Normen
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210013.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Oktober 1997 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, kam Anfang Jänner 2014 zusammen mit seiner (mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten) Mutter und seinem jüngeren Bruder (geboren 2001) nach Österreich, wo die Genannten bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt lebten. Der Revisionswerber verfügte ab 10. März 2014 über Aufenthaltstitel, zuletzt gültig bis 5. September 2019. Ein diesbezüglicher Verlängerungsantrag wurde erst am 12. August 2020 gestellt. Der Revisionswerber absolvierte nach dem Schulbesuch in Österreich eine Lehre als Dachdecker und Spengler und war bis zuletzt in diesem Bereich beschäftigt.
2 Der am 4. August 2019 festgenommene Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. März 2020 wegen des als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG (Ein‑ und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG (Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25‑fache übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall SMG (Erwerb, Besitz und einem anderen Anbieten von Suchtgift) und gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
3 Im Hinblick darauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 9. September 2020 gegen den Revisionswerber ‑ verbunden mit dem Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde ‑ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Unter einem erging ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA‑VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demgemäß eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Dezember 2020 teilweise dahin Folge, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 In dieser Hinsicht wird in der Revision nur gerügt, das BVwG habe es unterlassen, sich in Bezug auf die Gefährdungsprognose vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, und es habe somit zu Unrecht von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
9 Dabei nimmt der Revisionswerber nicht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht, wonach in eindeutigen Fällen von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA‑VG, auf den sich auch das BVwG bezog, ausgegangen und von einer Beschwerdeverhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrags abgesehen werden darf (vgl. dazu etwa nur VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, Rn. 13, mwN). Im vorliegenden Fall war es angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Suchtgiftdelinquenz jedenfalls vertretbar, dass das BVwG in Bezug auf das Bestehen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG der Sache nach vom Vorliegen eines solchen „eindeutigen Falls“ ausging.
10 Den fallbezogen ausreichenden, dem Schuldspruch des Strafurteils folgenden Feststellungen des BVwG lässt sich nämlich entnehmen, dass dem Revisionswerber zur Last gelegt wurde, im Zeitraum Jänner 2019 bis zur Festnahme Anfang August 2019 Suchtgift in einem die Grenzmenge das 25‑fache übersteigenden Umfang (zumindest ca. 2700 Gramm Heroin und eine unbekannte Menge Ecstasy‑Tabletten) im „Darknet“ bzw. bei einer bestimmten Person in Wien bestellt zu haben und dadurch die unmittelbaren Täter zur Aus‑ und Einfuhr des Suchtgiftes aus dem Ausland nach Österreich bestimmt zu haben. Überdies habe er zumindest ab Juli 2015 bis zur Festnahme Anfang August 2019 Suchtgift in einem insgesamt die Grenzmenge das 25‑fache übersteigenden Umfang, und zwar als Mitglied einer ‑ des Weiteren noch aus seinem Bruder und seiner Mutter bestehenden ‑ kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Genannten zumindest ca. 3000 Gramm von seiner Mutter von Bosnien nach Österreich geschmuggeltes Cannabiskraut sowie allein 2723 Gramm Heroin und eine unbekannte Menge Ecstasy‑Tabletten, zahlreichen Abnehmern überwiegend gewinnbringend überlassen. Außerdem habe er im Juni 2019 eine unbekannte Menge Cannabiskraut anderen Personen angeboten. Schließlich habe er in einem unbekannten Zeitraum geringe Mengen von Cannabiskraut, Heroin, Amphetamin und Ecstasy‑Tabletten für den Eigenkonsum erworben und besessen. Mit demselben Urteil seien über die Mutter des Revisionswerbers eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und über seinen Bruder eine unbedingte, noch in Vollzug befindliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt worden, und zwar unter anderem wegen des als Mitglieder derselben kriminellen Vereinigung begangenen Suchtgifthandels, wobei der Mutter des Revisionswerbers insbesondere zur Last gelegt worden sei, bei deren Mutter in Bosnien und Herzegowina angebautes Cannabiskraut in einem die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Umfang ausgeführt und nach Österreich eingeführt zu haben.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 12, mwN). Das trifft aber auch in Bezug auf den dem Revisionswerber in seiner konkreten Ausprägung überdies angelasteten, über einen langen Zeitraum in Bezug auf vielfältige Suchtmittel, insbesondere auch auf große Mengen von Heroin, teilweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen und erst durch die Festnahme beendeten Suchtgifthandel zu (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, Rn. 7, mwN).
