Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070036.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die mitbeteiligten Parteien stellten mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 beim (damals zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag, die ‑ damals idF BGBl. II 260/2014 geltende ‑ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Stammfassung: Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 1999, Nr. 188; im Folgenden: NAPV) so zu novellieren bzw. neu zu erlassen, dass die Verordnung den Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitrat‑Richtlinie) ABl. 1991 L 375, 1, entspricht.
2 Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 wies der (damals zuständige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 2. Oktober 2015 wegen fehlender Antragslegitimation zurück.
3 Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 Das Verwaltungsgericht behob ‑ basierend auf dem Urteil des EuGH vom 3.10.2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ua, C‑197/18 ‑ mit seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019 den Bescheid des (damals zuständigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Mai 2016.
5 Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 stellte in der Folge die (damals zuständige) Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Wesentlichen fest, dass über die in der NAPV festgelegten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen bzw. verstärkte Aktionen erforderlich seien, damit der Nitratgehalt im Grundwasser an bestimmten Brunnen der mitbeteiligten Parteien 50 mg/l nicht überschreite. Weiterhin führte die Bundesministerin aus, dass dem Antrag der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und die NAPV zügig überarbeitet werde.
6 Mit Schriftsatz vom 6. August 2020 erhoben die mitbeteiligten Parteien unter anderem Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 8. Juli 2020.
7 Das Verwaltungsgericht gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2020 unter Spruchpunkt A. dahingehend statt, dass es den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aufhob.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligten Parteien hätten die Novellierung bzw. Neuerlassung des NAPV beantragt und es hätte ein Abspruch in Form eines Verordnungserlassungsverfahrens erfolgen müssen, weshalb der angefochtene Feststellungsbescheid aufzuheben gewesen sei.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft).
10 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Amtsrevision beantragen.
11 Mit Verordnung der revisionswerbenden Partei vom 20. Oktober 2022, BGBl. II 386/2022, wurde die NAPV geändert.
12 In einer Eingabe vom 2. November 2022 an den Verwaltungsgerichtshof hält die revisionswerbende Partei fest, dass mit dieser Novelle zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen entsprechend Art. 5 Abs. 5 Nitrat‑Richtlinie aufgenommen worden seien, damit der Nitratgehalt im Grundwasser an den Brunnen der mitbeteiligten Parteien 50 mg/l nicht überschreite.
13 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2022 wurde die revisionswerbende Partei aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Revision bestehe.
14 In einer am 23. November 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Stellungnahme vom 18. November 2022 hielt die revisionswerbende Partei fest, dass sich durch die Änderung der NAPV mit BGBl. II 386/2022 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Amtsrevision „erübrigt“.
15 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
16 Nach der hg. Rechtsprechung ist ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG ‑ wie hier vorliegend ‑ bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (VwGH 29.5.2020, Ro 2019/10/0033, mwN).
17 Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wegfällt (VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN).
18 Mit Erlassung der Verordnung vom 20. Oktober 2022, BGBl. II 386/2022, durch die revisionswerbende Partei kommt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Revisionssache nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zu. Ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides in gegenständlicher Angelegenheit zulässig ist, kommt letztlich einer Entscheidung über eine theoretische Rechtsfrage gleich (VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0094, mwN).
19 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
20 Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 1. Dezember 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
