European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020087.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Vorlageantrag der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte 1. bis 3. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 9. Juni 2021 und die Beschwerdevorentscheidung vom 5. August 2021 mit der Maßgabe ab, dass die Revisionswerberin spruchgemäß die unerlaubte gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) und die unerlaubte Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 zu unterlassen habe, und dies binnen sechs Wochen der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch die Vorlage näher genannter Unterlagen und bestimmter Listen nachzuweisen habe; bei Nichtbefolgung werde die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine näher bestimmte Zwangsstrafe verhängen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Übermittlung bestimmter Akten bzw. der Inhalte abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde war gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).
4 Die Revisionswerberin führt unter „Revisionspunkte“ aus, die außerordentliche Revision werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.
5 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund genannt, nicht aber ein Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
6 Auch durch die Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. VwGH 16.9.2021, Ra 2021/02/0191, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN).
8 In den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weshalb der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2022
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