VwGH Ra 2022/17/0079

VwGHRa 2022/17/007917.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des P S (alias P S M), in W, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg‑Pirka, Haushamer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2021, W142 2189306‑2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170079.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage (Spruchpunkt VI.).

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. November 2018 als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3 Am 15. April 2019 stellte der Revisionswerber persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

4 Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 28. Mai 2019 (zum Thema: „Zurückweisung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm der Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung“), adressiert an die Rechtsberatung des Revisionswerbers, teilte das BFA mit, dass der Revisionswerber dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er ‑ trotz Aufforderung ‑ weder nachweislich versucht habe, ein Ersatzreisedokument zu beantragen bzw. zu erlangen, noch er seine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Da einem Aufenthaltstitel gewichtige öffentliche Interessen gegenüberstünden, sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und den Antrag abzulehnen. Aus Sicht der Behörde sei eine Rückkehr nach Indien möglich und zumutbar bzw. eine Abschiebung zulässig. Mit dieser Verständigung wurde ein Auszug des Länderinformationsblattes zu Indien wiedergegeben und auf §§ 4 und 8 AsylG‑DV hingewiesen. Zudem wurde dem Revisionswerber aufgetragen, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich (Art. 8 EMRK) und zum Besitz bzw. der Erlangung eines gültigen Reisedokumentes/einer Geburtsurkunde zu beantworten bzw. die entsprechenden Unterlagen in Vorlage zu bringen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinbringung einer Stellungnahme das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.

5 Am 13. Juni 2019 langte eine durch die Rechtsberatung verfasste Stellungnahme des Revisionswerbers vom selben Tag betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beim BFA ein. Darin wurde zunächst im Wesentlichen das Gleiche wie in dem schon dem Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels beigefügten Schreiben ausgeführt. Es sei bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorlägen, eine gesamtheitliche Betrachtung und somit die Situation seit Beginn des Aufenthaltes in Österreich zu bewerten. Der Revisionswerber bemühe sich um eine Integration, beherrsche „auch im ordentlichen Maße die Sprache“, er sei unbescholten und er sei nicht mit jener Intensität mit Indien verbunden, um eine mühelose Reintegration zu sichern. Er habe sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut. Insgesamt seien daher die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß „§55 AsylG“ gegeben.

6 Am 23. Oktober 2019 fand vor dem BFA eine Einvernahme des Revisionswerbers (zur „Durchsetzung und Effektuierung“, zum Ausfüllen von Formblättern und zur Prüfung von Art. 8 EMRK) statt.

7 Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 14. Dezember 2020 (zum Thema: Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG), adressiert an die Rechtsberatung des Revisionswerbers, wurde mitgeteilt, dass der Revisionswerber dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Revisionswerber eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden sei und einen Antrag auf § 55 AsylG gestellt habe. Eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien als die individuellen Interessen des Revisionswerbers. Eine Rückkehr nach Indien sei möglich und zumutbar. Mit dieser Verständigung wurden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zu Indien (Stand 23. Oktober 2020) wiedergegeben und der Revisionswerber dazu aufgefordert diverse Fragen zu seinem Gesundheitszustand, seinen persönlichen Verhältnissen in Indien sowie zu seiner Integration in Österreich zu beantworten.

8 Es langte keine Stellungnahme des Revisionswerbers beim BFA ein.

9 Mit Bescheid des BFA vom 13. August 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA‑VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV. und V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

10 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. November 2021 im Hinblick auf Spruchpunkt VI. des Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

11 Begründend führte es ‑ zusammengefasst ‑ aus, der Revisionswerber halte sich seit 23. März 2016, sohin im Entscheidungszeitpunkt seit etwa fünf Jahren und acht Monaten, im Bundesgebiet auf, allerdings seit Rechtskraft der mit Erkenntnis des BVwG vom 23. November 2018 verfügten Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig. Zwar habe das gegenständliche Verfahren bereits eine gewisse Zeitspanne (seit 15. April 2019) in Anspruch genommen, der Revisionswerber sei aber seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht immer ordnungsgemäß nachgekommen und habe dadurch die Verzögerung des Verfahrens (teilweise) selbst verschuldet.

