Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
ProstG Wr 1984 §5 Abs6
ProstG Wr 2011 §12
ProstG Wr 2011 §12 Abs1
ProstG Wr 2011 §12 Abs2
ProstG Wr 2011 §17 Abs1 litb
ProstG Wr 2011 §2 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030159.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Juli 2020 war dem Revisionswerber (zusammengefasst) vorgeworfen worden, er habe es am 20. Februar 2020, 13:05 Uhr, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, die Mieterin der Wohnung top 16 im Haus X sei, unterlassen, obwohl die Mieterin bereits am 16. Jänner 2019 über die Prostitutionsausübung in dieser Wohnung informiert worden sei, für die Einstellung der Prostitutionsausübung in der Wohnung, die über keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche verfügte, zu sorgen (Spruchpunkt 1), sowie für die Einstellung der Prostitutionsausübung durch Personen zu sorgen, die die gesundheitlichen Voraussetzung nicht erfüllen (Spruchpunkt 2).
2 Der Revisionswerber habe dadurch zu Spruchpunkt 1 § 12 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) und zu Spruchpunkt 2 § 12 Abs. 1 iVm § 4 lit. c WPG 2011 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011 zwei Geld‑ bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und bestätigte das Straferkenntnis. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen zu Grunde:
5 Der Revisionswerber sei seit 29. August 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, die seit 1. November 2016 (Haupt‑)Mieterin der gegenständlichen Wohnung sei.
Vermieterin dieser Wohnung sei die „Hausinhabung des Hauses“, vertreten durch die Hausverwaltung C I GmbH.
M M sei seit 18. September 2020 (ein weiterer) handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und zudem seit 15. Oktober 2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C I GmbH. Zuvor sei er seit 2018 als Assistent der Geschäftsleitung der C GmbH und seit 2016 als Assistent der Geschäftsleitung der C I GmbH tätig gewesen.
6 Die C GmbH habe am 19. August 2018 mit I Y einen Untermietvertrag die gegenständliche Wohnung betreffend für die Dauer von sechs Monaten geschlossen, wobei das Untermietverhältnis automatisch am 24. Februar 2019 geendet habe.
Die C GmbH habe den Untermietvertrag nicht verlängert, weil am 16. Jänner 2019 durch die Landespolizeidirektion Wien in dieser Wohnung die Ausübung illegaler Prostitution durch I Y festgestellt worden sei.
Am 17. Jänner 2019 sei die C I GmbH seitens der Landespolizeidirektion Wien über die Ausübung illegaler Prostitution in der gegenständlichen Wohnung in Kenntnis gesetzt worden.Mit E‑Mail vom 22. Jänner 2019 habe M M namens der C I GmbH die Landespolizeidirektion Wien unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom Vortag um Übermittlung der schriftlichen Anzeige ersucht, weil der Vertrag „von den Mietern“ unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet werden könne.
Auch die C GmbH habe Kenntnis von diesem Vorfall gehabt.
7 Die C GmbH habe am 7. Jänner 2020 einen Untermietvertrag mit K D „für die Dauer von drei Monaten“ geschlossen, das Untermietverhältnis habe „automatisch am 6. März 2020 geendet“.
In beiden genannten Untermietverträgen sei die ausschließliche Nutzung der Immobilie als Ferienwohnung vereinbart worden, im Untermietvertrag mit K D sei zudem die ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken und die Untersagung der Verwendung zu beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten festgeschrieben worden.
In der gegenständlichen Wohnung sei am 20. Februar 2020, 13:05 Uhr, die Prostitution durch K D und L C, die die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und über keine gültigen Kontrollkarten verfügt hätten, angebahnt worden.
Die gegenständliche Wohnung habe keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche.
Der Revisionswerber habe „für die Einstellung der Prostitutionsausübung nicht Sorge getragen“; er habe „keine Anstrengungen unternommen, die Prostitutionsausübung in der gegenständlichen Wohnung zu unterbinden“.
