Normen
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs3
AVG §37
AVG §63 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050226.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte der Kleingartenverein G. (Bauwerber und Revisionswerber) eine Baubewilligung nach dem Wiener Kleingartengesetz für die Errichtung von drei Flugdächern für insgesamt 19 PKW in Wien. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 18. August 2021 wurde der Bauwerber aufgefordert, binnen zwei Wochen Baupläne mit Ergänzungen hinsichtlich der Anrainer vorzulegen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste. Mit Schreiben vom 26. August 2021 legte der Bauführer ergänzende Unterlagen vor.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2021 wurde angeordnet, die Bauführung zur Errichtung von drei Flugdächern gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien ‑ BO für Wien (im Folgenden: BO) einzustellen, weil die Bauführung ohne Baubewilligung ausgeführt werde.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Bauführer Beschwerde. Darin stellte er den Ablauf der Ereignisse aus seiner Sicht dar und brachte vor, dass es sich bei den im Zuge der behördlichen Erhebungen vor Ort festgestellten Arbeiten nur um Probebohrungen gehandelt habe und die geforderten Einreichunterlagen nachgereicht worden seien.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
5 Begründend führte es aus, dass sich der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung an den Bauwerber und an den Bauführer richte. Der Bauführer habe zwar im Baubewilligungsverfahren den Bauwerber vertreten und in seinem Namen das Ansuchen eingebracht bzw. mit der Behörde korrespondiert; dabei habe er aber stets auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen. Die Beschwerde habe er hingegen im eigenen Namen erhoben, wie schon aus der Formulierung „[...] erhebe ich in offener Frist Beschwerde [...]“ und aus dem Fehlen eines Hinweises auf das Vertretungsverhältnis eindeutig hervorgehe.
6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht näher, dass der Bauführer in einem Baueinstellungsverfahren nicht Partei, sondern bloß Beteiligter sei. Die Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung richte sich nicht an den Bauführer (sondern an den Bauwerber). Er habe daher gemäß § 134 Abs. 7 BO keine Parteistellung im Verfahren betreffend den von ihm angefochtenen Bauauftrag; seine im eigenen Namen erhobene Beschwerde sei zurückzuweisen.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben. Die Eigenschaft des Bauführers als bevollmächtigter Vertreter des Revisionswerbers habe für das Verwaltungsgericht unzweifelhaft sein müssen. Selbst bei Vorliegen eines Zweifels, wem die Beschwerde zuzurechnen wäre, hätte das Verwaltungsgericht eine Klärung vornehmen und gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen ein Mängelbehebungsverfahren einleiten müssen.
8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wonach eine im behördlichen Verfahren erteilte Vollmacht eo ipso auch in einem fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterwirke. Dieses Vorbringen lässt jedoch außer Acht, dass das Verwaltungsgericht von einer im eigenen Namen erhobenen Beschwerde des Bauführers ausging und es keinen Zweifel hatte, wem die Beschwerde zuzurechnen sei.
13 Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiter aus, das Verwaltungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Bauführer die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hätte; bei einem Zweifel hätte es ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen.
14 Der Revisionswerber, der behauptet, die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, in dem die Beschwerde dem Bauführer persönlich zugerechnet wurde, in einem subjektiv‑öffentlichen Recht verletzt sein. Entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung steht ihm daher das Recht zur Revisionserhebung zu (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025; vgl. auch VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083, zur Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012).
15 Nach der hg. Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hat das Verwaltungsgericht jedoch keine diesbezüglichen Zweifel, hat es weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2018/06/0180, mit Verweis auf VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0057, mwN).
16 Der Baueinstellungsbescheid wurde dem revisionswerbenden Bauwerber „als Bauherr“ zu Handen des Obmannes und dem Bauführer „als Bauführer“ zugestellt.
17 In der Beschwerde spricht der Bauführer überwiegend in „ich“‑Form. Die „wir“‑Form verwendet er offensichtlich für sein Bauunternehmen. Ebenso schildert er persönliche Kommunikation mit Vertretern der Baubehörde und wie es zur Baueinstellung kam. Mit ihrem Vorbringen, der Bauführer habe im Baubewilligungsverfahren Schreiben in derselben Form verfasst, ohne neuerlich auf sein Vertretungsverhältnis hinzuweisen, und die Behörde habe dort keine Zweifel an seiner Eigenschaft als Vertreter gehabt, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht dennoch im konkreten Fall und unter Beachtung des objektiven Erklärungswertes der Eingabe nicht unzweifelhaft davon ausgehen durfte, dass der Bauführer ‑ dem der Bescheid in seiner Eigenschaft als Bauführer und nicht auch als Vertreter zugestellt worden war ‑ persönlich Beschwerde erheben wollte.
18 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision eine Unvertretbarkeit der Zurechnung der Beschwerde nicht darzulegen. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116, mwN).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. August 2023
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