VwGH Ra 2022/07/0073

VwGHRa 2022/07/00736.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen 1. des Dr. E T und 2. der Dr. A P‑T, beide in D und beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Mai 2022, Zl. LVwG 46.23‑5525/2022‑5, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz‑Umgebung; mitbeteiligte Parteien: 1. B S in G, und 2. M G in P), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070073.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2022 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdwärmenutzungsanlage mit vier Vertikalkollektoren (Tiefsonden) auf einem näher genannten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin bringen die revisionswerbenden Parteien vor, dass sie Wasserberechtigte hinsichtlich eines artesischen Brunnens zur Trinkwasserversorgung seien. Eine Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzungsrechte durch die Erdwärmenutzungsanlage der mitbeteiligten Parteien sei aus hydrogeologischer Sicht nicht auszuschließen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2022 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien abgewiesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 6.8.2018, Ra 2018/07/0409, mwN).

9 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist somit konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0089, mwN).

10 Solche Ausführungen finden sich im Abschnitt „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ nicht. Die dort erstatteten Ausführungen stellen vielmehr der Sache nach Revisionsgründe dar, ohne dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn aufgezeigt würde. Bezeichnenderweise werden diese Darlegungen in der Folge auch zu einem Vorbringen in den Revisionsgründen erhoben (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0196, mwN). Auch aus diesem Grund liegt keine gesonderte Darstellung von Zulässigkeitsgründen vor.

11 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2022

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