VwGH Ra 2022/09/0085

VwGHRa 2022/09/008530.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dipl. Ing. A B in C, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Jänner 2022, VGW‑031/077/14871/2021‑10, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art144 Abs3
MRKZP 07te Art2
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090085.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber wegen Übertretungen nach § 13 Abs. 4 erster Satz und Abs. 4 Z 1, in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 und § 15 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) nach § 40 Abs. 2 EpiG zwei Geldstrafen von je 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen.

Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine „ordentliche“ Revision unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 537/2022‑5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

3 In seiner nunmehr erhobenen, selbst verfassten Revision begehrt der Revisionswerber unter Hinweis auf Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B‑VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG die Abweisung seines „Antrages auf Revision“.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

5 Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 40 Abs. 2 EpiG zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 40 Abs. 2 EpiG sieht eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro vor und es wurden im konkreten Fall zwei Strafen von 80 Euro verhängt.

6 An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vermag weder der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene unzutreffende Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision (VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354), noch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde nach Art 144 Abs. 3 B‑VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat (siehe dazu VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0105), etwas zu ändern. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch nicht gegen Art. 2 7. ZPMRK verstößt (vgl. EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).

7 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Eingabe anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. etwa VwGH 26.1.2022, Ra 2022/09/0009; 21.10.2021, Ra 2021/01/0329).

Wien, am 30. August 2022

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