Normen
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020031.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28. April 2020 wurde der Revisionswerber der Übertretung mehrerer tierschutzrechtlicher Bestimmungen schuldig erkannt, da bei einer Vor‑Ort‑Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers am 4. November 2019 festgestellt worden sei, dass
1. Teile der Liegefläche aus Mist bestanden hätten und für 96 Großvieheinheiten (GVE) lediglich eine Liegefläche von ca. 341,78 m2 vorhanden gewesen sei.
2. ca. zwei Drittel der Kühe eine starke Verschmutzung der unteren Extremitäten gezeigt hätten, ca. 15 Prozent auch an der Glutealmuskulatur. Viele Ohrmarken hätten aufgrund des Verschmutzungsgrades nicht abgelesen werden können. Bei einem Rind habe eine hochgradige Verschmutzung durch Kotballen am gesamten Unterbauch festgestellt werden können.
3. die Umzäunung der Rinderhaltung in allen Bereichen eine Verletzungsgefahr für die Tiere darstelle.
4. die gesamte zum Gehen benutzbare Stallfläche zum Zeitpunkt der Überprüfung tiefmorastig mit dünnbreiigem Kot bedeckt gewesen sei.
5. für die im Stall befindlichen 96 GVE nur zwei nicht von allen Seiten zugängliche Trogtränken zur Verfügung gestanden seien.
6. gegen Spruchpunkt 1 einer näher bezeichneten Bescheidauflage vom 3. März 2014 verstoßen worden sei.
7. gegen Spruchpunkt 2a einer näher bezeichneten Bescheidauflage vom 3. März 2014 verstoßen worden sei.
2 Der Revisionswerber habe dadurch § 13 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 TSchG iVm Anlage 2 Punkt 2.1.1. der 1. Tierhaltungsverordnung (Spruchpunkt 1.), § 13 Abs. 3 TSchG (Spruchpunkt 2.), § 18 TSchG (Spruchpunkt 3.), § 13 Abs. 2 TschG (Spruchpunkt 4.), § 17 Abs. 5 iVm § 24 Abs. 1 TSchG iVm Anlage 2 Punkt 2.6. der 1. Tierhaltungsverordnung (Spruchpunkt 5.) sowie § 38 Abs. 3 iVm § 18 TSchG iVm dem Bescheid vom 3. März 2014 (Spruchpunkte 6. und 7.) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 300,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 210,‑‑ festgesetzt wurde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 7. aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. bis 6. des Straferkenntnisses mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den den Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen und stützte sich beweiswürdigend auf die als nachvollziehbar und schlüssig erachteten Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Amtstierärztin sowie die im Zuge der Kontrolle angefertigten Lichtbilder.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. VwGH 24.11.2021, Ra 2021/02/0187, mwN).
9 Dies ist hier der Fall, da sich die gesamten Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nahezu wortident in den Revisionsgründen wiederfinden.
10 Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weshalb sie bereits deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.
11 Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber aber auch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen:
12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Revisionswerbers begründungslos übergangen habe.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ‑ ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ‑ untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0229, mwN). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2022/02/0025, mwN).
14 Der in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2020 beantragte Lokalaugenschein zum Beweis dafür, dass der Betrieb nicht in jenem Zustand gewesen sei, wie es dem Revisionswerber vorgeworfen werde, dass genügend Liegeflächen vorhanden gewesen seien und dass die Umzäunung nicht unzureichend gewesen sei bzw. keine Verletzungsgefahr dargestellt habe, erscheint bereits deshalb nicht geeignet über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern, weil der Beweisantrag über ein Jahr nach dem Kontrollzeitpunkt gestellt wurde und ein Lokalaugenschein zu diesem Zeitpunkt keinen Aufschluss mehr über den im Zeitpunkt der Kontrolle vorherrschenden Zustand geben könnte.
15 Der Revisionswerber legt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die von der als Zeugin einvernommenen Amtstierärztin beschriebenen Messungen unrichtig gewesen seien und zu welchen anderen Feststellungen die beantragte Beiziehung eines Geometers bzw. eines Sachverständigen aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Tierzucht führen hätte können. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausführte, könne nämlich nicht die gesamte vorhandene Fläche, sondern nur trockene und ausreichend eingestreute Bereiche als Liegefläche herangezogen werden, was von der als Zeugin einvernommen Amtstierärztin glaubhaft dargelegt worden sei.
16 Vor diesem Hintergrund mangelt es dem Zulässigkeitsvorbringen an der erforderlichen Darstellung der Relevanz des vorgebrachten Verfahrensmangels (vgl. dazu etwa VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166, mwN).
17 Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des den Betrieb des Revisionswerbers betreuenden Tierarztes zum Beweis dafür, dass „am 4.11.2019 sämtliche Vorwürfe als nichtzutreffend zu bezeichnen sind“, entspricht schließlich nicht der für die Beachtlichkeit eines Beweisantrages erforderlichen konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. dazu VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN). Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, diesem pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellten Beweisantrag zu entsprechen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
