Normen
AVG §69
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs2
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §46
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220146.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 2. Juni 2015 unter Berufung auf ihre am 20. Mai 2015 mit dem ‑ in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU verfügenden ‑ serbischen Staatsangehörigen M M geschlossene Ehe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr in der Folge mit Gültigkeit bis 10. August 2016 erteilt. Aufgrund eines Antrags vom 30. Juni 2016 wurde der Aufenthaltstitel bis zum 11. August 2017 verlängert. Am 24. Juli 2017 beantragte die Revisionswerberin erneut die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels.
2 Mit Bescheid vom 4. Mai 2020 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die Verfahren betreffend den Erstantrag und den Verlängerungsantrag vom 30. Juni 2016 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies diese Anträge ‑ ebenso wie den Verlängerungsantrag vom 24. Juli 2017 ‑ ab. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass es sich bei der Ehe zwischen der Revisionswerberin und M M um eine Aufenthaltsehe gehandelt und die Revisionswerberin unter Berufung auf diese Ehe ihren Aufenthaltstitel erhalten habe.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.
4 Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht fest, die ‑ am 1. September 2020 wieder geschiedene ‑ Ehe der Revisionswerberin mit M M sei allein zu dem Zweck geschlossen worden, ihr eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches Familienleben sei nicht geführt worden und es habe keine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden.
5 In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die als glaubhaft erachtete Aussage des V S, wonach ihm die Revisionswerberin (mit der er im Sommer 2018 eine Affäre gehabt habe) gestanden habe, mit M M eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein und diesem dafür € 15.000,‑ gegeben zu haben. Weiters verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Revisionswerberin und M M hinsichtlich elementarer Aspekte eines Ehe- und Familienlebens keine nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben tätigen hätten können. So seien die Schilderungen bezüglich des Kennenlernens im Rahmen der Befragung vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien verdächtig wortgleich erfolgt und hätten abgesprochen sowie oberflächlich gewirkt. Auch die Ausführungen bezüglich des Zeitpunkts, ab wann sich zwischen ihnen Gefühle entwickelt hätten, hätten mechanisch, auswendig gelernt und nicht wie die Erzählung einer Liebesbeziehung gewirkt. Die Schilderungen hinsichtlich des Verlaufs des Abends, an dem der Heiratsantrag erfolgt sei, hätten deutlich variiert und auch im Zusammenhang mit der behaupteten Hochzeitsfeier hätten sich Auffälligkeiten bzw. Widersprüche (insbesondere betreffend die Angaben, wer wessen Trauzeuge gewesen sei) ergeben. Darüber hinaus sei nach der Eheschließung (vom 20. Mai 2015) am 1. Juni 2015 auf dem Bankkonto des M M ein Betrag von € 8.000,‑ gutgeschrieben worden. Dies sei zwar mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs von M M erklärt worden, allerdings habe M M damit einen bestehenden Kredit abbezahlen können. Zudem erhärte sich der Verdacht eines Geldgeschenkes durch die (oben wiedergegebene) Aussage des Zeugen V S.
Als völlig unglaubwürdig erachtete das Verwaltungsgericht die Ausführungen zu wesentlichen Aspekten des behaupteten Ehelebens. So habe in der Arbeitsstätte der Revisionswerberin niemand über die eheliche Beziehung zu M M Bescheid gewusst oder dessen Namen gekannt. Die Revisionswerberin habe noch in der Beschwerde vom 14. August 2020 behauptet, mit M M ein aufrechtes, schutzwürdiges Familienleben zu führen, während sie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, bereits im März 2020 die Scheidung eingereicht zu haben. Im Verfahren seien nur wenige gemeinsame Familienfotos zum Beleg des behaupteten Ehe- und Familienlebens vorgelegt worden und auch diesbezüglich hätten sich die Revisionswerberin und M M in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Bei der Wohnsitzüberprüfung (die erst nach mehreren erfolglosen Versuchen habe stattfinden können) seien lediglich zwei bis drei gemeinsame Fotos wahrgenommen worden. Zudem habe M M über keinen Schlüssel verfügt, mit der Wohnung nicht sehr vertraut gewirkt und es seien auch nur wenige Kleidungsstücke und Hygieneartikel von ihm aufzufinden gewesen. Schließlich hätten die Revisionswerberin und M M auch keine gemeinsamen Hobbies bzw. Aktivitäten nennen können und die Schilderungen hinsichtlich Feier- und Geburtstagen seien relativ vage ausgefallen. Aus all diesen, zum Teil äußerst oberflächlich und allgemein gehaltenen Ausführungen der Revisionswerberin und M M lasse sich kein konkreter Anhaltspunkt dafür ableiten, dass sie tatsächlich ein Ehe‑ und Familienleben geführt hätten. Daran könne der Umstand, dass vereinzelt auch übereinstimmende Angaben gemacht und in einzelnen Belangen Kenntnisse über den bzw. die jeweils andere(n) vorhanden gewesen seien, nichts ändern, weil in Summe die Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben überwogen hätten.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, die zwischen der Revisionswerberin und M M geschlossene Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck begründet worden, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen, ohne jemals ein tatsächliches Ehe‑ bzw. Familienleben zu führen oder dies angestrebt zu haben. Die Revisionswerberin habe gegenüber der belangten Behörde durch die Berufung auf diese Ehe unrechtmäßigerweise das Bestehen einer in Wahrheit nicht geführten Ehe vorgegeben. Dadurch habe sie das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG verwirklicht. Die objektiv unrichtige Angabe habe die belangte Behörde dazu bewogen, ihr einen Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. zu verlängern. Somit sei auch ein Kausalitätszusammenhang zwischen der Parteiangabe und dem Entscheidungswillen der belangten Behörde zu bejahen.
