Normen
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §13
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 litd
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15 Abs1
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §23
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §23 Abs1
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §23 Abs2
ROG Slbg 1992 §30
ROG Slbg 1998 §30
ROG Slbg 2009 §54
StGG Art5
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060004.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der Wendl Immo GmbH wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Dem Revisionsfall liegt ein mit 21. April 2015 datierter und danach mehrfach modifizierter Antrag der Revisionswerberin gemäß § 23 Abs. 2 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz 1968 (BGG) auf Rückgängigmachung einer Grundabtretungsverpflichtung aus dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 3. September 1969 für die (im Rahmen einer Flächenermittlung aus dem Jahr 2016 näher beschriebenen) Teilflächen F 4 und F 5 aus Grst. Nr. A, KG M., zugrunde.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 8. Februar 2017 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin auf Aufhebung einer Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung vom 3. September 1969 aus Grst. Nr. „B“ (gemeint wohl: A), KG M., Teil der F.‑straße, und auf Übertragung der betroffenen Flächen in das Eigentum der Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin des vormaligen Eigentümers E.R. gemäß § 23 Abs. 2 BGG abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Abweisung ihres Antrags teilweise stattgegeben und unter anderem die Rückgängigmachung der Übertragung der in einem Lageplan der G. GmbH vom 13. November 2017 ausgewiesenen Fläche F 4 ausgesprochen. Hinsichtlich der Fläche F 5 wurde ‑ wie sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt ‑ die Beschwerde abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
4 Aus dem mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses als verbindlich erklärten Lageplan der G. GmbH vom 13. November 2017 ergibt sich, dass an das Grundstück Nr. B der Revisionswerberin im Norden die R.G.‑Zeile und im Südosten die F.-Straße grenzt. Weiters ist ersichtlich, dass die Teilfläche F 4 (369 m2) südöstlich direkt an das Grst. Nr. B angrenzt. Die Teilfläche F 5 (136 m2) grenzt südöstlich an die Teilfläche F 4 an (und daher nicht direkt an das Grst. Nr. B). In diesem Lageplan sind auf der Teilfläche F 4 Parkplätze eingezeichnet, auf der Teilfläche F 5 kommt ein Teil des sich auf Grst. Nr. A (F.‑Straße) befindlichen Radweges, ein Teil der Grünfläche zwischen Radweg und Gehweg sowie ein kleines Stück des anschließenden Gehweges zum Liegen. Die Grundstücke Nrn. C, D und E liegen dem Grundstück der Revisionswerberin auf südöstlicher Seite gegenüber und sind von diesem durch das Grst. Nr. A getrennt.
5 Das LVwG hielt im angefochtenen Erkenntnis unter anderem fest, mit mündlich verkündetem Bescheid vom 3. September 1969 sei das damalige Grst. Nr. F, KG M., des E. R. unter Zugrundelegung näher bezeichneter Einreichunterlagen des DI G. F. (Mappendarstellung, Abteilungsplan, Höhenplan, technischer Bericht) gemäß § 14 Abs. 2 BGG mit der Maßgabe zum Bauplatz erklärt worden, dass den Forderungen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen sowie des Kanal‑ und Gewässeramtes und des Straßen‑ und Brückenamtes, festgehalten in der Niederschrift der Verhandlung vom 3. September 1969, entsprochen werde.
6 Nach Abbildung des dem Bescheid vom 3. September 1969 zugrunde liegenden Abteilungsplans stellte das LVwG in der Folge die seinerzeitigen Bau‑ und Abteilungsverfahren und die in diesen erfolgten Verfügungen von Abtretungsverpflichtungen dar. Aus dem Bescheid vom 3. September 1969 ist für den vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben:
Der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin hatte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BGG aus dem damaligen Grst. Nr. F (in dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Abteilungsplan eingezeichnete) Teile des nunmehrigen Grst. Nr. A abzutreten.
Unter dem Punkt „Lage und Aufschließung“ führte der vermessungstechnische Amtssachverständige (unter anderem) aus, der Bauplatz sei an der R.G.‑Zeile und an der projektierten Verlängerung der Sch.‑Straße gelegen und durch diese beiden Straßen aufzuschließen. Die (zur besseren Lesbarkeit hier „F x“ genannte) Fläche F x [Anm.: diese liegt nach dem abgebildeten Abteilungsplan am weitesten südöstlich der insgesamt in diesem Abteilungsplan abgebildeten Flächen auf der eingezeichneten Verkehrsfläche und südöstlich des damaligen Grst. Nr. F] sei von der Gemeinde einzulösen, diese Kosten seien dem Abteilungswerber der gegenüberliegenden Gründe ‑ Bundesland Salzburg - (Anm.: es erfolgt ein Hinweis auf eine Aktenzahl) dann ebenfalls gemäß § 17 BGG rückzuerstatten.
Der Vertreter des Straßen‑ und Brückenamtes führte (unter anderem) aus, die Grundparzelle F, KG M., werde derzeit noch durch die R.‑Straße und R.G.‑Zeile aufgeschlossen, nach erfolgtem Ausbau jedoch durch die R.G.‑Zeile (6,00 m Breite) und die Sch.‑Straße (20,0 m Breite). Weiters habe die Stadtgemeinde vor dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärungsverhandlung vom Eigentümer Bundesland Salzburg (näher beschriebene) Teilflächen zu erwerben. Diesen Erwerb vorausgesetzt, habe der Konsenswerber gemäß § 17 BGG Grunderwerbskostenrückersatz an die Stadtgemeinde Salzburg zu leisten.
