VwGH Ra 2021/05/0038

VwGHRa 2021/05/003825.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des G J in W, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Stockerauer Straße 5/5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Juni 2020, LVwG‑AV‑1338/002‑2017, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050038.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) vom 27. Mai 2019 abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen baupolizeilichen Auftrag.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2020 wies das LVwG diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 5 iVm § 31 VwGVG zurück (1.) und sprach gleichzeitig aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (2.).

6 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2020, E 2423/2020‑5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7 Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021, beim LVwG eingelangt am 19. Februar 2021, beantragte der Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und erhob unter einem außerordentliche Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 4. Juni 2020.

8 Unter der Überschrift „2. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit“ wird in der Revision ‑ neben Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages - ohne weitere Begründung ausgeführt, gegen den angefochtenen Beschluss des LVwG sei das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zulässig.

9 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Revisionszulässigkeitsgründen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen hat, konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0220, oder auch 29.5.2020, Ra 2020/05/0051, mwN).

10 Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ohne weitere Ausführungen und ohne jegliche Bezugnahme auf den Revisionsfall lediglich vorbringt, sie sei zulässig, nicht. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

11 Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2014, Ro 2014/05/0034, 16.2.2017, Ra 2016/05/0137, 17.6.2019, Ra 2018/20/0500, oder auch 30.1.2020, Ra 2020/10/0008, jeweils mwN).

Wien, am 25. Juni 2021

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