VwGH Ra 2022/02/0073

VwGHRa 2022/02/007323.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. März 2022, 405‑4/3986/1/12‑2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §52 lita Z3a
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020073.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 52 lit. a Z 3a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,‑‑ eine Geldstrafe von € 60,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).

Wien, am 23. Mai 2022

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