem gutachterlichen Zuschlag von 20 % zum Ertragsrückgang abgegolten. Dadurch ergibt sich insgesamt ein jährlicher Fischereischaden von 1.178,-- Euro. Dieser wird nun für die Jahre seit dem Umbau ab dem Jahre 2016 jährlich solange begehrt, bis sich die ursprünglichen Zustände wieder eingestellt haben.
Zusammenstellung der jährlichen Schäden:
Verringerung der Gewässerkubatur und dadurch
geringerer aquatischer Lebensraum € 1.178,--
Verringerung des Fischbestandes durch Fischotter € 6.546,--
Summe € 7.724,--
Dafür werden die jährlichen Fischotterschäden, die nicht im Natura 2000 Gebiet anfallen, um den Anteil der xxx, des xxxkanals und des xxxbaches, die im Natura 2000 Gebiet liegen, verringert. Dadurch beträgt der Fischotterschaden nicht mehr € 25.175,-- für den Zeitraum 2013-2019 sondern € 18.629,--.“
Weiters angeschlossen war dem Antrag eine fischereifachliche Begutachtung DI xxx vom 10.05.2019.
3. Nach formloser Mitteilung der zuständigen Fachabteilung bei der belangten Behörde vom 31.03.2020 an den Beschwerdeführer, wonach seine Anträge mangels Anspruchs zurückgewiesen würden, stellte der Beschwerdeführer am 23.04.2020 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 04.03.2020. Diesem Antrag angeschlossen war das Gutachten des Beschwerdeführers, selbst gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Fischerei vom 14.04.2020 zur Darlegung der fischereilichen Verschlechterungen infolge Baumaßnahmen zur Restrukturierung der xxx im Zuge der Errichtung des Europaschutzgebietes „xxx“ zwischen Flusskilometer xxx und xxx der xxx:
„Geschichtliche Entwicklung
Die xxx wurde als eines der besten Fischgewässer in der gesamten Monarchie im Jahre 1891 im Kronprinzenwerk „Die Österreichisch-Ungarische Monarchie in Wort und Bild“ beschrieben. Schon 1798 gibt die xxx für die xxx im Bereich xxx die folgenden Fischarten für die xxx an: Huchen, Ruten (Aalrutte), Forellen, Äschen, Aiteln und Barben. Mit dem Ende der Monarchie begann man im verbliebenen Österreich landwirtschaftliche Flächen, vorwiegend Ackerflächen durch die Regulierung von Flüssen zu gewinnen um die Ernährung sicher stellen zu können, denn in der Monarchie war man stark von der ungarischen Landwirtschaft abhängig. So entstanden die ersten Regulierungsprojekte für die xxx, die zum größten Teil allerdings erst im Zeitraum 1947 - 60 umgesetzt wurden.
Zwischen xxx und xxx wurde der Lauf der mäandrierenden xxx um ca. 50% reduziert und dafür ungefähr alle 1.5 km Sohlschwellen mit Absturzhöhen von 1 - 1,5 m eingerichtet die das Wasser in ca. 900 m² großen Tosbecken sammelte und mit vernichteter Energie ins weitere Flussbett überführte. Im Verzeichnis der Fischereiberechtigten werden 1938 für die xxxbereich der Forstverwaltung xxx (jetzt DI xxx) Huchen, als beim Fang ausgenommen, angeführt.
Industrieabwässer der Papierfabrik xxx spielten bis 1950 keine große Rolle, denn noch 1951 beschreibt der Fischereiverein xxx den Fischbestand in der xxx im Bereich xxx wie folgt: Bach- und Regenbogenforellen, Blendlinge, Huchen (bis 15 kg), Hechte, Äschen, Schleien, Ruten, Barben, Karpfen, Aitel und Weißfische.
1997 wurde im Bereich xxx wieder 8 Huchen besetzt, davon konnten 2001 und 2002 jeweils 1 Stück gefangen werden. Ein weiterer Besatz erfolgte 2003 mit 6 Stücke, dann machte allerdings ein Heißwasseraustritt am 22.7.2003 beim Kraftwerk der xxx in xxx alle Versuche der Wiederansiedlung des Huchen zunichte. 2004 und 2006 erfolgte trotzdem wieder ein Besatz mit Huchen und 2010 und 2015 konnten Huchen mit ca. 57 cm bei den Befischungen, im Zuge des Baus der xxxbahn, durch das Land Kärnten festgestellt werden.
