VwGH Ra 2022/02/0051

VwGHRa 2022/02/00512.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto‑Wagner‑Platz 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2022, Zl. W276 2185538‑1/8E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2017 gemäß BaSAG (mitbeteiligte Partei: B AG in A, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38
EURallg
VwGVG 2014 §17
VwRallg
12010E/PRO/03 Satzung des EuGH Art60 Abs1
12010E/PRO/03 Satzung des EuGH Art60 Abs2
12010E/PRO/03 Satzung des EuGH §56
12010E256 AEUV Art256 Abs1
12010E263 AEUV Art263
12010E264 AEUV Art264
12010E267 AEUV Art267
12010E278 AEUV Art278
12010E279 AEUV Art279
32012Q0929 01 VerfahrensO EuGH Art91
32015Q0423 01 VerfahrensO Gericht Art121 Abs1
61970CJ0022 Kommission / Rat
61992CJ0137 Kommission / BASF
62000TJ0011 Hautem / Europäische Investitionsbank
62001CJ0475 Kommission / Griechenland
62021TO0717 ICA Traffic

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020051.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) und eines einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: SRM‑Verordnung) wurden der SRM und der SRF errichtet. Der SRF wird durch die Beiträge der von der Verordnung umfassten Institute finanziert, die gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung auf nationaler Ebene insbesondere in Form von im Voraus erhobenen Beiträgen (mindestens) jährlich errechnet werden. Die Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung werden von der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), der als Agentur der Union eingerichtet wurde, gefasst.

2 Mit Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: SRB‑Beschluss) bestimmte die Präsidiumssitzung des Ausschusses gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. b und Art. 70 Abs. 2 der SRM‑Verordnung die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, den jedes Institut ‑ so auch die mitbeteiligte Partei ‑ für das Jahr 2017 zu entrichten hatte.

3 In ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß § 123a Abs. 1 Sanierungs‑ und Abwicklungsgesetz (BaSAG) iVm Art. 70 SRM‑Verordnung und Art. 8 Abs. 1 lit. a Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 erließ die Revisionswerberin gegenüber der mitbeteiligten Partei den Mandatsbescheid vom 24. April 2017, mit dem sie der mitbeteiligten Partei den SRB‑Beschluss übermittelte und ihr die Zahlung des dort berechneten Anteils an den Beiträgen für den SRF für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 5.979.809,06 vorschrieb.

4 Die dagegen erhobene Vorstellung der mitbeteiligten Partei wies die Revisionswerberin mit Bescheid vom 8. November 2017 unter Vorschreibung der Zahlung des genannten Anteils an den Beiträgen für den SRF für das Jahr 2017 ab.

5 Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erhob die mitbeteiligte Partei beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Nichtigkeitsklage gegen den SRB‑Beschluss und stützte sich dabei auf zwei Klagegründe, mit denen sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften beim Erlass des SRB‑Beschlusses rügte, nämlich erstens die unvollständige Bekanntgabe des Beschlusses und zweitens den Verstoß gegen die Begründungspflicht durch den SRB. Das EuG erachtete im Ergebnis beide Klagegründe für begründet und erklärte mit Urteil vom 23. September 2020, T‑414/17, den bekämpften SRB‑Beschluss für nichtig, soweit er die mitbeteiligte Partei betreffe. Eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils nahm das EuG ausdrücklich nicht vor (Rn. 109).

6 Gegen dieses Urteil des EuG erhob der SRB ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH). Mit Beschluss vom 3. März 2022, C‑663/20 P, hob der EuGH das Urteil des EuG auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er die mitbeteiligte Partei betreffe. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die mitbeteiligte Partei betreffe, aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten dürfe, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der mitbeteiligten Partei zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt werde (Beschlusspunkt 3.).

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Vorstellungsbescheid vom 8. November 2017 erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge, behob den Bescheid ersatzlos und stellte das Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.