7 Weiters hielt das LVwG fest, bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1954 sei Herrn F. R. die gewerbebehördliche Genehmigung für eine provisorische Zapfstelle für Dieselöl und Benzin an der R.G.‑Zeile, und zwar bei der mechanischen Werkstätte des Herrn E. R., R.G.‑Zeile 18, erteilt worden.
8 Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2002 sei eine Teilfläche der gemäß dem Bescheid vom 3. September 1969 abgetretenen Grundfläche im Umfang von 464 m2 aus dem damaligen Grst. Nr. A wieder an die damaligen Eigentümer der Grst. Nr. B und Nr. F rückübertragen und zum Bestandteil des auf den Grundstücken bestehenden Bauplatzes erklärt worden. Gleichzeitig sei der dadurch geschaffene Bauplatz geteilt worden, sodass ein Bauplatz auf Grst. Nr. F im Ausmaß von 524 m2 und ein weiterer Bauplatz auf Grst. Nr. B (samt der rückübertragenen Teilfläche aus Grst. Nr. A) im Ausmaß von insgesamt 1.968 m2 entstanden seien. Das damalige Grst. Nr. B im Ausmaß von 1.504 m2 und die rückübertragene Teilfläche aus Grst. Nr. A im Ausmaß von 464 m2 würden das heutige Grst. Nr. B im Ausmaß von 1.968 m2 bilden.
9 Aus den vom LVwG in der Folge wiedergegebenen Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2002 ist für den vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben:
Im Zuge der ursprünglichen Bauplatzerklärung im Jahr 1969 sei für die Regulierung der F.‑straße im Bebauungsplan eine 20 m breite Trasse als Gemeindestraße ausgewiesen gewesen und seien auf dieser Grundlage die Vorschreibungen gemäß § 15 und § 16 BGG bescheidmäßig festgelegt worden. Der Ausbau der F.‑straße sei zwischenzeitlich nur teilweise erfolgt und es seien im Bereich des Bauplatzes R. (Anm.: nunmehr des Bauplatzes der Revisionswerberin) nur an der östlichen Seite der F.‑straße ein Gehsteig und ein Radweg errichtet worden. Aufgrund der Reduzierung der Ausbaubreite der F.‑straße im neuen Bebauungsplan von 20 m auf 14 m ergebe sich die (in den Einreichunterlagen näher konkretisierte) Teilfläche, welche künftig nicht mehr als Gemeindestraße benötigt werde.
10 Das LVwG führte weiter aus, die Revisionswerberin sei seit 2003 Eigentümerin der EZ X, KG M., mit dem darin unter anderem vorgetragenen Grst. Nr. B. Im Jahr 2004 habe die Stadtgemeinde Salzburg der Revisionswerberin Teilflächen des heutigen Grst. Nr. A, und zwar einen Grundstreifen entlang des Grst. Nr. B im westlichen Bereich des Grst. A, entgeltlich gegen jederzeitigen Widerruf überlassen. Die Revisionswerberin nutze diesen Bereich als Kfz‑Abstellfläche offenbar für ihre Mitarbeiter. Die Teilfläche F 4 sei laut Lageplan vom 13. November 2017 Teil dieser überlassenen Grundfläche.
11 In dem am 6. Februar 2008 beschlossenen maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe „L“ sei das Grst. Nr. A im hier gegenständlichen Bereich mit einer Breite von 14 m als Verkehrsfläche ‑ Gemeindestraße nach § 28 Abs. 2 Z 2 ROG 1998, nunmehr § 51 Abs. 2 Z 2 ROG 2009 ‑ ausgewiesen. Sowohl die Teilfläche F 4 als auch die Teilfläche F 5 seien laut Lageplan vom 13. November 2017 Teil dieser „Gemeindestraße“.
12 Nach Abbildung der nunmehrigen Grundstücksgrenzen hielt das LVwG weiter fest, die W. GmbH sei Eigentümerin der EZ Y, KG M., in der das Grst. Nr. 4/25 vorgetragen sei. Sie sei damit Eigentümerin von Grundflächen, hinsichtlich derer im Bauplatzerklärungsbescheid 1969 die Grundabtretungsverpflichtungen festgesetzt worden seien. Sie habe der Rückübertragung der gegenständlichen Grundflächen an die Revisionswerberin ausdrücklich zugestimmt.
13 Im Jahr 1990 sei auf Grst. Nr. A im östlichen Bereich entlang der Grenze zu den Grst. Nr. C, F (gemeint wohl: D) und E (siehe Rn. 4) von der Stadtgemeinde Salzburg ein Gehweg und ein Radweg samt den entsprechenden Grünanlagen angelegt worden. Die Teilfläche F 5 (136 m2) sei laut Lageplan vom 13. November 2017 Teil der Grundflächen dieses Gehweges und Radweges. Der Gehweg und der Radweg im gegenständlichen Bereich seien unter Berücksichtigung der straßenbautechnischen Erkenntnisse errichtet worden.
Die Grenze zwischen den Teilflächen F 4 und F 5 verlaufe entlang des Randes der Parkplatzfläche (2004 von der Stadtgemeinde Salzburg der Revisionswerberin überlassen) zum Gehweg und Radweg hin.