Europaschutzgebiet „xxx“
Das Europaschutzgebiet „xxx“ wird über das LlF-Natur Förderprogramm der EU für Europaschutzgebiete abgewickelt und ist im Landesgesetzblatt 80/2013 als Europaschutzgebiet verordnet.
Die Entwicklung des Europaschutzgebietes xxx erfolgte seit August 2012, wo mir für Einzelmaßnahmen Pläne für „xxx“ der Fa. xxx vorgelegt wurden, wozu es auch dann Äußerungen meinerseits und des Planers gab, so auch am 10.9.2012 mit DI xxx von xxx. Dazu gibt es auch einen Bescheid vom 5.10.2012 xxx:
Im November 2013 wurde mir ein Zustandsbericht „Monitoring im LlFE-Projekt xxx“ vorgelegt worin der Zustand im Jahre 2012 beschrieben wurde. Am 28.2. 2013 erfolgte der Entwurf zum „Europaschutzgebiet xxx“, wozu ich auch am 13.4.2013 Stellung nahm.
Am 30.7.2013 wurde vom Land Kärnten auf meine Einwendungen (xxx) geantwortet. Mit 16.10.2015 wurden von mir weitere notwendige Nachbesserungsarbeiten gefordert um das Ziel der Restrukturierungsmaßnahmen erreichen zu können, denn von einer Sicherung der gewässerspezifischen Biotopkomplexe, der Erhaltung der Überschwemmungsdynamik und von Naturruhezonen sowie von einer Verbesserung der Habitatstrukturen kann nur im Hinblick auf den Lebensraum des Fischotters gesprochen werden.
Am 12.2.2018 erfolgte der Bescheid zur Überprüfung der obersten Sohlstufe in xxx und sodann am 31.7.2019 die Endüberprüfung der Sohlstufen oberhalb meiner Fischereirechte bei Fkm xxx, Fkm xxx und Fkm xxx wobei ca. 500 m meines Fischwassers noch von der Sohlstufe bei Fkm xxx beeinflusst werden.
Entwicklung des Fischbestandes im Bereich xxx
Dr. xxx (SV Land Kärnten) 1984 250 kg/ha wenn unbelastet
Amt der Kärntner Landesregierung 2002 583
2004 482
2008 547
2009 537
2014 47
2019 17
Der Rückgang des Fischbestandes ab dem Jahre 2009 ist auch auf die Zunahme des Fischotterbestandes in diesem Zeitraum von 9 Stück auf 28 zurückzuführen.
Veränderung des aquatischen Lebensraumes im Zeitraum 2009 bis 2019
• Verkleinerung der Tosbecken; Aus den Untersuchungen über die Verbreitung des Fischotters ist ersichtlich, dass sich dieser in Seen, Flussstauen und großen Tümpeln weniger oft aufhält als in kleineren Gewässern mit kleinen Tümpeln wo Fische kaum mehr dem Fischotter entkommen können. Waren vor dem Umbau der xxx die Tosbecken 600 m² bis 1000 m² groß so sind diese jetzt fast nur mehr halb so groß und nur mehr 0,2 m bis 1,2 m tief. Außerdem sind die Tosbecken jetzt in 2 Fällen in mehrere Teile unterteilt und bieten daher auch eine leichtere Zugriffsmöglichkeit für den Fischotter.
• Rampe mit Sohlgurten als Dauerlebensraum ungeeignet; der Abstand der Blockteingurten in den umgebauten Sohlstufen ist mit knapp 3 m auch nicht geeignet in einem stark strömenden Gewässerabschnitt eine Dauerlebensraum für den Huchen zu bieten, da hier sein Energieaufwand um sich zu halten auf die Dauer zu groß wäre, zum kurzen Auf- und Absteigen im Gewässer passt es.
• Geringere Tiefe der verbliebenen Becken; In der Stufe xxx blieb zwar ein stark verkleinertes Tosbecken übrig, das aber nur eine Mindesttiefe von 25 cm hat und daher für den Huchen nicht geeignet ist, der mindestens 32 cm benötigt.
• Trockenfallen der Sandbänke und Verbuschung; weiters musste festgestellt werden, dass die früheren Sandbänke beidseitig der Tosbecken jetzt mit Gras und Sträuchern zuwachsen weil Hochwässer nun ohne allzu großen Energieverlust durch das Becken strömen.
• Erosion im Ausflussbereich der Tosbecken; dieses leichtere Durchströmen führte auch dazu, dass sich der Ausflussbereich der Tosbecken um ca. 10-20 cm eingetieft haben muss, da die alten Sandbänke nicht mehr beim einjährigen Hochwasser überströmt werden, wodurch eine Vergrasung und Verbuschung nun möglich geworden ist.
