Normen
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210320.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1991 geborene Revisionswerber, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, ist seit Juni 2015 mit einem Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und verfügte über einen am 1. Juli 2015 erstmals erteilten befristeten Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ (Schlüsselkraft), der zuletzt bis 1. Juni 2020 gültig war, wobei er am 22. Mai 2020 fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt hatte.
2 In Österreich wohnt der Revisionswerber mit seiner Tante und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er ist im Unternehmen eines Onkels als Pflasterer beschäftigt und übt diese Tätigkeit ‑ außer in den Wintermonaten ‑ seit Juli 2015 aus. Seine Ehefrau, die der Revisionswerber 2018 geheiratet hat, lebt bei ihren Eltern in Nordmazedonien. In derselben Gemeinde wohnen auch die Eltern des Revisionswerbers in einem Haus.
3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 2. September 2019 verurteilte das Landesgericht Wels den Revisionswerber wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Dem Schuldspruch lag zugrunde, er habe am 9. Februar 2019 gemeinsam mit neun weiteren Personen an einer Schlägerei tätlich teilgenommen, die aufgrund eines Messerstichs auch zum Tod eines der Teilnehmer geführt habe. Der Revisionswerber sei dabei schwer verletzt worden, indem er einen verschobenen Nasenbeinbruch sowie eine Durchtrennung der Sehne und des Nervs des rechten Daumens erlitten habe. Diesen Umstand und die bisherige Unbescholtenheit wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung als mildernd.
4 Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 16. März 2020 gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung und verband damit ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegründetes, mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nordmazedonien sei zulässig, und es gewährte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.
5 Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juni 2020 insoweit teilweise Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte und in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid abänderte. Ferner sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar soweit damit die Beschwerde (implizit) abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision zum einen ausdrücklich gegen die negative Gefährdungsprognose des BVwG und bringt dazu vor, das BVwG habe die untergeordnete Rolle des Revisionswerbers, der bei der Schlägerei „keine einzige Gewalthandlung ausgeübt“ habe, unbeachtet gelassen und nicht das „Gesamtverhalten“ des Revisionswerbers betrachtet. Der „schlichte Verweis auf den Strafakt“ sei hierfür unzureichend. Zum anderen zitiert die Revision Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG und führt (in der weiteren Begründung) in diesem Zusammenhang „massive“ familiäre Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers, die im Hinblick auf den gemeinsamen Haushalt mit seinen Verwandten in Österreich und die starke Beziehungsintensität als „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK hätten berücksichtigt werden müssen, ins Treffen.
10 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0320, Rn. 10, mwN).
11 Ein solcher Fall liegt hier vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen beschränkte sich das BVwG im Rahmen seiner Gefährdungsprognose nicht auf einen bloßen Verweis auf den Strafakt, sondern setzte sich ausreichend mit der Straftat des Revisionswerbers auseinander und ging insbesondere auch auf das Beschwerdevorbringen ein, wonach der Revisionswerber im Verlauf des Raufhandels bereits nach dem ersten Schlag sein Bewusstsein verloren habe und daher nur minimal am Tatgeschehen beteiligt gewesen sei. Dieser Behauptung hielt das BVwG beweiswürdigend entgegen, dass unter einer solchen Annahme die komplexen Schnittverletzungen am Daumen des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar wären und sich dieser gemäß dem strafgerichtlichen Urteil vom 2. September 2019 bewusst auf eine brutale Schlägerei eingelassen habe. Im Übrigen wies das BVwG auf den auch in diesem Urteil erörterten Umstand hin, dass dem Raufhandel ein bereits seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen Familienclans vorausgegangen sei, und es stützte seine negative Zukunftsprognose unter anderem darauf, dass der Revisionswerber im Strafverfahren jede Verantwortung abgestritten und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Schuldeinsicht gezeigt habe. Dem tritt die Revision nicht ausreichend konkret entgegen. Vor diesem Hintergrund ist die ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks vorgenommene ‑ Einschätzung des BVwG, dass der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) im vorliegenden Fall erfüllt sei, jedenfalls vertretbar.
12 Was die Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG betrifft, ging das BVwG im Hinblick auf den gemeinsamen Haushalt in Österreich zwar von einem familiären Naheverhältnis des Revisionswerbers zu seinen Verwandten, nicht aber von einer so starken Intensität dieser Beziehungen aus, dass sie als „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren wären. In Anbetracht des auch vom BVwG ins Treffen geführten Umstandes, dass es sich beim Revisionswerber um einen erwachsenen und verheirateten Mann handelt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, erscheint diese Beurteilung durch das BVwG durchaus gerechtfertigt (siehe im Übrigen zur untergeordneten Bedeutung der Unterscheidung zwischen „Privatleben“ und „Familienleben“ im Sinne der Z 2 und Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA‑VG sowie zur Maßgeblichkeit der tatsächlich bestehenden Verhältnisse bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0112, Rn. 8, mwN). Angesichts der noch nicht sehr langen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner aufrechten Bindungen zum Herkunftsstaat, wo auch seine Ehefrau und die Eltern leben, erweist sich somit trotz seiner Berufstätigkeit und der Bindungen in Österreich die Annahme des BVwG, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das aus der Straftat des Revisionswerbers resultierende große öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiege, als vertretbar. Im Übrigen wurde den Interessen des Revisionswerbers durch eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf ein vertretbares Ausmaß Rechnung getragen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ‑ nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Juni 2022
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