Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §22
VwGVG 2014 §22 Abs2
VwGVG 2014 §22 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060016.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der „Devolutionsantrag/Säumnisbeschwerde vom 25.05.2020 (eingelangt am 09.06.2020)“ des Revisionswerbers zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
5 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der vorliegenden Eingabe vom 25. Mai 2020 beziehe sich der Revisionswerber auf seinen Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beginnend mit 1. Juli 2020 bis zur Enderledigung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie „des Abschlusses der strafrechtlichen Überprüfung“ näher genannter Zeugenaussagen. § 35 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996, wonach Berufungen und Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung hätten, verdränge die Anwendbarkeit der §§ 13 und 22 Abs. 2 VwGVG, wodurch kein Raum für eine Entscheidung nach § 22 Abs. 2 oder 3 VwGVG bleibe. Unabhängig davon setze eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 oder 3 VwGVG voraus, dass die Beschwerde noch anhängig sei, das heiße, dass darüber noch nicht entschieden wurde. Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020 habe das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Baueinstellungsbescheid entschieden, weshalb auch aus diesem Grund kein Raum für einen Beschluss nach § 22 Abs. 2 oder 3 VwGVG bleibe.
6 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ergibt sich nicht nur aus dem angefochtenen Beschluss, sondern auch aus dem hg. Verfahren zu Ra 2021/06/0043, welchem die gegen das in Rede stehende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2020 erhobene außerordentliche Revision zugrunde lag, dass das Verwaltungsgericht mit dem genannten Erkenntnis über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Baueinstellungsbescheid bereits entschieden hat, sodass ungeachtet des Umstandes, dass der seitens des Revisionswerbers begehrte Ausspruch nach § 22 Abs. 2 oder 3 VwGVG im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde schon von vornherein nicht in Betracht kommt, ein sonstiger Ausspruch hinsichtlich (einer Zuerkennung) einer aufschiebenden Wirkung ebenfalls von Haus aus ausgeschlossen war.
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).
Wien, am 12. März 2021
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