VwGH Ra 2022/02/0167

VwGHRa 2022/02/01677.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des P in W, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Juli 2022, 405‑4/4604/1/6‑2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VStG §44a
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs3
VwGVG 2014 §48
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020167.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15. Februar 2022 wurde der Revisionswerber einer unter Angaben des Tatorts, der Tatzeit und des von ihm näher umschriebenen gelenkten Fahrzeugs Überschreitung der im genannten Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um (nach Abzug der Messtoleranz) 52 km/h für schuldig befunden. Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 362 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend Folge, dass die Strafhöhe auf € 800,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt.

3 Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision erweist sich als nicht zulässig:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, als weder im Straferkenntnis noch im angefochtenen Erkenntnis die Fundstelle des übertretenen Gesetzes angeführt worden sei. Dabei übersieht der Revisionswerber, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs.1 Z 1 VwGG abgegangen ist (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

8 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten.

9 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber, der schon im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die herangezogene Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise für ihn zweifelhaft gewesen sei. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass der Revisionswerber dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sei, er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechtschutzinteressen zu wahren.

10 Mit diesem Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

11 Schließlich bringt der Revisionswerber als zulässigkeitsbegründende Rechtsfrage vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Verlesung des Aktes in der mündlichen Verhandlung rechtswidrig erfolgt sei, zumal weder der Revisionswerber noch sein anwaltlicher Vertreter in der Verhandlung einer Verlesung ausdrücklich zugestimmt hätten.

12 Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es der Revisionswerber unterlässt, jegliche Relevanz dieses pauschal behaupteten Verfahrensmangels darzustellen. Im gesamten Verfahren war der Sachverhalt betreffend die Geschwindigkeitsübertretung, welche der Revisionswerber stets eingestand, unstrittig. Das Beschwerdevorbringen beschränkte sich auf Einwände gegen die Strafhöhe und verwies dazu teilweise wiederholend auf Umstände (erneute Angaben zum Verdienst, den Sorgfaltspflichten für seine Kinder, Kreditschulden, sein reumütiges Geständnis), die für eine niedrigere Straffestsetzung sprächen. Das Verwaltungsgericht hat die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die geständige und reumütige Verantwortung des Revisionswerbers als strafmildernd gewertet und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 1.800,‑‑ auf € 800,‑‑ reduziert. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der auch dort anwaltlich vertretene Revisionswerber diese Umstände nochmals angeführt.

13 Mangels näherer Ausführungen dazu in der Revision ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, deren diesen Fällen jeweils zugrundeliegende Sachverhalte mit dem vorliegenden jeweils nicht vergleichbar sind, abgewichen sein soll. Die pauschale Behauptung einer Abweichung von hg. Judikatur ohne jegliche Konkretisierung, worin eine solche fallbezogen zu erblicken ist, reicht für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aus (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bei einer behaupteten Abweichung von hg. Judikatur etwa VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN).

14 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die behauptete rechtswidrige Verlesung des Aktes in der Verhandlung den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt haben soll. Der in den zitierten Erkenntnissen maßgebliche § 46 Abs. 3 VwGVG regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd EMRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0172).

15 Inwiefern der Revisionswerber durch die Verlesung welcher Niederschriften über seine Vernehmung oder jene von Zeugen ‑ solche sind dem Akt nicht zu entnehmen ‑ oder die Verlesung von Gutachten ‑ auch solche waren nicht Gegenstand des Beweisverfahrens ‑ fallbezogen in seinen Rechten verletzt worden sein soll, ist nicht erkennbar.

16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2022

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