Weiters hielt das LVwG disloziert zur Errichtung des Geh- und Radweges samt den Grünanlagen fest, die Anlage sei im Wesentlichen so ausgeführt worden, wie sie 1988 und 1989 geplant worden sei. Der Gehweg und der Radweg seien zwischen der St.‑Straße und der Sch.‑Straße in zwei Bauabschnitten errichtet worden. Der Bauabschnitt I in etwa bis auf Höhe des Grst. Nr. G sei bereits circa 1982/1983, der Bauabschnitt II im Bereich des Grst. Nr. B im Jahr 1990 ausgeführt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1982 sei die straßenrechtliche Bewilligung für den Bau des Radweges und Gehweges in der Verlängerung der F.‑Straße zwischen St.‑Straße und Sch.‑Straße erteilt worden.
14 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das LVwG zunächst aus, § 23 Abs. 2 BGG sehe, damit eine Grundabtretung nicht rückgängig zu machen sei, vor, dass einerseits die abgetretene Grundfläche für öffentliche Verkehrsflächen (weiterhin) benötigt werde. Andererseits müssten die Grundflächen innerhalb von 40 Jahren als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut worden sein. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, damit die Grundabtretung nicht rückgängig zu machen sei.
15 Die erste Voraussetzung (Grundfläche werde zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt) sei durch den maßgeblichen Bebauungsplan, der die F.‑Straße im hier gegenständlichen Bereich mit einer Breite von 14 m vorsehe, nach wie vor gegeben. Sowohl die Teilfläche F 4 als auch die Teilfläche F 5, jeweils laut Lageplan vom 13. November 2017, seien Teil der im Bebauungsplan dargestellten Grundfläche der Gemeindestraße. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass die Frage, ob eine Grundfläche für eine öffentliche Verkehrsfläche noch benötigt werde, an der Geltung des Bebauungsplanes, in dem der Ausbau einer Straße unverändert vorgesehen sei, zu messen sei (Hinweis auf VwGH 24.3.2011, 2009/06/0177).
16 Wenn § 23 Abs. 2 BGG vom „Ausbau“ der Grundflächen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen spreche, werde damit erkennbar einerseits auf § 23 Abs. 1 BGG Bezug genommen. Andererseits sei zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Grundfläche als für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen ausgebaut gelte, § 16 Abs. 1 erster Satz BGG heranzuziehen. Demnach sei die Anlage (und Verbreiterung) von öffentlichen Verkehrsflächen auf den nach § 15 Abs. 1 BGG abgetretenen Grundflächen in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Eine Grundfläche sei somit im Sinne des § 23 Abs. 2 BGG zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen ausgebaut, wenn die Anlage oder Verbreiterung der Verkehrsfläche in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung bewirkt sei. Als noch „nicht ausgebaut“ gelte eine Grundfläche als Verkehrsfläche nach dem Zweck der Bestimmung, wenn mit der Herstellung der Verkehrsfläche noch nicht einmal begonnen worden sei. Werde die abgetretene Grundfläche zur Verkehrserschließung innerhalb von 40 Jahren dem Verkehrszweck nicht tatsächlich zugeführt (faktische Verwendung abgetretener Grundflächen für Verkehrszwecke), sei die Grundabtretung rückgängig zu machen.
17 Nach Darlegungen zur Teilfläche F 4 hielt das LVwG fest, die Teilfläche F 5 sei als Gehweg und als Radweg ausgebaut worden, stehe der Öffentlichkeit zur Verfügung und sei auch im maßgeblichen Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen. Auch die Anlage eines Gehweges und eines Radweges diene der Erschließung von Bauplätzen. Zweck der Grundabtretungsverpflichtung im Bauplatzerklärungsbescheid aus 1969 sei die Bauplatzaufschließung (jedenfalls auch des Bauplatzes der Revisionswerberin) und nicht etwa eine ganz bestimmte Form der Aufschließung gewesen. Ob auf der abgetretenen Grundfläche somit von der Gemeinde ein Gehweg oder ein Radweg oder etwa eine Fahrbahn errichtet werde, sei letztlich in Bezug auf die §§ 15 ff BGG nicht maßgebend. Nicht nur die Anlage von Verkehrsflächen für Kraftfahrzeuge, sondern auch die Anlage von Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer diene dem Zweck der Aufschließung von Bauplätzen. So normiere auch § 54 zweiter Satz ROG 2009, dass Verkehrsflächen Grundflächen seien, die für den öffentlichen Fußgänger‑ oder Fahrzeugverkehr und für die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt seien, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unmittelbar dienten.
18 Auch der Umstand, dass durch den Gehweg und den Radweg nicht ein bestimmter Bauplatz erschlossen werde, sondern die angrenzenden Bauplätze bereits durch andere öffentliche Verkehrsflächen erschlossen seien, sodass bei Wegfall des Gehweges und Radweges dennoch alle angrenzenden Bauplätze weiterhin mit öffentlichen Verkehrsflächen verbunden wären, führe nicht dazu, dass die Teilfläche F 5 für öffentliche Verkehrsflächen zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen nicht benötigt würde. § 23 Abs. 2 BGG könne nämlich nicht so verstanden werden, dass Grundabtretungen bereits dann rückgängig zu machen seien, wenn nachgewiesen sei, dass angrenzende Bauplätze auch durch andere Verkehrsflächen erschlossen seien. In § 23 Abs. 2 BGG sei in diesem Sinne auch nicht normiert, dass bestimmte Bauplätze ausschließlich und nur durch die in Rede stehende Grundfläche erschlossen sein müssten, um einen Rückübertragungsanspruch zu verneinen.
19 Die Teilfläche F 5 (als Teil des Gehweges und des Radweges) diene daher dem Zweck der Aufschließung von Bauplätzen und sei eine ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche.
