Normen
AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050040.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, mwN).
5 Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 19. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber als Gewerbeinhaber eines näher bezeichneten Unternehmens aufgrund einer Überprüfung der Technischen Gewässeraufsicht vom 10. Oktober 2018 gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 aufgetragen, auf zwei näher bezeichneten Grundstücken der KG E. den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung näher bezeichneter Abfälle (ein Sack Hausmüll, ca. ein Kubikmeter Sperrmüll, ca. zwei Kubikmeter Baustellenabfälle, mehrere Rasentraktorwracks, ein Motorblock sowie Motorenteile) herzustellen. Diese Verfahrensanordnung enthielt zur Klarstellung der aufgetragenen Maßnahmen anlässlich der Überprüfung am 10. Oktober 2018 angefertigte Lichtbilder mit Abbildungen der zu entfernenden Abfälle. Am 12. Dezember 2018 erfolgte eine Überprüfung durch die belangte Behörde an Ort und Stelle, anlässlich derer festgestellt wurde, dass der Verfahrensanordnung vom 19. Oktober 2018 im Wesentlichen entsprochen worden sei, indem die im Zuge des Lokalaugenscheines des Technischen Gewässeraufsicht vom 10. Oktober 2018 vorgefundenen Abfälle entfernt worden seien.
6 Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 29. Mai 2019 wurden dem Revisionswerber zwei Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nämlich des § 79 Abs. 2 Z 3 (betreffend einen Sack Hausmüll, ca. ein Kubikmeter Sperrmüll und ca. zwei Kubikmeter Baustellenabfälle) und des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (betreffend mehrere Rasentraktorwracks, einen Motorblock sowie Motorenteile) am 10. Oktober 2018 auf den näher genannten Grundstücken der KG E. zur Last gelegt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber der genannten Übertretungen des AWG 2002 schuldig erkannt, weil er es als Inhaber eines näher genannten Einzelunternehmens zu verantworten habe, dass dieses am 10. Oktober 2018 nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert habe, indem ein Sack Hausmüll, zirka ein Kubikmeter Sperrmüll sowie etwa zwei Kubikmeter Baustellenabfälle auf näher bezeichneten Grundstücken gelagert wurden (Spruchpunkt 1.), sowie, dass dieses am 10. Oktober 2018 gefährliche Abfälle, nämlich mehrere Rasentraktorwracks, einen Motorblock und Motorenteile, entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 auf den näher bezeichneten unbefestigten Grundstücken gelagert habe (Spruchpunkt 2.).
7 Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 wurden über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,‑ samt Ersatzfreiheitsstrafe (zu 1.) sowie gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 850,‑ samt Ersatzfreiheitsstrafe (zu 2.) verhängt und er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
8 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als es in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „ein Sack Hausmüll“ entfallen ließ und die auf den genannten Liegenschaften gelagerten Abfälle, nämlich „einen Kubikmeter Sperrmüll“ sowie „zwei Kubikmeter Baustellenabfällen“ jeweils durch zum Bestandteil des Spruches erklärte Fotos näher konkretisierte. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ließ das LVwG den Vorwurf der Lagerung eines Motorblocks entfallen und ergänzte den Spruch durch die Beifügung von Fotos der „Rasentraktorwracks“ und der „Motorenteile“. Bei den in den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgenommenen Lichtbildern handelt es sich um einen Teil jener vom Vertreter der technischen Gewässeraufsicht anlässlich der Überprüfung am 10. Oktober 2018 an Ort und Stelle aufgenommene Lichtbilder, welche auch der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 19. Oktober 2018 zugrundelagen. Der Vertreter der technischen Gewässeraufsicht war vom LVwG in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein des Revisionswerbers und seines rechtsfreundlichen Vertreters als Zeuge einvernommen worden. Zudem modifizierte das LVwG den Spruch insofern, als die Übertretungsnorm in beiden Spruchpunkten durch die Wortfolge „iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002“ ergänzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab, sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
9 Das angefochtene Erkenntnis enthält darüber hinaus einen „Zahlungshinweis“, wonach der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.430,- binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einzuzahlen sei.
10 Begründend führte das LVwG ‑ soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant ‑ aus, es habe nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass dem Revisionswerber die Lagerung eines Sackes Hausmüll und eines Motorblocks angelastet werden könne, weshalb das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich spruchgemäß abzuändern gewesen sei. Die übrigen im Straferkenntnis genannten Gegenstände, die aus näheren Gründen den subjektiven Abfallbegriff erfüllten, seien jedoch zum Tatzeitpunkt vom Revisionswerber auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, und dies darüber hinaus nicht ordnungsgemäß, gelagert worden. Die Motorenteile und Rasentraktorwracks seien auch im objektiven Sinn als Abfall zu qualifizieren und zudem als gefährliche Abfälle einzustufen (wird näher ausgeführt). Die Lagerung sei im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Revisionswerbers vorgenommen worden und auf zwei im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücken, die eine Einheit bildeten und als Liegenschaft mit derselben Adresse geführt würden, erfolgt.