• Schotterbänke als Laichsubstrat für Salmoniden gibt es kaum mehr, es sind stattdessen vor allem Sandbänke entstanden, die als ideales Laichsubstrat für Neunaugen und karpfenartige Fische aber nicht für Salmoniden geeignet sind.
• Verschlechterung des Lebensraumes in den Tosbecken für Salmoniden; die Verkleinerung auch hinsichtlich der Wasserkubatur der Tosbecken brachte es mit sich, dass Fische jetzt leichter vom Fischotter gefangen werden können als vor dem Umbau.
• Für den Fischotter wurde der Lebensraum verbessert, da die Wasserflächen kleiner und weniger tief wurden.
• Eine Bejagung des Fischotters ist verboten, was sich positiv bei der Vermehrung auswirkt, denn mit einer uneingeschränkten Vermehrungsrate von 30% muss gerechnet werden. Eine Bejagung auf den umliegenden Feldern ist nicht sinnvoll, da er sich dort nicht aufhält.
Fertigstellung der Restrukturierungsmaßnahmen im Europaschutzgebiet xxx
Sohlstufe xxx 12.2.2018 xxx
Sohlstufen xxx und xxx 5.3.2018 xxx
Die, auf die Restrukturierung folgenden Veränderungen im Flussbett der xxx, welche auf den Einreichplänen in ihrer Stärke nicht erkenntlich waren, waren bei der Erlassung des Europaschutzgebietes im Jahre 2013 nicht gegeben, da mit den Umbaumaßnahmen nicht vor Ende 2013 begonnen wurde und der Fertigstellungsbescheid erst in den Monaten Februar und März 2018 erging. Erst nach Fertigstellung traten die Probleme für die Fischerei auf. Daher sind die Schäden auch erst ab Fertigstellung quantifizierbar gewesen, dass Schäden entstehen könnten, wurde in einem regen Schriftverkehr mit dem Amt der Kärntner Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft xxx, der Flussbauleitung in xxx und der Fa. xxx angedeutet und um Nachbesserungsarbeiten ersucht, damit der im Prospekt angeführte Fischbestand von 140 kg/ha auch erreicht wird und nicht eine Verschlechterung auf 17 kg/ha.
Beilage: 3 Luftbilder Stand 2010, 3 Luftbilder Stand 2019
Grafische Darstellung und Bemessung der Veränderungen.“
Weiters angeschlossen waren Skizzen der Sohlstufen zwischen 2010-2019, ein „Standardbericht fischereiliche Bestandserhebung“, erstellt am 24.05.2019 sowie Lichtbildbeilagen der Tosbecken xxx vor Umbau, xxx, xxx vor Umbau/xxx, xxx durch Umbau verkleinert, xxx vor Umbau/xxx und xxx durch Umbau verkleinert.
4. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den im Akt erliegenden Bescheid vom 04.09.2020, Zahl: xxx, gegen den der Rechtsmittelwerber Beschwerde erhoben hat. Der Inhalt der Beschwerde wurde oben bereits wiedergegeben.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2020, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde abgewiesen; dagegen brachte der Beschwerdeführer den oben bereits wiedergegebenen Vorlageantrag ein.
6. Das verfahrensgegenständliche Europaschutzgebiet „xxx“ wurde mit LGBl. Nr. 80/2013 verordnet. Diese Verordnung ist am 13.12.2013 in Kraft getreten.
7. Der Beschwerdeführer ist selbst gerichtlich beeideter Sachverständiger für Forst, Fischerei und Umwelt.
In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer dezidiert, hinsichtlich seiner Anträge vom 25.11.2019 und 10.03.2020 bescheidmäßige Erledigungen begehrt zu haben. Weiters präzisierte er, seinen Entschädigungsanspruch von § 49 Abs. 1 Z 1 K-NSG abzuleiten. Er berichtigte seinen Antrag insoferne, als er Fruchtgenussberechtigter an den Fischereirechten der Fischereireviere xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx und Pächter des Fischereireviers xxx ist. Erläuternd führte er aus, es sei ihm bei der Antragstellung ein Zahlensturz unterlaufen.
Über Befragen erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, weitere Unterlagen nicht mehr vorzulegen.