20 Das LVwG ließ die ordentliche Revision zu, weil ‑ soweit ersichtlich - Rechtsprechung einerseits zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen von einem „Ausbau“ einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 23 Abs. 2 BGG auszugehen sei und andererseits, ob die Errichtung eines Gehweges und Radweges auf abgetretenen Grundflächen dazu führe, dass im Umfang dieser Grundflächen ein Rückübertragungsanspruch nach § 23 Abs. 2 BGG nicht bestehe. Es stelle sich die Frage, ob die Errichtung eines Gehweges und Radweges rechtlich als Ausbau zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen zu qualifizieren sei.
21 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Rückgängigmachung der Grundabtretungsverpflichtung hinsichtlich der Teilfläche F 5 abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
22 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt. Die W. GmbH erstattete einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
23 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus dem Spruch (gemäß dem der Beschwerde (nur) im Umfang der Rückgängigmachung der Grundabtretung in Bezug auf die Teilfläche F 4 Folge gegeben wurde) in Zusammenschau mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses deutlich ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Teilfläche F 5 abgewiesen hat (vgl. zur Heranziehung der Erkenntnisbegründung zur Deutung eines undeutlichen Spruches etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).
24 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die Frage, ob der Ausbau der Fläche F 5 zu einem Gehweg und einem Radweg, welcher zusätzlich zu einer bereits bestehenden Erschließung des in Frage kommenden Grundstückes auch über andere Straßen ausgebaut wurde, eine Rückübereignung gemäß § 23 Abs. 2 BGG ausschließt, als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
25 Die maßgebenden Bestimmungen des BGG, LGBl. Nr. 69/1968 (§ 13 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2004, § 14 BGG in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009, § 15, § 17 und § 23 BGG in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, § 22 BGG in der Fassung LGBl. Nr. 99/1992) lauten:
„Ansuchen
§ 13
(1) Um die Bauplatzerklärung ist bei der Baubehörde unter Beischluss folgender Unterlagen anzusuchen:
...
c) planliche Darstellung (Maßstab 1:500) der zu schaffenden Bauplätze mit Einzeichnung der für ihre Aufschließung erforderlichen Verkehrsflächen;
...
Entscheidung über das Ansuchen
§ 14
(1) Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn
...
d) eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Als geeignet gilt hiebei nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet;
...
(2) Liegen Gründe für eine Versagung nicht vor, so hat die Baubehörde die Bauplatzerklärung auszusprechen.
...
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
§ 15
(1) Im Fall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.
(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.
...
Nachträgliche Kostenersätze
§ 17
Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet, anlässlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbes und die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs 2 und 16 Abs 2 vor der Bauplatzerklärung geleistet hat.
Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz
§ 22
Die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz erlischt
a) durch Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des Grundeigentümers; dem Antrag ist von der Baubehörde stattzugeben, wenn durch die Aufhebung der Bauplatzerklärung eine zweckmäßige Bebauung und Aufschließung der angrenzenden oder nächstgelegenen, bereits zu Bauplätzen erklärten Grundflächen nicht nachteiligt beeinflusst wird;
...
Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer
§ 23
(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis 21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen rückgängig zu machen.
(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche augebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, dass die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
...“
26 § 54 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009), LGBl. Nr. 30/2009, lautet auszugsweise:
„Straßenfluchtlinien
§ 54
Die Straßenfluchtlinien grenzen die Verkehrsflächen der Gemeinde einschließlich jener Grundflächen, die zur Herstellung der Verkehrsflächen benötigt werden (Böschungen, Gräben, Stütz‑ und Futtermauern udgl), von den übrigen Grundflächen ab. Verkehrsflächen sind Grundflächen, die für den öffentlichen Fußgänger‑ oder Fahrzeugverkehr und für die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt sind, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unmittelbar dienen. Bei ihrer Festlegung ist darauf zu achten, dass die Verkehrsflächen eine ihrer Funktion und den darauf vorgesehenen Verkehrsarten gerecht werdende Breite und Linienführung aufweisen.“
27 Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, Anlass der Grundabtretung sei die Erklärung des Grst. Nr. F zum Bauplatz gewesen. Dieser Bauplatz sei 2002 in Bauplatz 1, Grst. Nr. F, und Bauplatz 2, Grst. Nr. B und jetzt im Eigentum der Revisionswerberin, geteilt worden. Die westlich gelegene Sch.‑Straße sei bis heute nicht verlängert worden, an der östlichen Seite des Bauplatzes sei zum Zeitpunkt der Grundteilung 2002 die F.‑Straße nur zum Teil und nur als Geh‑ und Radweg ausgebaut gewesen. Die Teilfläche F 5 sei zur Gänze mit Gehweg und Radweg verbaut.
28 Im Falle einer Bauplatzerklärung habe der Grundeigentümer gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz BGG die Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt würden, in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Diese Eigentumsübertragung stelle eine Enteignung dar, weshalb ein solcher Eingriff restriktiv auszulegen sei. Eine Verpflichtung zur Grundabtretung komme daher regelmäßig nur für Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes in Betracht. Sei das Grundstück bereits anderweitig verkehrsmäßig aufgeschlossen, sei die Vorschreibung einer Grundabtretung unzulässig.
