VwGH Ro 2020/05/0026

VwGHRo 2020/05/00269.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Rehak sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Dr. H B in A, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juni 2020, LVwG‑152464/2/JS/FE, betreffend Anträge nach dem Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde A, vertreten durch die Holter‑Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
FGPG OÖ 1994 §10 Abs2
FGPG OÖ 1994 §10 Abs5
FGPG OÖ 1994 §18 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050026.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde A Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 8. Juli 2019 dahingehend abgeändert, dass die Anträge des Revisionswerbers auf Zustellung des Bescheides über die Einordnung des im Alleineigentum des Revisionswerbers stehenden Wasserschlosses A. in die Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) sowie auf Aufhebung der Einordnung des Wasserschlosses A. in die Risikogruppe zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem aktuellen Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 5 Oö. FGPG unstrittig kein Feststellungsbescheid der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Oö. FGPG zugrunde liege, weshalb sich der Antrag des Revisionswerbers auf Zustellung eines solchen Bescheides als unzulässig erweise und daher zurückzuweisen gewesen sei.

6 Soweit der Revisionswerber die Aufhebung der Einordnung des gegenständlichen Wasserschlosses in die Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 Oö. FGPG und somit die Streichung des Wasserschlosses aus dem Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 5 Oö. FGPG ohne zugrundeliegenden Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 2 Oö. FGPG begehre, übersehe er, dass sich die Qualifikation eines Objektes als Risikoobjekt bereits ex lege aus der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Oö. FGPG ergebe. Dem Oö. FGPG könne nicht entnommen werden, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 2 Oö. FGPG zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis nach § 10 Abs. 5 Oö. FGPG einer Gemeinde wäre. Dem Verzeichnis nach § 10 Abs. 5 Oö. FGPG komme insoweit ein bloß deklaratorischer Charakter zu. Ein Antragsrecht des Revisionswerbers auf eine de facto Änderung dieses Verzeichnisses ‑ ohne einen zugrundeliegenden Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 2 Oö. FGPG ‑ könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Der Antrag des Revisionswerbers erweise sich daher als unzulässig und sei daher zurückzuweisen gewesen.

7 Die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 2 Oö. FGPG zur Wahrung seiner subjektiven Rechte, um in der Folge eine amtswegige Änderung des Verzeichnisses gemäß § 10 Abs. 5 Oö. FGPG im begehrten Sinn zu bewirken, habe der Revisionswerber hingegen ausdrücklich nicht wahrnehmen wollen. Die belangte Behörde habe den Antrag des Revisionswerbers zu Unrecht in einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 18 Abs. 2 Oö. FGPG umgedeutet und festgestellt, dass das gegenständliche Wasserschloss in die Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 Oö. FGPG falle. Einer Umdeutung des Antrags stehe jedoch der erklärte Wille des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2019 entgegen, in welcher er ausdrücklich festgehalten habe, keinen Antrag gemäß § 18 Abs. Oö. FGPG gestellt zu haben, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, über einen solchen Antrag abzusprechen.

8 Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob einem Eigentümer auch ohne Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 2 Oö. FGPG ein subjektives Recht auf Änderungen des Verzeichnisses nach § 10 Abs. 5 Oö. FGPG zukomme.

9 Diesen Ausführungen schloss sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision an und erstattete kein darüberhinausgehendes Vorbringen.

Damit wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukäme.

10 Zunächst ist festzuhalten, dass dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/06/0013 und 0014, mwN).

11 Dies ist hier der Fall: § 10 Oö. FGPG legt in seinem Abs. 1 Intervalle fest, in denen die zuständige Gemeinde die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (Objekten) zu überprüfen hat, wobei sich das vom Objekt ausgehende Gefahren- bzw. Gefährdungspotential auf die Länge der Intervalle auswirkt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gehört ein Objekt der Risikogruppe an, wenn von ihm auf Grund näher beschriebener Umstände eine erhöhte Brandgefahr ausgeht (Z 1) oder in ihm auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist (Z 2). Die Gemeinde hat gemäß § 10 Abs. 5 Oö. FGPG ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.

12 Das Oö. FGPG räumt dem Eigentümer eines Objektes, welches in einem gemäß § 10 Abs. 5 Oö. FGPG von der Gemeinde zu führenden Verzeichnis enthalten ist, kein subjektives Recht auf Änderung dieses Verzeichnisses ein. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 erster Halbsatz Oö. FGPG, wonach die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen hat, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen ist, dass ein auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen zu ergehender Feststellungsbescheid darüber, ob ein Objekt in die Risikogruppe fällt oder nicht, notwendige Voraussetzung für die Eintragung eines Objektes in das Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 5 Oö. FGPG wäre. Das Fehlen eines Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 2 Oö. FGPG kann daher auch nicht zu einer Streichung eines Objektes aus dem Verzeichnis führen. Diesbezüglich ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, weil es dem Revisionswerber offensteht, einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 Abs. 2 Oö. FGPG zu beantragen und so gegebenenfalls eine Streichung des betreffenden Objektes aus dem Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 2 Oö. FGPG zu erreichen. Einen solchen Feststellungsbescheid hat der Revisionswerber seinem erklärten Willen zufolge im Revisionsfall nicht beantragt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juni 2022

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