Der Beschwerdeführer erklärte, vermutlich 2019 in Schreiben an die Landesräte xxx und xxx eine Einigung im Sinn des § 49 Abs. 2 erster Satz K-NSG angestrebt zu haben. Als Beilage legte er eine „Meldung zur Abgeltung von Schäden durch Fischotter für die Jahre 2013 bis 2015“, datiert mit 30.04.2018, ein Schreiben vom 22.02.2016 an die Kärntner Jägerschaft betreffend „Geltendmachung der Schäden durch den Fischotter für die Jahre 2013 bis 2015“ sowie ein Schreiben vom 22.03.2018 an die Finanzprokuratur der Republik Österreich betreffend „Geltendmachung eines Schadenersatzes gegen die Republik Österreich“, vor.
Am 16.03.2021 legte der Beschwerdeführer ein an die Landesrätin xxx adressiertes Schreiben vom 15.08.2020 vor, in welchem er einen „Vorschlag für Bereinigung Problem mit Natura 2000 xxx“ unterbreitete. Erläuternd führte er aus, ein Weiterkommen sei nicht möglich, „da dies eine Fachbereiche übergreifende Angelegenheit“ sei.
8. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 16.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Gesamtakt.
III. Rechtsgrundlagen:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber die Beschwerdefrist gewahrt hat. Die belangte Behörde hat die in § 14 VwGVG normierte Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingehalten. Die in § 15 VwGVG normierte zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde vom Rechtsmittelwerber gewahrt.
2. § 24a Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG idF LGBl. Nr. 79/2002 ist am 01.01.2003 wie folgt in Kraft getreten:
„§ 24a
Europaschutzgebiete
(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder
b) der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignet
und im Sinne von Art. 1 lit. k der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen. Europaschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 1 lit. l der FFH-Richtlinie.
(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs. 1 als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit. e und i der FFH‑Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll. Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 1 lit. g der FFH-Richtlinie.
(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs. 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.“
3. § 49 K-NSG idF LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2017, ist am 01.10.2017 in Kraft getreten:
„§ 49
Entschädigung
(1) Treten
1. infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen – ausgenommen örtliche Naturdenkmale – sowie von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder
2. durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5 und 19 Abs. 5 und 6 oder
3. infolge der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne des § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union (§ 24b Abs. 5) oder der Aufnahme von Gebieten in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24b Abs. 5),
für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, die nicht gemäß § 2a abgegolten wurden, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Entsteht durch einen Bescheid gemäß § 24b für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung gemäß Z 1 oder 3 abgegoltene Beeinträchtigung der bisherigen ortsüblichen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung.
(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,
1. in den Fällen des Abs. 1 erster Satz innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung, der Rechtskraft des Bescheides oder der Übermittlung des Vorschlags an die Europäische Kommission bzw. der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und
2. in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides
bei der Landesregierung geltend zu machen.
(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören eines unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag als vereinbart. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.“
4. Art. II Abs. 5 LGBl. Nr. 57/2017, am 01.10.2017 in Kraft getreten, normiert:
„Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Europaschutzgebiete ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung sowohl nach § 49 Abs. 2 Z 1 als auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide nach § 24b innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Dies gilt nicht für Europaschutzgebiete, soweit auf sie § 24a Abs. 3 angewendet wurde.“
5. Das Europaschutzgebiet „xxx“ wurde mit Verordnung LGBL. Nr. 80/2013, kundgemacht am 12.12.2013 und in Kraft getreten am 13.12.2013, geregelt. Inhalt dieser Verordnung sind die geografische Umschreibung des Schutzgebietes, die Erhaltungsziele, Schutzbestimmungen, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen, Ausnahmebewilligungen, die Kennzeichnung des Schutzgebietes und der Umsetzungshinweis.
Diese Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 03.12.2013, Zahl: xxx, kundgemacht in LGBl. Nr. 80/2013, mit der der Flussabschnitt zwischen der xxx-xxxbrücke in der Stadtgemeinde xxx im xxx und der xxx bei xxx im Bereich Kraftwerk xxx, zum Europaschutzgebiet „xxx“ erklärt wurde, bezieht sich auf § 24a K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79 idF LGBl. Nr. 104/2012.
6. Mit Inkrafttreten der Verordnung Europaschutzgebiet „xxx“ vom 20.11.2018, LGBL. Nr. 67/2018, am 28.11.2018, trat die Verordnung LGBl. Nr. 80/2013 außer Kraft. Diese Verordnung enthält Regelungsinhalte wie die Verordnung LGBl. Nr. 80/2013 und zusätzlich einen Strafhinweis auf § 67 K-NSG. Auch diese Verordnung bezieht sich auf § 24a K-NSG 2002.
IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:
Der Beschwerdeführer als Fruchtgenussberechtigter an den Fischereirechten der Fischereireviere Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx im Bezirk xxx (xxx und zwei Nebengewässer) sowie Pächter des Fischereireviers xxx stellte die Entschädigungsansuchen vom 25.11.2019 und 10.03.2020 im Sinn des § 49 K-NSG. Sein Antrag leitet sich explizit von § 49 Abs. 1 Z 1 K-NSG ab. Die von ihm zitierten Bescheide vom 12.02.2018, 05.03.2018 und 15.01.2018 legte er nicht vor und gab er dazu keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer ist antragsberechtigt als „sonstiger Berechtigter“ im Sinn des § 49 Abs. 1 K-NSG.
Seinen vermögensrechtlichen Nachteil führt er auf die Verordnung des Europaschutzgebietes „xxx“ zurück. Der Schaden sei ihm erst durch das Gutachten des fischereilichen Amtssachverständigen vom 09.08.2019, Zahl: xxx (nachfolgend richtiggestellt auf: 10.05.2019, xxx bekannt geworden.
Ausgehend von der Antragslegitimation des Beschwerdeführers im Sinn des § 49 Abs. 1 Z 1 K-NSG ist gemäß § 49 Abs. 2 Z 1 K-NSG ein Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung bei der Landesregierung geltend zu machen. Entschädigungsansprüche sind ausschließlich im Kärntner Naturschutzgesetz geregelt.
Das Europaschutzgebiet „xxx“ wurde mit LGBL. Nr. 80/2013 verordnet. Diese Verordnung trat am 13.12.2013 in Kraft.
Daraus leiten sich iSd § 49 Abs. 2 Z 1 K-NSG Ersatzansprüche ab, die bis spätestens 13.12.2016 geltend gemacht werden konnten. Das ändert sich auch nicht durch das Außerkrafttreten dieser Verordnung am 28.11.2018. Die Entschädigungsansprüche leiten sich ausschließlich aus § 49 K-NSG idF LGBl. Nr. 57/2017, in Kraft getreten am 01.10.2017, ab.
Art. II Abs. 5 LGBl. Nr. 57/2017 normiert, dass für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.10.2017) bestehende Europaschutzgebiete Entschädigungsansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Daraus errechnet sich eine Frist bis zum 01.10.2018, innerhalb welcher der Beschwerdeführer seine Entschädigungsansprüche hätte geltend machen können. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge vom 25.11.2019 und 10.03.2020 sind jedenfalls verspätet eingebracht worden.
Selbst wenn man von den vom Beschwerdeführer zitierten (aber nicht vorgelegten) Bescheiden vom 15.01., 12.02. und 05.03.2018 ausgehen wollte, ist auch die erstmalige Antragstellung am 25.11.2019 verspätet erfolgt. Diesbezüglich würde sich eventuell ein Entschädigungsanspruch aus § 49 Abs. 1 Z 2 und § 49 Abs. 2 Z 2 K‑NSG ergeben, aber auch hier ist die in Art. II Abs. 5 LGBL. Nr. 57/2017 normierte einjährige Frist bis 01.10.2018 verstrichen. Im Übrigen erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dezidiert, die Ansprüche auf § 49 Abs. 1 Z 1 K-NSG zu stützen.
Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer einen Einigungsversuch bei der Landesregierung im Sinn des § 49 Abs. 2 K-NSG iVm § 49 Abs. 1 Z K-NSG nicht nach. Gerade ein solcher Einigungsversuch stellt die Voraussetzung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dar. Die verspätete Geltendmachung der Ansprüche war dem Beschwerdeführer überdies bewusst (siehe sein Antrag vom 25.11.2019, Zeilen 6 und 7). Der „Vorschlag für Bereinigung Problem mit Natura 2000 xxx“ wurde am 15.08.2020, also nach der verfahrensgegenständlichen Antragstellung an die zuständige Landesrätin übermittelt.
Die Zurückweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid vom 04.09.2020, Zahl: xxx, erfolgte zu Recht. Ebenso die Abweisung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung. Auf die zutreffende rechtliche Begründung wird verwiesen.
Die Ergänzung des Spruchs des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Daten der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge (25.11.2019 und 10.03.2020) erfolgte zur Klarstellung. Dass die belangte Behörde gesetzliche Bestimmungen zitierte, die im Verfahren nicht angewendet wurden, trägt nicht zur rechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidungen bei.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).
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