VwGH Ro 2019/11/0016

VwGHRo 2019/11/00168.2.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. W Z in K, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. April 2019, Zl. LVwG‑AV-687/007‑2015, betreffend Gewährung der Invaliditätsversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019110016.J00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2017, Ro 2016/11/0016, und vom 30. Juli 2018, Ra 2018/11/0032, verwiesen.

2 Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 10. Juni 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 8. Oktober 2014 auf Gewährung der Invaliditätsversorgung per 1. Dezember 2013 gemäß § 100 Ärztegesetz 1998 iVm. § 30 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: Satzung) abgewiesen.

3 Nach der mit dem hg. Erkenntnis Ra 2018/11/0032 erfolgten Aufhebung der im bereits zweiten Rechtsdurchgang ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) war die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers erneut anhängig.

4 2. Mit dem hier angefochtenen, im dritten Rechtsdurchgang ergangenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers erneut insofern Folge, als es den Bescheid der belangten Behörde aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwies. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B‑VG) zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe mit dem Bescheid den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Invaliditätsversorgung abgewiesen und dies ausschließlich damit begründet, dass der Antragsteller zum einen keinen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorgelegt habe, mit welchem die Invalidität festgestellt worden wäre, und sich zum anderen der Einladung des Vertrauensarztes zur Befundaufnahme explizit und bewusst entzogen habe, was die Feststellung der Invalidität unmöglich gemacht habe. Mit dem im zweiten Rechtsdurchgang vom Revisionswerber vorgelegten Bescheid der SVA vom 20. Juni 2017 sei die Voraussetzung für die Gewährung der Invaliditätsversorgung nun gegeben. Die belangte Behörde habe jedoch keinerlei Ermittlungen zur Feststellung des individuellen Ausmaßes der Invaliditätsversorgung in das Verfahren eingebracht. Gemäß den Bestimmungen der Satzung würden im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts jedenfalls umfangreiche Ermittlungen ausstehen. So sei zunächst etwa zu ermitteln, ob die Anrechnung einer allfälligen Krankenunterstützung zu erfolgen habe. Darüber hinaus seien hinsichtlich des Ausmaßes der Invaliditätsversorgung die Grundrente sowie die Zusatzleistung zu ermitteln. Insofern lägen gravierende Ermittlungslücken vor. Die belangte Behörde habe somit keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert. Nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren würde sich damit auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern. Zum Interesse des Revisionswerbers an einer baldigen Verfahrenserledigung sei festzuhalten, dass für das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen sei, dass die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf Ebene des Verwaltungsgerichts rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache betraute belangte Behörde.

6 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht bloß mit den verba legalia.

7 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.

8 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 4.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Beschluss von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den prinzipiellen Vorrang der Pflicht zur meritorischen Entscheidung vor der Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe die angefochtene Zurückverweisung damit begründet, dass seitens der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen zur Feststellung des individuellen Ausmaßes der Invaliditätsversorgung in das Verfahren eingebracht worden seien. Dies sei insofern unzutreffend, als aus dem Verwaltungsakt hervorgehe, dass die belangte Behörde bereits umfangreiche Ermittlungen betreffend die Höhe der Invaliditätsversorgung vorgenommen habe. Insbesondere seien die Höhe der der Grundrente und der Zusatzleistung zuzuordnenden Beiträge bereits ermittelt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Behandlung dieser Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer Sachentscheidung zu Unrecht verweigert. Dass im vorliegenden Fall allenfalls noch zu ergänzende Punkte, wie etwa Berechnungsgrundlagen, zu ermitteln gewesen wären, stehe dem Gebot der meritorischen Entscheidung nicht entgegen.

10 Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig. Sie ist auch begründet.

11 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (zuletzt etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0143, mwN).

12 Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht zwar durchaus das Erfordernis zusätzlicher Ermittlungen aufgezeigt. Dass der Umfang der erforderlichen Ermittlungen im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde gerechtfertigt hätte, vermag das Verwaltungsgericht aber nicht darzulegen.

13 Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen zur Feststellung des individuellen Ausmaßes der Invaliditätsversorgung in das Verfahren eingebracht, übersieht es die den Verwaltungsakten zu entnehmenden und von der Revision ins Treffen geführten Ermittlungsergebnisse zur Höhe der der Grundrente und der Zusatzleistung zuzuordnenden Beiträge. Bei diesen Ermittlungsergebnissen der Behörde zu den jährlichen Beitragsleistungen des Revisionswerbers über den gesamten vom Beginn dessen Mitgliedschaft in der Ärztekammer bis zum Entscheidungszeitpunkt sich erstreckenden Zeitraum handelt es sich um solche, die (auch) der Bestimmung des individuellen Ausmaßes der Invaliditätsversorgung dienen.

14 Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsakt vorhandenen Ermittlungsergebnisse außer Acht gelassen hat, erweist sich seine Schlussfolgerung, wonach besonders gravierende Ermittlungslücken und darüber hinaus keine brauchbaren Ermittlungen vorlägen, für den Verwaltungsgerichtshof als nicht nachvollziehbar.

15 Soweit das Verwaltungsgericht schließlich die mit einer meritorischen Entscheidung verbundene Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung in Zweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass für eine Beurteilung der Verfahrensbeschleunigung ein Vergleich zwischen verwaltungsbehördlichem und verwaltungsgerichtlichem Verfahren dafür nicht ausreicht. Vielmehr wäre im Falle der Zurückverweisung und neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde ein allfälliges, daran anschließendes Beschwerdeverfahren ergänzend in Anschlag zu bringen (in diesem Sinn schon VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

16 Indem das Verwaltungsgericht dem oben Gesagten zuwider den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Februar 2022

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