29 § 23 Abs. 2 BGG verweise auf die vorstehenden Bestimmungen, dies seien die §§ 15 bis 21 BGG. Die Aufrechterhaltung der Enteignungsmaßnahme sei verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck nicht mehr tatsächlich verwirklicht werde. Schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 lit. c BGG, des § 14 Abs. 1 lit. d BGG und der Judikatur zu § 15 Abs. 1 BGG ergebe sich ein enger Konnex zwischen dem Zweck der Enteignung und den abgetretenen Flächen. Aus dem Verweis auf die §§ 15 ff und der Formulierung „an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen“ in § 23 Abs. 2 BGG ergebe sich der Konnex zum Zweck der erfolgten und sodann rückgängig zu machenden Grundabtretung. Die Verwirklichung bloß irgendeines öffentlichen Bauvorhabens, möge dieses auch eine Verkehrsfläche für Fußgänger oder Radfahrer betreffen, reiche nicht aus, um den Anspruch auf Rückgängigmachung zu beseitigen. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 erster Satz BGG müsse die Verkehrsfläche dem Zweck der Aufschließung von Bauplätzen dienen. Wie sich aus den Aufschließungsbestimmungen in Zusammenhang mit einer Bauplatzerklärung ergebe, könne der Zweck der Aufschließung von Bauplätzen durch Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer nicht verwirklicht werden.
30 Der Bauplatz sei an der R.G.‑Zeile und an der projektierten Verlängerung der Sch.‑Straße gelegen und durch diese beiden Straßen aufzuschließen gewesen. Daran sei der in § 23 Abs. 2 erster Satz BGG erwähnte Zweck und das normierte Erfordernis „als solche ausgebaut“ zu messen. Durch Anlage eines Gehweges und Radweges, deren Ursprung und Ziel nicht festgestellt worden seien, könne ein Bauplatz nicht aufgeschlossen werden.
31 Die zum Zweck der Aufschließung benötigte öffentliche Verkehrsfläche müsse auch „als solche ausgebaut“ sein. Die rückübertragene Fläche F 4 liege zwischen dem Bauplatz B und dem Gehweg sowie dem Radweg. Die Errichtung von Gehweg und Radweg könne nicht als Beginn der Ausbaumaßnahme angesehen werden.
32 Ein besonderes Interesse des enteigneten Grundeigentümers, welches eine Entschädigung für die Grundabtretung ausschließe, sei anzunehmen, wenn die Breite der Verkehrsfläche 7,5 m betrage. Dem liege die Vorstellung einer erforderlichen Aufschließung mit zwei Fahrstreifen zu drei Metern für den Fahrzeugverkehr im Gegenverkehr und 1,5 m für den Fußgängerverkehr zugrunde. Nur eine Straße für zweispurige Fahrzeuge und vor allem für Kraftfahrzeuge könne daher den Aufschließungszweck erfüllen. Zu beachten sei, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 erster Satz dieselben Begriffe und Wortfolgen wie in § 15 Abs. 1 BGG verwende, sodass die Sch.‑Straße für zweispurige Kraftfahrzeuge verlängert oder die F.‑Straße in diesem Bereich ausgebaut sein müsse, um den Aufschließungszweck erfüllen zu können.
33 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Teilfläche F 5 zur Gänze (vgl. in diesem Sinne zu einem Grünstreifen als Verkehrsfläche im Rahmen einer Kostenersatzpflicht gemäß § 17 BGG VwGH 18.11.1993, 90/06/0117) von dem auf Grst. Nr. A (F.‑Straße) ausgebauten Gehweg und Radweg erfasst wird. Ebenso ist unstrittig, dass, wie den Ausführungen des LVwG erkennbar zu entnehmen ist, im Bereich der Teilfläche F 5 der Ausbau des Gehweges und Radweges im Jahr 1990 erfolgte und dieser Gehweg und Radweg sich nicht über die gesamte Breite des Grst. Nr. A erstreckt, sondern an dessen südöstlichem Rand liegt, weil zwischen dem Grst. Nr. B und dem Geh‑ und Radweg die mit dem angefochtenen Erkenntnis rückübertragene Fläche F 4 liegt. Ebenso ist ‑ von der Revisionswerberin unbestritten ‑ dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, dass der (damalige) Bauplatz des Rechtsvorgängers der Revisionswerberin von mehreren Seiten her aufgeschlossen werden sollte (von Norden durch die R.G.‑Zeile, auf der südöstlichen Seite durch die projektierte Sch.‑Straße).
34 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt ferner zugrunde, dass die von der Teilfläche F 5 umfasste Grundfläche Teil der von der Grundabtretungsverpflichtung aus dem Jahr 1969 umfassten und in dem dieser zugrunde liegenden Abteilungsplan dargestellten Flächen war.
35 Das System des BGG sieht im Fall einer Bauplatzerklärung (§ 14 BGG) vor, dass gemäß § 15 Abs. 1 BGG der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten hat. Die Grundabtretungsverpflichtung ist in einem Bauplatzerklärungsbescheid auszusprechen und steht damit in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Bauplatzerklärungsbescheid (vgl. VwGH 6.7.2011, 2009/06/0237). § 14 BGG sieht dementsprechend in seinem Abs. 1 lit. d vor, dass die Bauplatzerklärung zu versagen ist, wenn eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist.