Für die belangte Behörde hätten mit Blick auf den vorliegenden Akteninhalt zunächst auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, die Ehe zwischen der Revisionswerberin und M M anzuzweifeln bzw. zu überprüfen. Anhaltspunkte zur Überprüfung der in Rede stehenden Ehe hätten sich erst aufgrund der diesbezüglichen Aussage des V S bei der LPD Wien ergeben. Der belangten Behörde sei daher kein Versäumnis vorzuwerfen.
Die belangte Behörde habe die beiden bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren daher zurecht wiederaufgenommen. Da die Revisionswerberin nicht (mehr) Familienangehörige im Sinn des NAG sei, lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Mangels vorliegenden bzw. zuvor erteilten Aufenthaltstitels komme der Revisionswerberin auch kein Niederlassungsrecht nach § 27 NAG zu.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin sowohl die vorliegende außerordentliche Revision als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2022, E 2021/2022, ablehnte.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, der belangten Behörde sei „Versäumnis“ vorzuwerfen, was die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren begründe. Der Zeuge V S habe der LPD Wien am 1. Oktober 2018, somit mehr als ein Jahr nach dem zweiten Verlängerungsantrag, mitgeteilt, dass die Revisionswerberin mit M M eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Da dieses Verlängerungsverfahren bereits „überlange“ gedauert habe, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bereits viele Monate vor der Anzeige des V S Hinweise auf eine angebliche Aufenthaltsehe gehabt habe. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bereits beim ersten Verlängerungsantrag im Jahr 2016 Zweifel hinsichtlich der Ehe haben müssen. An der Meldeadresse der Ehepartner seien nämlich noch weitere Personen (ua. die Schwester und eine Cousine der Revisionswerberin) gemeldet gewesen. Dies hätte die belangte Behörde problemlos abfragen und in der Folge zum Ergebnis gelangen können, dass keine ortsübliche Unterkunft vorliege.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
10 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im soeben aufgezeigten Sinn dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt worden ist, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. VwGH 4.8.2022, Ra 2022/22/0053, Rn. 13, mwN).
11 Nach dem Vorgesagten wäre die Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr mögliche Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hätte. Die diesbezügliche Beurteilung setzt jedoch voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhafte (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 6.1., mwN).
12 Mit dem bloßen Hinweis auf die behördliche Meldung weiterer Personen an der im Verfahren angegebenen gemeinsamen Wohnadresse zeigt die Revisionswerberin aber nicht auf, dass die belangte Behörde schon beim ersten Verlängerungsantrag im Jahr 2016 Zweifel hinsichtlich der Ehe hätte haben müssen und ihr somit ein (das Erschleichen ausschließender) Verfahrensmangel anzulasten wäre.
13 Dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte schon viele Monate vor der Anzeige des V S am 1. Oktober 2018 Hinweise auf eine angebliche Aufenthaltsehe haben, deshalb unverzüglich ein Verfahren zur dahingehenden Prüfung einleiten und die LPD Wien mit etwaigen Ermittlungsschritten beauftragen müssen, ist wiederum Folgendes zu entgegnen:
14 Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden, wobei nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids die amtswegige Wiederaufnahme nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden kann.
15 Daraus ergibt sich aber nicht, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die abgeschlossenen Verfahren zum ehestmöglichen Zeitpunkt wiederaufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die in § 69 Abs. 2 AVG gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (vgl. erneut VwGH, Ra 2018/22/0017, Pkt. 6.2., mwN).
16 Die Revisionswerberin moniert weiters, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Ehe der Revisionswerberin und M M um eine Aufenthaltsehe gehandelt und dadurch das Verfahren wiederaufgenommen habe, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Das Verwaltungsgericht habe den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und die dabei angestellten Erwägungen seien nicht schlüssig und würden den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Das Verwaltungsgericht hätte die Aussagen der Revisionswerberin und der einvernommenen Zeugen ausschließlich zum Nachteil der Revisionswerberin gewürdigt. Zudem hätten die Revisionswerberin und M M im Kern gleichlautende Aussagen getätigt.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2020/22/0064, Rn. 6, mwN).
18 Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt die Revisionswerberin mit ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht auf. Vorliegend setzte sich das Verwaltungsgericht mit den Ermittlungsergebnissen, die es ua. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Befragung der Revisionswerberin, des mittlerweile geschiedenen Ehemannes M M sowie des Zeugen V S gewonnen hatte, nachvollziehbar auseinander und gelangte unter Heranziehung einer Mehrzahl von Aspekten zu dem nicht als unschlüssig anzusehenden Ergebnis des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Auch eine Relevanz des behaupteten Ermittlungsmangels wird nicht dargelegt.
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
20 Somit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 4. November 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