12 Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang noch behauptet wird, er habe sich zu den Straftaten „hinreißen lassen“, um den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, so wird dies einerseits den beschriebenen Tathandlungen in keiner Weise gerecht. Andererseits hat die wiederholte Unterstellung in der Revision, die (seinerzeitige) Drogenabhängigkeit des Revisionswerbers sei für das strafrechtliche Fehlverhalten allein kausal gewesen, keine Deckung in der Aktenlage. So ergibt sich schon aus dem Strafurteil, dass die Suchtgiftverkäufe überwiegend gewinnbringend getätigt wurden und sich der Eigenkonsum des Revisionswerbers auf geringe Mengen beschränkte. Darauf gründet sich auch die jedenfalls nicht unschlüssige Beweiswürdigung des BVwG (Seite 9 Mitte) zur im angefochtenen Erkenntnis getroffenen negativen Annahme, es könne nicht festgestellt werden, der Revisionswerber habe die „besagten Straftaten“ einzig dazu begangen, um sich seinen Suchtmitteleigenkonsum zu finanzieren (Seite 8 oben). Dieser Negativfeststellung und der diesbezüglichen Beweiswürdigung tritt die Revision aber nicht konkret entgegen. Aus der in der Beschwerde behaupteten und in der Revision ins Treffen geführten Überwindung der Drogensucht musste daher nicht auf einen Wegfall der Gefährdung geschlossen werden, standen doch nach den Annahmen des BVwG Gewinnerzielungsmotive im Vordergrund.
13 Im Übrigen ist bei der Gefährdungsprognose die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzubeziehen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich ‑ nach dem Vollzug einer Haftstrafe ‑ in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das ‑ hier beim Revisionswerber zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch gar nicht gegebene ‑ Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mwN), was hier evident der Fall ist.
14 Der Revision gelingt es somit insgesamt nicht, in Bezug auf die Gefährdungsprognose einen entscheidungswesentlichen Verfahrens‑ oder Begründungsmangel darzutun.
15 In der weiteren Begründung der Revision wird dann noch darauf hingewiesen, dass Bosnien und Herzegowina „stark von der Corona‑Pandemie befallen“ sei, und es wird daraus mangels Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes eine gesundheitliche Gefährdung des Revisionswerbers und wegen der große Arbeitslosigkeit in Verbindung mit keinem ausreichenden familiären Rückhalt im Herkunftsstaat das Fehlen einer Existenzgrundlage abgeleitet.
16 Dazu genügt es auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis (Seite 26 oben) zu verweisen, wonach (zusammengefasst) für den keiner Risikogruppe angehörenden Revisionswerber in seinem Heimatland keine höhere Wahrscheinlichkeit als in Österreich bestehe, „an Covid‑19 zu erkranken“, und für alle bosnischen Staatsangehörigen ein Zugang zu den erforderlichen medizinischen Leistungen bestehe. Diesen Annahmen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung (Seite 10 unten/11 oben) tritt die Revision aber nicht argumentativ entgegen, sondern es wird insoweit im Wesentlichen lediglich das Beschwerdevorbringen wiederholt, ohne auf die Konstatierungen des BVwG näher einzugehen. Im Übrigen entfernt sich die Revision zur Frage des Bestehens eines familiären Anschlusses in Bosnien und Herzegowina von den insoweit ebenfalls nicht konkret bekämpften Feststellungen des BVwG, wonach die Großeltern des Revisionswerbers (mütterlicherseits) im Herkunftsstaat leben (siehe dazu auch noch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0273, Rn. 12 und 13, wo ebenfalls auf das Bestehen eines Familienanschlusses im Heimatland und in Bezug auf Covid‑19 auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe abgestellt wurde; vgl. auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 11).
17 Außerdem ging das BVwG ‑ in der Revision unbekämpft ‑ noch davon aus, dass der Revisionswerber neben einer ausreichenden wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung durch die in Bosnien und Herzegowina aufhältigen Familienangehörigen bei einer Rückkehr dorthin auch durch seinen Stiefvater finanziell unterstützt werden könne. Auch auf die weitere Annahme des BVwG, für den erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der über eine Berufsausbildung und bosnische Sprachkenntnisse verfüge und den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht habe, bestehe eine grundsätzliche Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben und zur Schaffung einer Lebensgrundlage, geht die Revision nicht konkret ein.
18 Vor diesem Hintergrund war es ‑ entgegen dem erkennbaren Standpunkt in der Revision ‑ insgesamt auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG bei seiner Abwägung dem Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem öffentlichen Interesse (insbesondere) an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten der genannten Art und dass es der Sache nach die Auffassung vertrat, der Revisionswerber habe deshalb den Verlust der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Bosnien und Herzegowina im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Maßgebliche konkrete Umstände, aufgrund derer das BVwG diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, werden in der Revision nicht aufgezeigt. Dem Interesse des Revisionswerbers wurde im Übrigen bei der auf sieben Jahre angemessen herabgesetzten Dauer des Einreiseverbotes ausreichend Rechnung getragen. Auch insoweit ist die Revision mit ihrem gegenteiligen Standpunkt nicht im Recht.
19 Dass BVwG brachte zwar im Spruch seiner Entscheidung noch zum Ausdruck, das Einreiseverbot werde auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, wobei sich aus der Wiedergabe dieser Bestimmung im angefochtenen Erkenntnis ergibt, dafür genüge die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von „mindestens“ drei Jahren. Dieser Irrtum ‑ der Tatbestand verlangt nach der seit 1. September 2018 aktuell geltenden Fassung des FrÄG 2018 die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von „mehr als“ drei Jahren ‑ wird in der Revision aber nicht gerügt und bewirkt für sich genommen auch noch keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers.
20 In der Revision wird somit keine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dargetan, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 22. Februar 2021
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