VwGH Ra 2020/22/0085

VwGHRa 2020/22/008531.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Jänner 2020, VGW‑151/V/039/12070/2019‑1, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem NAG (mitbeteiligte Partei: K P, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38
AVG §56
B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220085.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Jänner 2020 setzte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren über die Beschwerde des Mitbeteiligten, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerber) vom 17. Juli 2019, mit dem u.a. sein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aus und sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass „der zu beurteilende Aufenthaltstitel“ des Mitbeteiligten „von seiner Natur her von jenem seines Vaters abgeleitet“ sei; das Bestehen eines Aufenthaltstitels des Vaters stelle eine Vorfrage für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren dar. Das Verfahren des Vaters sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. April 2019 (abweisend) entschieden worden, wobei vom Vater des Mitbeteiligten Revision an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur Zahl Ra 2019/22/0144) erhoben worden sei. Folglich sei das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Verfahren auszusetzen.

3 Mit Beschluss vom 24. März 2023, Ra 2019/22/0144, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

4 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1., mwN).

5 Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).

6 Vorliegend hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes jedenfalls durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2023, Ra 2019/22/0144, ihre Wirksamkeit verloren.

7 Im Hinblick darauf kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu; eine diesbezügliche Entscheidung hätte bloß theoretische Bedeutung. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist jedenfalls nicht mehr gegeben.

8 In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Revision, zu der vom Mitbeteiligten keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 31. Mai 2023

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