8 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der „objektive Tatbestand“ der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei erfüllt. Der Revisionswerber habe zwar seine Verantwortlichkeit dafür bestritten, er sei aber als Hauptmieter der Wohnung Verfügungsberechtigter und Verantwortlicher iSd WPG 2011. Es wäre somit an ihm gelegen, gemäß § 12 Abs. 1 WPG 2011 für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass ihm dies ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre. Die bloße Vereinbarung im Untermietvertrag, die Wohnung dürfe nur für Wohnzwecke verwendet werden und die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit sei untersagt, könne ihn nicht entlasten; ein ausreichendes Kontrollsystem habe er weder behauptet noch belegt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er von der seinerzeitigen Prostitutionsausübung am 16. Jänner 2019 Kenntnis gehabt habe oder zumindest Kenntnis haben hätte müssen. Es wäre deshalb an ihm gelegen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um solche Übertretungen hintanzuhalten.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
10 Zur Zulässigkeit und zur Sache bringt die Revision im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Revisionsfall maßgebenden Frage nach den Voraussetzungen der Haftung des iSd § 2 Abs. 6 WPG 2011 Verantwortlichen, insbesondere im Zusammenhang mit einer im Objekt bereits in der Vergangenheit erfolgten unzulässigen Prostitutionsausübung. Das Verwaltungsgericht habe die Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als Vertreter des Hauptmieters allein darauf gestützt, dass schon vor mehr als einem Jahr vor dem nunmehr angelasteten Vorfall unzulässig Prostitution in der Wohnung ausgeübt worden sei, wovon der Revisionswerber Kenntnis hätte haben müssen. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass wegen des damaligen Vorfalls das Untermietverhältnis nicht verlängert worden sei. Somit fehle ein haftungsbegründendes Indiz für eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der nunmehr angelasteten Prostitutionsausübung.
11 Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig; sie ist auch begründet.
13 Im Revisionsfall ist nicht strittig, dass am 20. Februar 2020 in der gegenständlichen Wohnung, die keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweist und die (schon) deshalb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 nicht zur Ausübung der Prostitution verwendet werden darf, die Prostitution von Personen (darunter ein Untermieter der C GmbH, KD) angebahnt wurde, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution nach § 4 lit. c WPG nicht erfüllten. Ebensowenig strittig ist, dass die C GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber ist, Hauptmieterin dieser Wohnung ist und sie mit Untermietvertrag vom 7. Jänner 2020 an KD als Untermieter vermietet hat.
14 Strittig ist, ob die C GmbH bzw. der Revisionswerber als Verantwortlicher iSd § 2 Abs. 6 WPG 2011 anzusehen ist, den die Verpflichtungen zur Einstellung der Prostitutionsausübung nach § 12 WPG 2011 treffen.
15 Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall folgende Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 ‑ WPG 2011, LGBl. Nr. 24/2011 idF LGBl. Nr. 71/2018, von Bedeutung:
„Begriffsbestimmungen
§ 2.
...
(2) ... Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
...
(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. ...
(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.
...
Allgemeine Beschränkungen der Prostitutionsausübung
§ 4. Prostitution darf nicht ausgeübt werden von
...
c) Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS‑Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
...
Prostitutionslokale
§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;
...
Ausübung von Prostitution
§ 9.
...
(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.
...
Einstellung der Prostitutionsausübung
§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.
(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
...
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,
...
