Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160015.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass der Sohn der Revisionswerberin aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit 1. September 2019 in einem Dienstverhältnis zum Bund steht und seit damals die zwei Jahre dauernde Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) nach der Grundausbildungsverordnung ‑ Exekutivdienst BMI absolviert.
Am 18. September 2019 beantragte die Revisionswerberin für ihren Sohn die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab 1. d.M. mit der Begründung, ihr Sohn absolviere die Polizeigrundausbildung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Versagung von Familienbeihilfe ab 1. September 2019 gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der sich die Revisionswerberin in ihrem Recht, dass ihr (zumindest) während der Basisausbildung ihres Sohnes im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst Familienbeihilfe [richtig wohl:] zustehen solle, verletzt.
Die Zulässigkeit ihrer Revision legt sie zusammengefasst darin dar, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu jenem des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2020, Ra 2020/16/0039, wonach im Rahmen der „Basisausbildung“ der Polizeigrundausbildung auch Familienbeihilfe nach dem FLAG zustehe.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen das Finanzamt auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung verzichtete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision erweist sich aus nachfolgenden Gründen als zulässig und ‑ vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes ‑ auch als begründet:
6 Zur Darstellung der Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 4. November 2020, Ra 2020/16/0039, verwiesen.
Hat die vom Sohn der Revisionswerberin absolvierte Ausbildung eine im Sinn der zitierten Rechtsprechung genannte „Basisausbildung“ mit einem Lehrplan und einer Stundentafel zum Gegenstand und hat diese ‑ abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport ‑ in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.
7 Indem das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zu den Ausbildungsinhalten unterließ, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist (vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/16/0008).
8 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juni 2021
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