36 § 23 BGG, der mit „Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer“ umschrieben ist, kennt ‑ systematisch in seinen beiden ersten Absätzen ‑ zwei Fallgruppen einer solchen Rückgängigmachung. In § 23 Abs. 1 leg. cit. ist der Fall des Erlöschens der Bauplatzeigenschaft einer Grundfläche (§ 22 BGG) geregelt, in welchem die gemäß §§ 15 bis 21 BGG erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen nur soweit sie „noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen“ betreffen, rückgängig zu machen sind. § 23 Abs. 2 BGG hingegen regelt zwei Fälle im Zusammenhang mit der weiteren Wirksamkeit einer Bauplatzerklärung: Nach dessen erstem Satz ist eine Grundabtretung rückgängig zu machen, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen (hierunter sind gemäß § 23 Abs. 1 BGG die §§ 15 bis 21 leg. cit. zu verstehen) an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut werden. Nach dem zweiten Satz des § 23 Abs. 2 BGG wird bestimmt, dass eine Rückgabe bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes zu diesem Zeitpunkt schon feststehen.
37 Für den Revisionsfall, in dem unstrittig weiterhin eine Bauplatzeigenschaft besteht, ist daher festzuhalten, dass das LVwG einen Rückübertragungsanspruch der Revisionswerberin als nunmehrige Eigentümerin (vgl. dazu Giese, Salzburger Baurecht2 (2018), § 23 Rz 3, 101) gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz BGG zu prüfen hatte (Antragstellung nach Ablauf von 40 Jahren). Vorliegend ist somit maßgeblich, ob innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren die abgetretenen Grundflächen zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut wurden, konkret ob die von Teilfläche F 5 umfasste Grundfläche in diesem Sinne ausgebaut wurde.
38 Maßgeblich ist dabei, ob der Ausbau innerhalb von 40 Jahren erfolgte. Nicht maßgeblich ist entgegen der Annahme des LVwG hingegen, ob im Zeitpunkt seiner Prüfung des Anspruches, daher nach Ablauf der vom Gesetz normierten Maximalfrist, die einmal abgetretenen Flächen weiterhin benötigt werden (vgl. dazu Giese, Salzburger Baurecht2 (2018), § 23 Rz 6, 102; vgl. weiters dazu, dass unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG eine Enteignung irreversibel ist, wenn der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht ist, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird, VfGH 3.12.1980, B 206/75). Der Hinweis des LVwG auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, 2009/06/0177, ist in diesem Zusammenhang insofern nicht tragfähig, als es dort um die Frage des Wegfalles des Aufschließungserfordernisses innerhalb des Zeitraumes von 40 Jahren ging (und damit um eine Konstellation des § 23 Abs. 2 zweiter Satz BGG) und diesbezüglich auf den geltenden Bebauungsplan abzustellen war.
39 Den zwei oben dargestellten Fällen der Rückgängigmachung einer Grundabtretung ist gemein, dass sie beide nur die Rückgängigmachung von noch nicht ausgebauten Verkehrsflächen vorsehen. Wenn im Fall des § 23 Abs. 1 BGG selbst dann, wenn eine Verkehrsfläche gar keine Aufschließungsfunktion für einen Bauplatz mehr haben kann, weil dieser erloschen ist, die Grundabtretung bei einem einmal erfolgten Ausbau nicht mehr rückgängig zu machen ist, muss dies umso mehr gelten, wenn der Bauplatz bestehen bleibt.
40 Auch wenn die Formulierung des § 23 Abs. 2 BGG „zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt“ ebenso in § 15 Abs. 1 BGG zu finden ist, stellt das auf Antrag einzuleitende Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 BGG jedoch ein von der Erteilung der Bauplatzerklärung losgelöstes und eigenständiges Verfahren dar (vgl. erneut VwGH 6.7.2011, 2009/06/0237), in dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Abtretungsverpflichtung nicht mehr aufgeworfen werden kann.
41 Es ist daher für die Frage des Bestehens eines Rückübertragungsanspruches gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz BGG ausschließlich relevant, ob der Zweck der Grundabtretungsverpflichtung, welcher von der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides umfasst ist (vgl. VwGH 24.3.2011, 2009/06/0177) und daher anhand von diesem zu beurteilen ist, durch den Ausbau tatsächlich verwirklicht worden ist.
42 Der von der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides vom 3. September 1969 umfasste Zweck der Grundabtretungsverpflichtung war die Bauplatzaufschließung des damaligen Grst. Nr. F, daher davon umfasst (auch) das nunmehrige Grundstück Nr. B der Revisionswerberin, und zwar nicht nur von der (im Bereich der Teilfläche F 5) südöstlichen Seite aus, sondern auch von der nördlichen Seite her. Hingegen ist eine ganz bestimmte Form der Aufschließung nicht vom Zweck der Grundabtretungsverpflichtung umfasst (vgl. erneut VwGH 24.3.2011, 2009/06/0177).
43 Soweit sich die Revisionswerberin daher gegen die Rechtmäßigkeit der Abtretungsverpflichtung als solche mit dem Argument wendet, diese sei unzulässig, wenn „das Grundstück bereits anderweitig aufgeschlossen“ sei, und damit die Frage anspricht, wann nach dem BGG Grundflächen zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen „benötigt“ werden, geht ihr Vorbringen ins Leere. Daran ändert es auch nichts, dass bereits im Bauplatzerklärungsbescheid aus dem Jahr 1969 ersichtlich war, dass eine doppelte Aufschließung des damaligen Bauplatzes (der vermessungstechnische Amtssachverständige spricht davon, dass der Bauplatz an der R.G.‑Zeile und an der projektierten Verlängerung der Sch.‑Straße aufzuschließen sei, der Vertreter des Straßen‑ und Brückenamtes spricht davon, dass das (damalige) Grundstück Nr. F „derzeit noch durch die R.‑straße und die R.G. zeile“ aufgeschlossen werde) beabsichtigt war.