8 In seiner Begründung gab das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst die Ergebnisse der Entscheidung des EuG vom 23. September 2020, T‑414/17, wieder und stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin selbst in einer Eingabe vom 17. Dezember 2020 den SRB‑Beschluss als Grundlage für ihren Vorstellungsbescheid bezeichnet habe. Da der SRB‑Beschluss jedoch nunmehr durch die Entscheidung des EuG vom 23. September 2020 für nichtig erklärt worden sei, soweit er die mitbeteiligte Partei betreffe, und damit dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre, fehle es dem bekämpften Bescheid der Revisionswerberin an der für seine Erlassung erforderlichen Grundlage.

9 Das Unterbleiben der ursprünglich (nur) von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen wären, die mitbeteiligte Partei keine Beweisanträge gestellt habe und auch zuletzt mit Stellungnahme vom 12. Jänner 2021 eine mündliche Verhandlung nur mehr für den Fall beantragt habe, dass keine ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides erfolge. Der Entfall der Verhandlung stehe auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 Grundrechtecharta entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel habe geklärt werden können und keine Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. Den Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Normenkontrolle gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B‑VG sowie eines Vorabentscheidungsverfahrens habe nicht gefolgt werden müssen, da dies sich in Anbetracht der zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidung des EuG vom 23. September 2020 erübrige. Das EuG habe in seiner Entscheidung auch zu den wesentlichen offenen Fragen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen, sodass keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliege.

10 Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Behörde. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt die Revisionswerberin vor, dass angesichts des beim EuGH anhängigen Rechtsmittels gegen das Nichtigkeitsurteil des EuG das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, ferner, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen sei und schließlich, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Wirkung des vor dem EuGH angefochtenen Nichtigkeitsurteils fehle.

11 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 § 38 AVG iVm § 17 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Berechtigung und somit ein Ermessen ein, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Diese Voraussetzung traf aber entgegen der Behauptung der Revisionswerberin nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, sein Beschwerdeverfahren in Anbetracht des gegen das Nichtigkeitsurteil des EuG beim EuGH anhängigen Rechtsmittels auszusetzen, zumal in diesem Fall eine solche Verpflichtung weder gesetzlich besteht, noch aufgrund der Rechtswirkungen des Rechtsmittels geboten wäre.

13 Ein Urteil, mit dem das EuG eine Handlung für nichtig erklärt, wird gemäß Art. 121 Abs. 1 der Verfahrensordnung des EuG grundsätzlich mit dem Tag seiner Verkündung wirksam, sodass auch die Gestaltungswirkung der Nichtigkeitserklärung unmittelbar eintritt, selbst wenn das Urteil des EuG zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist (siehe Wusterhausen, Die Wirkungen der Urteile des EuGH in der Zeit, 2016, S. 130).

14 Ein Nichtigkeitsurteil des EuG (wie auch des EuGH) wirkt ex tunc; der für nichtig erklärte Rechtsakt wird damit im Ergebnis so behandelt, als ob er nie existiert hätte (vgl. zB Wusterhausen, Die Wirkungen der Urteile des EuGH in der Zeit, 2016, S. 48; Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 6. Aufl. 2021, Art. 264 AEUV, Rn. 1; EuGH 31.3.1971, Kommission/Rat, C‑22/70, Rn. 59). Eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen seines Urteils ‑ wie vom SRB für den Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses des SRB beantragt ‑ hat das EuG in seinem Urteil vom 23. September 2020 ausdrücklich ausgeschlossen.

15 Auch das beim EuGH anhängige Rechtsmittel änderte nichts an der sofortigen Wirkung der Nichtigerklärung des Beschlusses durch das EuG, da gemäß Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union Rechtsmittel keine (automatische) aufschiebende Wirkung haben (siehe auch Art. 278 AEUV, demzufolge generell Klagen beim EuGH keine aufschiebende Wirkung haben). Dies, weil für die Handlungen der Organe der Union ‑ auch bei Fehlerhaftigkeit ‑ die grundsätzliche Vermutung der Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit und Rechtswirksamkeit gilt (vgl. EuG 26.1.2022, ICA Traffic GmbH/Kommission, T‑717/21 R, Rn. 19; EuGH 15.6.1994, Kommission/BASF u.a., C‑137/92 P, Rn. 48; EuGH 5.10.2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Rn. 18, vgl. auch Wusterhausen, aaO, S. 48). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw sonstige einstweilige Anordnung unter den Voraussetzungen der Art. 278 und Art. 279 AEUV wurde vom EuGH nicht getroffen.

