VwGH Ra 2021/08/0027

VwGHRa 2021/08/002718.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des DI F J in G, vertreten durch die DAX Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2020, W229 2136268‑1/17E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080027.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht ‑ in Bestätigung eines Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ‑ fest, dass der Revisionswerber in näher genannten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht über die monatlichen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge des Revisionswerbers nach dem BSVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/08/0047, mwN).

6 Vom Revisionswerber wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gestellt. In der unter einem erhobenen Revision wird nach der Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt, die Revision sei aus „nachstehenden Gründen“ nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig. Daran anschließend wird geltend gemacht, „wesentliche Aktenbestandteile“ aus dem Akt der SVB seien „verschwunden“ und in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts einzelne Aussagen nicht bzw. nicht vollständig protokolliert worden, sodass es „kaum möglich“ sei, die angefochtene Entscheidung nachzuvollziehen. Auch seien „beantragte Zeugen“ nicht einvernommen worden. Eine davon getrennte Darstellung von Revisionsgründen erhält die Revision nicht.

7 Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. zu einem ähnlichen Fall etwa VwGH 4.8.2021, Ra 2021/20/0274, mwN). Die Revision ist schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.

8 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens ‑ neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel ‑ voraussetzt, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang ‑ im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen ‑ konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Auch diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrer nicht näher konkretisierten Behauptung von Verfahrensmängeln nicht gerecht.

9 Der Revision gelingt es daher nicht, Rechtsfragen aufzuwerfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

10 Damit kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. etwa VwGH 25.6.2021, Ra 2021/05/0038, mwN).

Wien, am 18. August 2022

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