Normen
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchulzeitG 1985 §2 Abs1
VwGG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100094.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz unterbleibt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde dem mj. Kind der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) im Schuljahr 2020/21 untersagt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Mit hg. Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde der Revisionswerberin unter Hinweis darauf, dass das Schuljahr 2020/21 mittlerweile verstrichen sei, Gelegenheit zur Äußerung zur Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die eingebrachte Revision eingeräumt.
4 Die Revisionswerberin teilte dazu fristgerecht mit, sie wolle sich die Möglichkeit offenhalten, ihren Sohn auch für das kommende Schuljahr 2022/23 zum häuslichen Unterricht anzumelden und hierbei die Unterstützung der Privatschule in Anspruch zu nehmen. Es bestehe daher nach wie vor der Bedarf nach rechtlicher Klärung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Untersagung des häuslichen Unterrichts (Anmerkung: Das Verwaltungsgericht wertete ‑ in Übereinstimmung mit der belangten Behörde ‑ mit näherer Begründung und unter Hinweis auf VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0201, die von der Revisionswerberin erstattete Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht an der M.‑Schule im Schuljahr 2020/2021 als Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule und sprach darüber ab). Es sei zu verhindern, dass die belangte Behörde im kommenden Schuljahr 2022/23 neuerlich „nicht rechtskonform und geradezu willkürlich“ agiere.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027; oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139).
7 Ein Einstellungsfall liegt unter anderem auch dann vor, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205; 11.2.2021, Ra 2018/22/0291).
8 Ein solcher Fall liegt hier vor:
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren dem mj. Kind der Revisionswerberin die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG im Schuljahr 2020/21 untersagt.
10 Da das Schuljahr 2020/21 mit Beginn des nächsten Schuljahres ‑ das Schuljahr 2021/22 begann am 6. September 2021 ‑ geendet hat (vgl. § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985), waren die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses in zeitlicher Hinsicht mit Ablauf des 5. September 2021 begrenzt (vgl. etwa VwGH 5.4.2004, 2000/10/0151; 28.5.2013, 2010/10/0010; vgl. zur Berechnung des Schuljahres allgemein VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044). Auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof könnte somit die Revisionswerberin im Revisionsfall nicht mehr besserstellen.
11 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. z.B. erneut VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027; oder auch 3.10.2017, Ro 2017/07/0019; 6.9.2018, Ra 2017/20/0494, jeweils mwN).
12 Zufolge des Wegfalles des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision ‑ in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ‑ als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
13 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
14 Da anhand der vorliegenden Ermessensentscheidung nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 29. Juli 2022
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