12 Dem Revisionswerber sei zwar zugutezuhalten, dass er nunmehr eine Integrationsprüfung (Deutsch A2) positiv abgeschlossen und Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft habe, ansonsten habe der Revisionswerber aber keine nennenswerten Integrationsmaßnahmen oder intensiven sozialen Kontakte im Bundesgebiet dargelegt. Er sei in keinem österreichischen Verein oder Organisation Mitglied, habe keine Aus- oder Fortbildungen besucht und sei auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern verdiene sich seinen Lebensunterhalt durch eine illegale Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller.

13 Der Revisionswerber verfüge auch nach wie vor noch über eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat: Er habe bis zu seiner Reise nach Europa sein gesamtes bisheriges Leben in Indien verbracht, habe dort seine Sozialisation erfahren, die Schule besucht und beherrsche Punjabi und Hindi. Er sei demnach mit den indischen Gebräuchen gut vertraut. Der Revisionswerber verfüge mit seinen Eltern über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Revisionswerber in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können werde.

14 Der Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellten.

15 Soweit in der Beschwerde gerügt worden sei, dass betreffend das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers bzw. dessen Integration in Österreich keine weitere Einvernahme (nach dem 23. Oktober 2019) durchgeführt worden sei, sei zu betonen, dass dem Revisionswerber mittels Verständigung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme die Möglichkeit eingeräumt worden sei, aktuelle Angaben zu seiner Integration zu machen. Der Revisionswerber habe allerdings keine Stellungnahme eingebracht.

16 Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA‑VG sei dem BFA daher zuzustimmen, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund träten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK nicht geboten.

17 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das Parteiengehör des Revisionswerbers sei im Verfahren mehrfach verletzt worden, weil pauschal von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen worden sei, ohne ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bzw. überhaupt auf die fehlerhaften Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des BFA verwiesen worden sei, ohne selbst entsprechende Ermittlungen durchzuführen, und somit „die belangte Behörde“ eine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe (Hinweis auf VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005). Das BVwG habe hinsichtlich der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gegen die Verhandlungspflicht verstoßen, die Interessenabwägung sei zu Unrecht zu Ungunsten des Revisionswerbers ausgefallen.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

18 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 Insoweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht rügt, so kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA‑VG ‑ trotz des Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages ‑ (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037, mwN).

22 Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Revisionswerber in der Beschwerde ins Treffen geführten Integrationsbemühungen ‑ Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, soziales Netz an Freunden und Bekannten, Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2016, Tätigkeit als Zeitungszusteller und Unbescholtenheit ‑ wurden bereits vom BFA gewürdigt und auch das BVwG legte dieses Vorbringen seinem Erkenntnis zugrunde. Da zum Familien- oder Privatleben kein zusätzlicher relevanter Sachverhalt behauptet wurde, konnte insofern von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA‑VG ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund konnte das BVwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2018/18/0280, mwN).

23 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weiters geltend macht, das Parteiengehör des Revisionswerbers sei im Verwaltungsverfahren mehrfach verletzt worden, weil pauschal von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen worden sei, ohne ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung aktenwidrig ist: Der Revisionswerber erhielt eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 28. Mai 2019 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme. Am 13. Juni 2019 langte eine durch die Rechtsberatung verfasste Stellungnahme des Revisionswerbers betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beim BFA ein. Am 23. Oktober 2019 fand vor dem BFA eine Einvernahme des Revisionswerbers statt. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 14. Dezember 2020 wurde dem Revisionswerber wiederum mitgeteilt, dass er dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Davon machte der Revisionswerber nach der Aktenlage keinen Gebrauch. Im Übrigen wurde auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revision zum Familien- oder Privatleben kein zusätzlicher relevanter Sachverhalt behauptet und somit nicht dargetan, inwiefern eine weitere Einvernahme den Verfahrensausgang hätte beeinflussen können.

24 Zur Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.

25 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte