European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200233.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 15. Oktober 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (belangte Behörde).
2 Der Antrag des Revisionswerbers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2020 abgewiesen.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Mai 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 17.1.2022, Ra 2021/20/0465, mwN).
8 Das Zulässigkeitsvorbringen ist daraufhin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG konkret auf die Rechtssache bezogen behauptet wird. Ein bloß pauschales, nicht näher konkretisiertes Vorbringen eines Abweichens von der Rechtsprechung bzw. deren unrichtiger Anwendung ist nicht ausreichend (VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031); dies selbst dann nicht, wenn es mit dem Zitat vermeintlich gegenteiliger Entscheidungen oder dem Ansprechen eines berührten Themenbereichs einhergeht. Des Weiteren reicht auch die nicht weiter substanziierte Behauptung von Mängeln nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 19.8.2020, Ra 2016/08/0170, mwN).
9 Mit dem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wird daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (vgl. VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN).
10 Die vorliegende Begründung der Zulässigkeit erschöpft sich darin, zu behaupten, das Bundesverwaltungsgericht sei in mehreren Aspekten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Aus welchen Gründen der Revisionswerber konkret zu dieser Annahme gelangt und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von den bloß in den Fußnoten der Revision mit Datum und Geschäftszahlen zitierten Entscheidungen abweichen soll, wird nicht konkret dargelegt; das bloße Zitieren vermeintlich gegenteiliger Entscheidungen oder die unsubstanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht dazu ‑ wie bereits ausgeführt ‑ jedenfalls nicht aus. Damit wird die Revision jedoch nicht dem Erfordernis der konkreten Darlegung eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gerecht.
11 Führt der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ferner ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht habe „ausreichende eigene Ermittlungen“ unterlassen und sei davon ausgegangen, dass „von einer Belehrung bezüglich eines DNA‑Tests abzusehen sei“, macht er Verfahrensmängel geltend.
12 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel darzutun, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0291 sowie 27.4.2021, Ra 2020/14/0536 bis 0537, jeweils mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2022
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