44 Um eine Rückgängigmachung der im Bauplatzerklärungsbescheid aus dem Jahr 1969 erfolgten Grundabtretung verneinen zu können, muss der Ausbau der Teilfläche F 5 jedoch zum „Zweck der Aufschließung von Bauplätzen“ geeignet sein (arg. „als solche ausgebaut“, Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Es ist daher zu klären, ob ein Gehweg und ein Radweg als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen sind und ob dadurch Bauplätze aufgeschlossen werden können.
45 Das BGG selbst definiert den Begriff der „öffentlichen Verkehrsfläche“ nicht. Eine Abtretung kommt gemäß § 15 Abs. 1 BGG, der mit „Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen“ umschrieben ist, nur in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche in Betracht. § 54 ROG 2009, der die für Straßenfluchtlinien maßgebliche Bestimmung darstellt, normiert (neben einer Definition der Straßenfluchtlinien), dass Verkehrsflächen Grundflächen sind, die für den öffentlichen Fußgänger‑ oder Fahrzeugverkehr und für die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt sind, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unmittelbar dienen. Bei ihrer Festlegung ist darauf zu achten, dass die Verkehrsflächen eine ihrer Funktion und den darauf vorgesehenen Verkehrsarten gerecht werdende Breite und Linienführung aufweisen.
46 Die Bestimmung des § 54 ROG 2009 stammt unverändert aus § 30 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998), LGBl. Nr. 44/1998 (vgl. auch Schmidjell, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, Gesetzestext. Kommentar. Informationen, in Oberholzer [Hrsg], Wissenschaftliche Schriftenreihe der Wirtschaftskammer Salzburg, Bd 3, § 54, 168), welcher wiederum unverändert aus § 30 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 98/1992, übernommen wurde. Zu letztgenannter Bestimmung führen die Gesetzesmaterialien (soweit hier relevant) aus, dass die Straßenfluchtlinien den Verlauf und die Breite von Straßen und Fußwegen im Bebauungsgebiet kennzeichnen. Verkehrsinseln und Grünflächen hätten in ihrer Breite Platz zu finden, soweit sie verkehrstechnisch oder zur Trennung von Verkehrsarten (Fahrstreifen für Omnibusse, Radwege usw.) notwendig seien (vgl. die Erläuterungen (Nr. 118 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 10. GP, 99) zu LGBl. Nr. 98/1992). Die Frage, ob eine Verkehrsfläche eine solche für den bereits ex lege vorgesehenen Fußgängerverkehr sowie auch für einen Radweg ‑ als vom Gesetzgeber für eine solche Verkehrsfläche vorgesehene Verkehrsart ‑ miterfasst, ist damit beantwortet (vgl. in diesem Sinne zur Errichtung einer Straßenbeleuchtung an einem Geh‑ und Radweg und der Verpflichtung zu einem Herstellungsbeitrag nach Salzburger Anliegerleistungsgesetz VwGH 30.3.2017, Ro 2017/16/0007).
47 Die rechtliche Qualifikation eines Gehweges und eines Radweges als öffentliche Verkehrsfläche wird von der Revisionswerberin auch nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich allerdings gegen die rechtliche Beurteilung des LVwG mit dem Vorbringen, ein solcher Rad‑ und Gehweg könne nicht den in § 23 Abs. 2 BGG normierten Aufschließungszweck für Bauplätze erfüllen. Hierzu ist ihr Folgendes zu entgegnen:
48 § 14 BGG regelt die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit eines Bauplatzes, daher unter welchen Voraussetzungen eine Bauplatzerklärung zu versagen (Abs. 1) oder zu erteilen (Abs. 2) ist (vgl. Giese, Salzburger Baurecht2 (2018), § 14 BGG Rz 1, 45). Als ein Versagungsgrund (von mehreren) wird in § 14 Abs. 1 lit. d das Fehlen der Sicherstellung einer „entsprechenden Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen“ normiert. Als geeignet gilt hiebei nur eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet. Es wird damit eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit angesprochen (vgl. Giese, Salzburger Baurecht2 (2018), § 14 BGG Rz 19, 56).
49 Der in der Formulierung „Aufschließung von Bauplätzen“ der §§ 15 Abs. 1 und 23 Abs. 2 BGG verwendete Begriff „Aufschließung“ wird im BGG nicht definiert. Nach dem fachlichen Sprachgebrauch ist unter „Aufschließung“ „1. Gesamtheit der Maßnahmen zur Raumordnung mit dem Ziel, in bisher nicht genügend entwickelten Räumen eine angemessene Grundausstattung als Voraussetzung für eine bestmögliche Nutzung planmäßig zu schaffen.“ bzw. „2. öst.: allgemeiner Begriff für die sinnvolle Einordnung eines Bauplatzes in seine Umgebung (Verkehrsflächen, Leistungen aller Art und sonstige Einrichtungen).“ zu verstehen (vgl. Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, 18f).
50 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zuge der Auslegung der Wortfolge „ganzjährige Erschließung“ in einem Salzburger Regionalprogramm bereits unter anderem ausgesprochen, dass das ROG 2009 dem Begriff „Erschließung“ keineswegs ausschließlich die Bedeutung einer straßenverkehrsmäßigen Verbindung beimisst und auch die §§ 13 und 14 BGG, welche den Begriff der „Aufschließung“ verwenden, nicht zu einer derart einschränkenden Interpretation zwingen, zumal auch darin nicht ausdrücklich auf eine ausschließlich straßenverkehrsmäßige Verbindung abgestellt wird (vgl. VwGH 10.11.2020, Ro 2018/06/0016).
