VwGH Ra 2019/06/0048

VwGHRa 2019/06/004820.4.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck, Maria‑Theresien‑Straße 18, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. Februar 2019, LVwG 2017/31/0809‑7, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: I L in I), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2011 §46 Abs7
BauO Tir 2018 §34 Abs3 lita Z2
BauO Tir 2018 §53 Abs4
BauO Tir 2018 §53 Abs7
BauRallg
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060048.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 16. Februar 2017 wurde der Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2011 ‑ TBO 2011 die Beseitigung der mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. September 2011 auf die Dauer von fünf Jahren befristet bewilligten baulichen Anlage (ein auf einer bestehenden Betonmauer aufgesetzter Lärchenholzzaun mit einer Gesamthöhe von zwei Metern) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes binnen drei Monaten aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Zaun kein baurechtlicher Konsens mehr existiere, da die befristete Baubewilligung erloschen sei. Die Errichtung einer zwei Meter hohen Einfriedung bedürfe jedoch einer Baubewilligung. Die Mitbeteiligte habe weder um Verlängerung angesucht noch sei der Zaun bislang entfernt worden. Selbst wenn der Verlauf der Straßenfluchtlinie zwischenzeitlich geändert worden wäre oder in Zukunft geändert würde, hätte ein baurechtlicher Konsens für den Zaun gesondert erwirkt werden müssen, zumal dadurch die befristete Bewilligung nicht automatisch in eine unbefristete Bewilligung umgewandelt werden würde. Unter Zugrundelegung des derzeit gültigen Bebauungsplanes sei jedoch die Erlangung einer (nachträglichen) Baubewilligung nicht möglich.

2 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Mitbeteiligte vor, bereits bei der Erteilung der befristeten Baubewilligung im Jahr 2011 sei nach Gesprächen mit dem „Amt für Hochbau und Tiefbau“ vereinbart worden, dass infolge einer beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes samt Neugestaltung der Baufluchtlinien eine Bewilligung in fünf Jahren nicht mehr erforderlich sein würde. Der diese Änderung beinhaltende Bebauungsplan sei am 13. Februar 2019 in Kraft getreten.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und rechtlicher Bestimmungen im Wesentlichen aus, im gegenständlichen baubehördlichen Auftragsverfahren hätten sich die rechtlichen Vorgaben insofern wesentlich geändert, als der Bebauungsplan, welcher der Beseitigung der baulichen Anlage zu Grunde gelegen sei, mittlerweile aus dem Rechtsbestand entfernt und durch einen neuen, am 13. Februar 2019 in Kraft getretenen Bebauungsplan ersetzt worden sei. Dieser Bebauungsplan ermögliche nunmehr die Belassung des zur Beseitigung aufgetragenen Zaunes. Dies allerdings, wie die revisionswerbende Partei im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt habe, nur in dem Fall, dass ein baurechtlicher Konsens für den gegenständlichen Zaun erwirkt werde. Im fortgesetzten Verfahren werde daher die Mitbeteiligte zeitnah eine entsprechende Baueingabe einzubringen haben. Ob es sich im Revisionsfall um ein bewilligungspflichtiges oder um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle, werde die revisionswerbende Partei im weiteren Ermittlungsverfahren zu klären haben. Vor dem Hintergrund der Änderung des Bebauungsplanes werde die revisionswerbende Partei die baurechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Zaunes nach allfälliger nachträglicher Baueinreichung neu zu beurteilen haben. Eine Abklärung durch das Verwaltungsgericht selbst wäre weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal die rechtliche Sanierung des gegenständlichen Zaunes aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes zwar ohne Komplikationen zu bewerkstelligen sei, es dafür aber einer nachträglichen Baueinreichung der Mitbeteiligten bedürfe.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu „das angefochtene Erkenntnis“ (gemeint offenbar: den angefochtenen Beschluss) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision erweist sich angesichts ihres Vorbringens zur Unzulässigkeit der vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG als zulässig.

7 § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

...“

8 Die revisionswerbende Partei führt im Wesentlichen (mit näherer Begründung) aus, der angefochtene Beschluss widerspreche dem klaren Wortlaut des § 53 Abs. 7 TBO 2018 (bzw. vormals § 47 Abs. 6 TBO 2011) und der Intention des Gesetzgebers. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beseitigung der baulichen Anlage trotz des Erlöschens der hierfür erteilten befristeten Bewilligung nicht aufzutragen sei, wenn ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs. 3 TBO 2018 für ein dahingehendes, aber noch nicht eingereichtes Bauansuchen nicht gegeben sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf:

9 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0050 bis 0053, mwN).

10 Zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.

11 Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0073, mwN).

12 Aus dem angefochtenen Beschluss ist schon nicht ersichtlich, welche Erhebungen das Verwaltungsgericht als notwendig erachtet hat, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht diese Erhebungen nicht selbst durchführen konnte und inwiefern die Vornahme dieser Erhebungen durch die revisionswerbende Partei rascher oder kostengünstiger sei. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf.

13 Das Verwaltungsgericht hat somit von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen, weshalb sich der angefochtene Beschluss schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist.

14 Darüber hinaus bekämpft die revisionswerbende Partei auch die die Aufhebung tragende Rechtsansicht, wonach der im Revisionsfall auf § 53 Abs. 7 TBO 2018 (vormals: § 46 Abs. 7 TBO 2011) gestützte baupolizeiliche Auftrag allein schon deshalb zu beheben sei, weil einem allenfalls nachträglich einzubringenden Bauansuchen kein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs. 3 lit. a Z 2 TBO 2018 (mehr) entgegenstünde.

15 § 53 TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018, lautet auszugsweise:

§ 53

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

...

(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

...

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

...“

16 Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss war die befristet erteilte Baubewilligung zum Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages bereits abgelaufen und es wurde vor Ablauf der Frist auch kein den Fristablauf allenfalls hemmendes Ansuchen um Erstreckung der Bewilligung seitens der Mitbeteiligten eingebracht. Ebenso steht fest, dass die Mitbeteiligte ihren Verpflichtungen nach § 53 Abs. 7 erster Satz TBO 2018 nicht nachgekommen ist. Ausgehend davon hatte die Baubehörde gemäß § 53 Abs. 7 letzter Satz TBO 2018 den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag zu erteilen. Nach dem insoweit klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung war somit weder ein allenfalls künftig einzubringendes Bauansuchen für die betreffende bauliche Anlage abzuwarten noch war die Frage zu prüfen, ob in Bezug auf ein solches Bauansuchen ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs. 3 lit. a Z 2 TBO 2018 bestünde.

17 Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag sei allein schon deshalb zu beheben, weil einem allenfalls nachträglich einzubringenden Bauansuchen kein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs. 3 lit. a Z 2 TBO 2018 (mehr) entgegenstünde, erweist sich somit als unzutreffend.

18 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. April 2022

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