VwGH Ra 2021/22/0102

VwGHRa 2021/22/010229.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des R H in G, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. März 2021, W233 2235965‑1/19E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220102.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist nach Aberkennung der georgischen Staatsbürgerschaft am 23. September 2003 staatenlos. Nachdem er sich in Deutschland aufgehalten hatte, wurde er am 10. September 2008 unter Verwendung eines von den georgischen Behörden ausgestellten Heimreisezertifikates von Deutschland nach Georgien abgeschoben. Im Jänner 2009 reiste er wieder nach Deutschland ein.

2 Der Revisionswerber wurde in Deutschland mit Urteil des Landesgerichtes Bielefeld vom 19. Dezember 2005 (ua.) wegen schweren Raubes in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

3 In Vollstreckung eines gegen den Revisionswerber erlassenen europäischen Haftbefehles wurde er in Kleve, Deutschland, festgenommen und am 6. Dezember 2016 den österreichischen Behörden übergeben und in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2017 bzw. des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juli 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass er am 6. Oktober 2009 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG durch Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld im Wert von € 264.055,‑ mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hatte, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung bei einer Angestellten der Österreichischen Post AG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge hatte. Mildernd wurde die länger zurückliegende Tat, erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Deutschland sowie die Tatbegehung noch vor Verbüßung der offenen Haftstrafe und die Opfermehrheit gewertet.

4 Mit Bescheid vom 10. August 2020 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (von Amts wegen) aus, dem Revisionswerber werde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters erließ es eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter einem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA‑VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9. September 2020 als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. März 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der erhobenen Beschwerde insoweit statt, als es die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

7 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 und 5 BFA‑VG zu berücksichtigenden Bedingungen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nicht geprüft.

12 Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/14/0149, mwN).

13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).

14 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung alle fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände. Dabei nahm es entgegen dem Revisionsvorbringen auch auf den Aufenthalt des Revisionswerbers in Deutschland und seine familiären Beziehungen, seine Deutschkenntnisse sowie seine langjährige Abwesenheit von Georgien Bedacht.

15 Die Revision zeigt im Hinblick auf die vom Revisionswerber ausgehende maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und vor dem Hintergrund, dass das georgische Innenministerium mit Schreiben vom 9. März 2021 der Rückübernahme des Revisionswerbers zugestimmt hat, keine Unvertretbarkeit der nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommenen Interessenabwägung auf.

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2021

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