b) für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
16 Die Regelung des § 12 WPG über die Verpflichtung von Verantwortlichen für Prostitutionslokale zur Einstellung der Prostitutionsausübung entspricht der Sache nach dem § 5 Abs. 6 des Wiener Prositutionsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 7/1984, der mit der Novelle LGBl. Nr. 17/2004 eingefügt wurde und lautete:
„(6) Der Eigentümer (Miteigentümer), der Verfügungsberechtigte oder der Verwalter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Umfang seiner Verantwortlichkeit gemäß § 8a Abs. 3 hat für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 3 zuwidergehandelt wird, wenn eine Untersagung gemäß § 5 Abs. 4 erfolgte oder die im § 5 Abs. 5 letzter Satz angeführte Rechtsfolge eingetreten ist. Diese Verpflichtung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen hätte müssen.“
17 In den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 17/2004, Beilage Nr. 2/2004, wird zur Einfügung des § 5 Abs. 6 Wiener Prostitutionsgesetz 1984 Folgendes ausgeführt:
„Da die Verbotsbestimmungen des Gesetzes oft nicht ausreichen, um die weitere rechtswidrige Prostitutionsausübung in bestimmten Objekten zu unterbinden, wird nunmehr diese Bestimmung eingefügt. EigentümerInnen, Verfügungsberechtigte und HausverwalterInnen werden damit verpflichtet, ihr Objekt diesbezüglich zu überwachen und für die Einstellung einer rechtswidrigen Anbahnung‑ oder Ausübung der Prostitution im betreffenden Gebäude oder Gebäudeteil zu sorgen, sobald sie von den gesetzwidrigen Umständen wissen oder bei gehöriger Sorgfalt wissen hätten müssen.“
18 § 12 WPG 2011 verfolgt wie die Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 6 Wiener Prostitutionsgesetz 1984 offenkundig das Ziel, rechtswidrige Prostitutionsausübung dadurch effektiv zu verhindern, dass nicht nur der eigentliche Betreiber eines Prostitutionslokals als Verantwortlicher in die Pflicht genommen wird, sondern jeder, in dessen Eigentum bzw. Miteigentum oder „faktischer Verfügung“ die verwendeten Räume stehen.
19 Der ein Objekt untervermietende Hauptmieter ist als eine Person anzusehen, in deren „faktischer Verfügung“ die betreffenden Räume stehen, hat er es doch in der Hand, gegebenenfalls durch Kündigung des Untermietvertrags oder allenfalls durch Unterlassungsklage die rechtswidrige Ausübung der Prostitution durch den Untermieter zu unterbinden (vgl. etwa ‑ noch zu § 5 Abs. 6 Wiener Prostitutionsgesetz 1984 ‑ VwGH 21.11.2013, 2012/01/0075, mwN).
20 Allerdings normiert § 12 Abs. 2 WPG (wie schon die Vorgängerbestimmung) ausdrücklich, dass die Verpflichtung zur Einstellung der Prostitutionsausübung (erst) „ab dem Zeitpunkt [beginnt], zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen“.
21 Damit setzt eine Bestrafung nach § 17 Abs. 1 lit. b WPG ‑ Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 12 WPG, für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen ‑ den Nachweis voraus, dass der Betreffende von der gesetzwidrigen Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution wusste oder davon bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
22 Eine vergleichbare Konstellation ‑ sowohl was die Zielrichtung (effektive Unterbindung illegaler Tätigkeiten durch Dritte in an diese überlassenen Räumen) als auch die Anforderungen an die Haftung eines nicht „unmittelbaren Täters“ anlangt ‑ besteht bei der Sanktionierung unzulässigen Glücksspiels nach dem Glücksspielgesetz (GSpG):
23 Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung nicht nur derjenige, der zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet (erstes Tatbild), organisiert (zweites Tatbild) oder unternehmerisch zugänglich macht (drittes Tatbild), sondern auch, wer „sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt“ (viertes Tatbild). Mit diesem (vierten) Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt. Zur Erfüllung dieses Tatbestands bedarf es weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 letzte Variante GSpG, noch einer sonstigen „Ausübungshandlung“ bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielungen des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten. Auch das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten kann das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen. Dies setzt aber insbesondere entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Personen voraus (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN).
24 Dementsprechend sind im Allgemeinen Feststellungen zum Kenntnisstand der sich iSd vierten Tatbild beteiligenden Person betreffend die Tätigkeit des unmittelbaren Täters iS einer der ersten drei Tatbilder erforderlich, oder es bedarf der Feststellung anderer Anhaltspunkte ‑ etwa aus der konkreten Ausgestaltung der (Unter)Mietverhältnisse ‑ für eine subjektiv vorwerfbare unternehmerische Beteiligung iSd vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Dies zeigt sich gerade bei der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten, wo für den Überlasser eine mögliche unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen nicht ohne besondere Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objekts erkennbar und somit subjektiv vorwerfbar ist (vgl. erneut VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144).