16 Eine Ausnahme von der sofortigen Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen des EuG sieht Art. 60 Abs. 2 Satzung des EuGH ‑ ausschließlich ‑ für Entscheidungen des EuG, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, vor. Demnach verliert die für nichtig erklärte Verordnung ihre Wirksamkeit erst mit Eintritt der Rechtskraft, somit mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zurückweisung des Rechtsmittels durch den EuGH (vgl. dazu z.B. Geppert in: Rengeling/Middeke/Kellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 28 Rn. 7). Auf die Nichtigerklärung von Entscheidungen ist diese Ausnahmebestimmung nicht anwendbar.

17 Das Bundesverwaltungsgericht ging daher zu Recht davon aus, dass es das Urteil des EuG zugrundelegen durfte, ohne sein Beschwerdeverfahren aussetzen zu müssen. Mehr noch, es war vielmehr gehalten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Rechtsfolgen umzusetzen bzw. seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne das Urteil des EuGH im Rechtsmittelverfahren abzuwarten (siehe auch EuG 12.12.2000, Hautem/Europäische Investitionsbank, T‑11/00, Rn. 35‑38).

18 Auch die zweite Behauptung der Revisionswerberin in der Revision, wonach das Bundesverwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis umfassend unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, warum von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem vermag die Revision nichts Substantielles entgegenzuhalten.

19 Allerdings führt der Hinweis der Revisionswerberin auf die Auswirkungen der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Urteils des EuG durch den EuGH zur Zulässigkeit der Revision; diese erweist sich aus diesem Grund auch als begründet.

20 Mit dem Beschluss des EuGH vom 3. März 2022, C‑663/20 P, wurde das Urteil des EuG vom 23. September 2020, T‑414/17, aufgehoben; darüber hinaus hat der EuGH gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des EuGH den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und den angefochtenen SRB‑Beschluss ‑ soweit er die mitbeteiligte Partei betrifft ‑ (rückwirkend) für nichtig erklärt, dessen Wirkungen aber bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des SRB über den Beitrag der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2017, längstens aber für sechs Monate, aufrechterhalten.

21 Die Entscheidung des Gerichtshofes ist endgültig, rechtskräftig (Art. 91 Verfahrensordnung des EuGH), für die Verfahrensbeteiligten verbindlich und wirkt ex tunc (vgl. erneut Wusterhausen, aaO, S. 48). Diese ex tunc Wirkung von aufhebenden Urteilen des EuGH im Nichtigkeitsverfahren hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das angefochtene (und aufgehobene) Urteil des EuG nie erlassen worden wäre (vgl. zur ähnlichen ex tunc Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587, VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0003). An die Stelle des aufgehobenen Urteils des EuG trat somit die Entscheidung des EuGH, dessen Wirkungen für den vorliegenden Fall maßgeblich sind.

22 Damit kann aber das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das sich auf das mittlerweile aufgehobene und damit rückwirkend nicht mehr existierende Urteil des EuG sowie auf die mit diesem Urteil ohne Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen erfolgte Nichtigerklärung des SRB‑Beschlusses stützte, keinen Bestand (mehr) haben. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

23 Im fortgesetzten Verfahren ist zu berücksichtigen, dass der für nichtig erklärte SRB‑Beschluss weiterhin Wirkung entfaltet (soweit er die mitbeteiligte Partei betrifft), bis er ‑ längstens bis in sechs Monaten ab Zustellung des EuGH‑Beschlusses ‑ durch einen (neuen) SRB‑Beschluss über den Beitrag der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2017 ersetzt wird.

Wien, am 2. Juni 2022

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