European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200171.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein aus Pakistan stammender Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, stellte am 9. Juni 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich in seinem Zulässigkeitsvorbringen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 13.05.2022, Ra 2022/20/0094, mwN).
Die allgemein gehaltene und unsubstantiierte Beweisrüge des Revisionswerbers, es sei rechtswidrig, dass sein Vorbringen zu den Gründen der Flucht aus dem Heimatland vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig eingestuft worden sei, denn er habe diese nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, zeigt die Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf.
8 Auch soweit sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision auf das Unterbleiben einer beantragten Zeugeneinvernahme beruft, zeigt er damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Beweisanträge dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN). In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 9.9.2019, Ra 2019/18/0169, mwN).
9 Ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 9.9.2019, Ra 2019/18/0169, mwN). Dass angesichts der unterlassenen Angabe eines relevanten Beweisthemas, zu dem der namhaft gemachte Zeuge Auskunft hätte geben können, das Unterbleiben dessen Vernehmung einen solchen Fehler dargestellt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
10 Wenn der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen davon ausgeht, die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen würden das Problem des Konvertierens nicht behandeln und das Bundesverwaltungsgericht habe die Problematik seiner Konversion nicht berücksichtigt, ist er darauf zu verweisen, dass sowohl in den den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde gelegten Länderberichten das Thema „Konversion und Apostasie“ ausführlich behandelt wird, als auch sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen zur Konversion des Revisionswerbers eingehend auseinandergesetzt hat.
11 Schließlich macht der Revisionswerber ‑ ohne sein Vorbringen näher zu konkretisieren ‑ geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in rechtswidriger Weise eine innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen.
12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es darauf nach dem Vorgesagten nicht mehr entscheidungswesentlich ankommt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung VwGH 15.5.2020, Ra 2020/20/0064, mwN). Es ist aber auch darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative letztlich eine Entscheidung im Einzelfall darstellt, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/19/0223, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage als auch mit der Erreichbarkeit der als innerstaatliche Fluchtalternativen genannten Städte auf Grundlage von Länderberichten und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Revisionswerbers, wie dessen Arbeits- und Anpassungsfähigkeit auseinander. Der vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen vorgenommenen Beurteilung tritt der Revisionswerber bloß mit kursorischen Behauptungen entgegen.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2022
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