25 Nichts anderes kann für die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder (faktisch) Verfügungsberechtigten iSd § 2 Abs. 6 WPG 2011 gelten, noch dazu wenn § 12 Abs. 3 WPG ausdrücklich festhält, dass die Verpflichtung des Abs. 1 ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
26 Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde gegen das behördliche Straferkenntnis u.a. vorgebracht, die C GmbH habe sich in sämtlichen Untermietverträgen dahingehend abgesichert, dass ausdrücklich keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in der betreffenden Wohnung gestattet seien, sondern diese ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet werde. Es sei ihr weder zumutbar noch möglich weitreichendere Vorkehrungen zu treffen.
27 Außerdem habe die C GmbH keine Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Prostitutionsausübung gehabt. Seit dem Vorfall im Jänner 2019 habe ‑ aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Untermieterwechsel ‑ kein Grund bestanden, (erneut) eine Prostitutionsausübung in der Wohnung anzunehmen.
28 Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Revisionswerber bzw. die C GmbH von der Prostitutionsausübung in der Wohnung durch den Untermieter KD bzw. seit der Untervermietung an diesen wusste.
Es hat vielmehr ‑ im Wesentlichen auf Basis der Feststellung, dass die Hausverwaltung CI GmbH seitens der belangten Behörde über die am 16. Jänner 2019 festgestellte illegale Prostitutionsausübung in der Wohnung informiert wurde und dass (offenbar wegen näher dargestellter personeller Verflechtungen zwischen der CI GmbH und der C GmbH und damit insofern schlüssig begründet) auch die C GmbH von diesem Vorfall Kenntnis hatte ‑ die Auffassung vertreten, dass die C GmbH von der nun angelasteten, am 20. Februar 2020 festgestellten, Prostitutionsausübung wissen hätte müssen, was die Verantwortlichkeit des Revisionswerbers iSd § 2 Abs. 6 und § 12 WPG 2011 begründe.
29 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis fallbezogen nicht aus, um die Annahme einer subjektiv vorwerfbaren Erfüllung des Tatbilds des § 12 iVm § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011 zu begründen: Es ist nicht ersichtlich, warum die Kenntnis von der am 16. Jänner 2019 festgestellten Prostitutionsausübung bereits hinreichend geeignet sein soll, eine fahrlässige Unkenntnis von der am 20. Februar 2020 (als die Wohnung an einen anderen Untermieter vermietet war) erneut erfolgten Prostitutionsausübung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Untermietverhältnis mit dem früheren Untermieter nach Kenntnisnahme von der am 16. Jänner 2019 festgestellten Prostitutionsausübung nicht verlängert worden ist, aber keine Feststellungen zu einer (vom Revisionswerber geltend gemachten) zwischenzeitigen Untervermietung an andere Untermieter getroffen. Die Feststellungen zu Beginn und Dauer des Untermietverhältnisses mit dem Untermieter KD stehen zudem insofern in einem Spannungsverhältnis zueinander, als sich aus den genannten Beginn- und Endterminen eine Dauer von zwei (und nicht drei) Monaten ergeben würde (im entsprechenden ‑ im Verwaltungsakt erliegenden ‑ Mietvertrag ist ersichtlich, dass die zunächst mit „6 Monaten“ genannte Dauer auf „3“ ausgebessert wurde, was allerdings nicht mit dem ebenfalls genannten Zeitraum von „07.01.2020 bis einschließlich 06.03.2020“ in Einklang zu bringen ist).
30 Die Feststellung anderer Anhaltspunkte, etwa aus der konkreten Ausgestaltung der Mietverhältnisse (zB Zweck der Anmietung durch die C GmbH, Befristung dieses Mietvertrags, Vereinbarungen mit der „Hausinhabung“ hinsichtlich einer Untervermietung) oder aus der Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Untermietern, ist allerdings unterblieben.
31 Da die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis fallbezogen nicht ausreichen, um die angelastete Verwaltungsübertretung zu begründen, erweist sich das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.
32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Februar 2022
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