European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150007.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin stellte am 14. September 2020 per Telefax (gerichtet an das Finanzamt) einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes, die der Revisionswerberin am 13. August 2020 zugestellt worden war. Zusätzlich zu dem mit Telefax eingebrachten Vorlageantrag wurde dieser beim Postamt mit Poststempel vom 15. September 2020 aufgegeben.
2 Das Bundesfinanzgericht wies den Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurück. Begründend führte es aus, der Vorlageantrag sei mit Poststempel vom 15. September 2020 eingebracht worden. Die Beschwerdefrist sei mit 14. September 2020 abgelaufen, weil der 13. September ein Sonntag gewesen sei; die Einbringung sei daher verspätet erfolgt.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ausführt, das Bundesfinanzgericht habe den mit Telefax eingebrachten Vorlageantrag nicht berücksichtigt und die Beschwerde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
4 Ohne dass ihm hierfür eine Zuständigkeit zugekommen wäre (vgl. § 30a Abs. 7 VwGG), erließ das Bundesfinanzgericht eine Aufforderung zur formellen Revisionsbeantwortung. Das Finanzamt führte in der Revisionsbeantwortung aus, es habe den bei ihm mit Telefax eingebrachten Vorlageantrag irrtümlich nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, weil das Telefax an den Amtsfachbereich des Finanzamtes ursprünglich nicht weitergeleitet worden sei. Der Vorlageantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, weshalb eine Stattgabe der Revision beantragt werde.
5 Die Revision ist zulässig und begründet.
6 Die Revisionswerberin hat den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes unstrittig innerhalb der Vorlagefrist (§ 264 Abs. 1 BAO) mit Telefax eingebracht. Bei einer Einbringung des Vorlageantrages per Telefax handelt es sich um eine zulässige Einbringung im Sinne des § 86a BAO iVm mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0141). Das Bundesfinanzgericht hat daher den Vorlageantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
7 Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Februar 2021
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