11 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, aus dem Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde sei nicht klar zuordenbar, welche Abfälle sich auf welchem Grundstück befänden; eine konkrete Zuordnung sei nicht möglich. Es liege eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes „und nicht die Konkretisierung gemäß § 44a Z 1 VStG“ vor. Das LVwG habe den Tatvorwurf in rechtswidriger Weise außerhalb der Verjährungsfrist abgeändert und zudem die Strafe auf eine „Gesamtstrafe“ zusammengefasst.
12 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht dargetan.
13 Zunächst ist dem Zulässigkeitsvorbringen, mit dem angefochtenen Erkenntnis sei die Strafe zu einer „Gesamtstrafe“ zusammengefasst worden, zu entgegnen, dass das LVwG den vom Revisionswerber zu zahlenden Gesamtbetrag lediglich im Rahmen eines „Zahlungshinweises“ angeführt hat. Der entsprechend den beiden Spruchpunkten aufgeteilte Strafausspruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde blieb durch das angefochtene Erkenntnis unberührt. Der Vorwurf im Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG habe eine „Gesamtstrafe“ verhängt, geht daher ins Leere. Bemerkt wird, dass die Revisionszulässigkeitsgründe zur Strafbemessung im Übrigen kein Vorbringen enthalten.
14 Wenn die Revision darüber hinaus in ihren Zulässigkeitsgründen vorbringt, der Revisionswerber sei der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt, da eine konkrete Zuordnung der Abfälle nach dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht möglich gewesen sei, und das LVwG habe gegen § 44a VStG verstoßen, indem es den Tatvorwurf in rechtswidriger Weise außerhalb der Verjährungsfrist abgeändert habe, ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:
15 Nach ständiger hg. Judikatur sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat ‑ und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde ‑ die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist ‑ unter Rechtsschutzüberlegungen ‑ dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige ‑ notwendigerweise einzelfallbezogene ‑ Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. zum Ganzen VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305, mwN).
16 Der Tatzeitpunkt der gegenständlichen Bestrafungen nach dem AWG 2002 ist der 10. Oktober 2018, somit der Tag der Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht. Nach den in der Revision unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis wurde anlässlich einer Überprüfung der belangten Behörde an Ort und Stelle am 12. Dezember 2018 festgestellt, dass der Revisionswerber die in Rede stehenden Abfälle aufgrund der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 19. Oktober 2018 am 12. Dezember 2018 entfernt hatte. Inwiefern der Revisionswerber angesichts dieses Sachverhaltes und der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis seine Verteidigungsrechte nicht wahren hätte können oder er fallbezogen der Gefahr einer Doppelbestrafung hinsichtlich der in Rede stehenden Abfälle und des angelasteten Tatzeitpunktes ausgesetzt sein sollte, legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weder dar noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich.
17 Darüber hinaus hat das LVwG auch nicht den Tatvorwurf in rechtswidriger Weise außerhalb der Verjährungsfrist abgeändert:
18 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0194; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050, jeweils mwN).
19 Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG habe die als erwiesen angenommene Tat durch die Aufnahme von Fotos in unzulässiger Weise abgeändert, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 leg. cit. in Bezug auf jene Tatbestandselemente vorgenommen worden wäre, die der Bestrafung des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis zu Grunde gelegt wurden. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des Straferkenntnis der belangten Behörde war bereits durch verbale Umschreibung festgelegt, welche als Abfall zu qualifizierenden Gegenstände auf der Liegenschaft des Revisionswerbers entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert worden seien. Fallbezogen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionswerber anhand dieser Beschreibung nicht eindeutig feststellen habe können, auf welche konkreten Gegenstände sich die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bezieht, zumal er, wie bereits oben ausgeführt, nach den unbestrittenen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses auch in der Lage war, der Verfahrensanordnung der belangten Behörde, eben diese Abfälle zu entsorgen, nachzukommen. Die nunmehrige Spruchmaßgabe des LVwG, die durch Aufnahme von ‑ dem Revisionswerber aufgrund der Verfahrensanordnung vom 19. Oktober 2018 bereits bekannten ‑ Lichtbildern lediglich eine Präzisierung des Tatvorwurfs darstellt, führte sohin nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Tatvorwurfs.
20 Im Übrigen weist die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen zutreffend darauf hin, dass ein Beschuldigter nach § 44a Z 3 VStG ein Recht darauf hat, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Strafnorm angeführt werde. Die Ergänzung der Übertretungsnorm in beiden Spruchpunkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Wortfolge „iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002“ durch den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden.
21 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2021
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