51 Wenn § 14 Abs. 1 lit. d BGG (dessen Normtext in dem genannten hg. Erkenntnis zitiert wurde) jedoch schon nicht dahingehend zu verstehen ist, dass darin ausschließlich eine straßenverkehrsmäßige Erschließung angesprochen wird, so kann die Bestimmung keinesfalls derart verstanden werden, eine Aufschließung habe ausschließlich durch eine für Kraftfahrzeuge taugliche Verkehrsfläche zu erfolgen, andernfalls die Bauplatzerklärung zu versagen wäre. Dies bedeutet im System des BGG aber gleichzeitig auch, dass eine Verkehrsverbindung, wie sie § 14 Abs. 1 lit. d leg. cit. normiert, auch dem „Zweck der Aufschließung von Bauplätzen“ dienen können muss, wie sie den §§ 15 Abs. 1 und 23 Abs. 2 BGG zugrunde liegt.
52 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass den baurechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg keine normative Anordnung, welche eine Aufschließung durch einen Rad‑ oder Fußweg ausschließen würde, zu entnehmen ist. Ebenso findet sich keine Norm, welche vorschreibt, dass die Erreichbarkeit jedes Bauplatzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, wie die Revisionswerberin offenbar vermeint, gesichert sein muss.
53 Die Revisionswerberin möchte in diesem Zusammenhang aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 15 BGG mit der Novelle LGBl. Nr. 8/2001 (vgl. die hierzu gehörigen Erläuterungen, Nr. 55 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 12. GP), in denen zu § 15 Abs. 2 BGG ausgeführt wird, der dort angesprochenen Breite einer Verkehrsfläche von 7,5 m liege die Vorstellung einer erforderlichen Aufschließung mit zwei Fahrstreifen á 3 m für den Fahrzeugverkehr (im Gegenverkehr) und 1,50 m für den Fußgängerverkehr zu Grunde, ableiten, eine Aufschließung von Bauplätzen könne nur durch eine solche Verkehrsfläche erfolgen. Dabei übersieht sie jedoch, dass diese Ausführungen zur entschädigungslosen Grundabtretung erfolgten und § 15 BGG auch eine Grundabtretungsverpflichtung mit Entschädigung vorsieht. Damit werden aber schon vom Gesetzeswortlaut Fälle miterfasst, in denen eben gerade kein Interesse des Grundeigentümers an der Grundabtretung gemäß § 15 Abs. 1 BGG besteht und es damit für die Frage, was unter der allgemeinen Prämisse der „Aufschließung von Bauplätzen“ zu verstehen ist, gerade nicht auf die besagte Breite der Verkehrsfläche von 7,5 m ankommt.
54 Nach dem Gesagten kann ein Bauplatz daher auch durch einen Rad‑ und Gehweg aufgeschlossen werden; dies gegebenenfalls auch dann, wenn bereits eine Erschließung durch eine weitere Verkehrsfläche, die für zweispurige Kraftfahrzeuge geeignet ist, erfolgt ist.
55 Dass der Gehweg und Radweg (unter anderem) ‑ wie vom LVwG festgestellt - auf der Teilfläche F 5 im Jahr 1990 ausgebaut wurde, ist unstrittig. Es ist daher auch irrelevant, dass ‑ wie die Revisionswerberin moniert ‑ dessen Anfang und Ende nicht genau festgestellt worden sind.
56 Den Feststellungen des LVwG zufolge grenzte im Zeitpunkt des gegenständlichen Ausbaues im Jahr 1990 der damalige Bauplatz auf Grst. Nr. F an die Verkehrsfläche mit der Grst. Nr. A an. Dass der Geh‑ und Radweg (als ausgebaute Verkehrsfläche, im Zuge des Bauabschnitts II) an der südöstlichen Seite des Grst. Nr. A damit nicht auf der dem damaligen Bauplatz auf Grst. F zugewandten Seite errichtet wurde, ändert nichts daran, dass der damalige Bauplatz durch diese Verkehrsfläche als „aufgeschlossen“ betrachtet werden konnte (vgl. zu diesem Verständnis des Begriffes der „Aufschließung“ im Salzburger Baurecht im Fall parzellierter Bauplätze, welche nicht an die Verkehrsfläche, durch welche sie aufgeschlossen werden, grenzen, VwGH 17.5.1991, 89/06/0031; mit diesem hg. Erkenntnis wurden die Ausführungen zum Begriff der „Aufschließung“ zur Oberösterreichischen BauO in VwGH 19.6.1985, Slg. Nr. 6013/F, auf die Salzburger Rechtslage übertragen).
57 Es ist dem LVwG deshalb nicht entgegenzutreten, wenn es den Antrag der Revisionswerberin auf Rückgängigmachung einer Grundabtretung gemäß § 23 Abs. 2 BGG hinsichtlich der Teilfläche F 5 aufgrund des auf dieser Teilfläche errichteten Rad‑ und Gehweges als unbegründet abgewiesen hat.
58 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
59 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
60 Die Revisionsbeantwortung der W. GmbH war schon deshalb zurückzuweisen, weil eine Mitbeteiligung auf Seiten der revisionswerbenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage der revisionswerbenden Partei voraus (vgl. VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, mwN). Die W. GmbH hat sich hingegen den Ausführungen der Revision vollinhaltlich angeschlossen und beantragt, der Revision Folge zu geben.
Wien, am 29. Juni 2022
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