VwGH 2010/10/0010

VwGH2010/10/001028.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des LK in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 27. August 2009, Zl. BMUKK-1.200/0050-III/3a/2009, betreffend Verlängerung der Schulzeit, den Beschluss gefasst:

Normen

SchUG 1986 §32 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
SchUG 1986 §32 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2009, dass der Beschwerdeführer ein "13. Bildungsjahr" im Schuljahr 2009/10 an einer näher genannten Allgemeinen Sonderschule in Wien besuchen dürfe, zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Allgemeine Sonderschule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht weitere drei Jahre lang besucht und damit die durch § 32 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) eingeräumte Höchstdauer des Schulbesuches ausgeschöpft.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Nach der Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Jänner 2010,

B 1238/09, hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 22. März 2010 eine Beschwerdeergänzung vorgelegt.

Danach erachtet er sich in seinen Rechten auf Schulbesuch nach § 2 Schulorganisationsgesetz und § 32 SchUG sowie auf Bildung nach Art. 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verletzt.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Mit hg. Verfügung vom 3. April 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass das Schuljahr 2009/10 mittlerweile verstrichen sei, um Äußerung ersucht, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich noch für beschwert erachte.

5. Der Beschwerdeführer teilte dazu fristgerecht mit, er erachte sich nach wie vor in den in der Beschwerde genannten Rechten als verletzt. Weiterhin werde eine "Bewilligung des 13. Bildungsjahres" angestrebt; es liege noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Beschwerdesache vor, weil die "Bewilligung eines weiteren Bildungsjahres auch ab dem Schuljahr 2013/2014 oder allenfalls auch 2014/2015 Platz greifen" könne.

6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2011, Zlen. 2009/10/0107 und 0162, mwN).

7. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein am 10. Mai 2009 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines

13. Bildungsjahres im Schuljahr 2009/10 an einer bestimmten Allgemeinen Sonderschule in Wien zurückgewiesen. Da das Schuljahr 2009/10 in Wien am 6. September 2010 geendet hat (vgl. § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985), waren die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides in zeitlicher Hinsicht mit diesem Datum begrenzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0151). Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte somit den Beschwerdeführer - ausgehend von dem konkreten, durch den angefochtenen Bescheid erledigten Antrag - nicht mehr besserstellen.

8. Zufolge des Wegfalles eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war daher das vorliegende Beschwerdeverfahren - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

9. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.

Wien, am 28. Mai 2013

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