European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050016.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 138,30 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 276,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit zehn Wohnungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien erteilt worden war, mit einer sich auf die modifizierten Pläne beziehenden Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Anfechtungserklärung“ ausgeführt wird, der Revisionswerber werde durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung bei Verstoß gegen öffentliche subjektive Nachbarrechte“, in seinem „Recht auf Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts“, in seinem „Recht auf Begründung des angefochtenen Beschlusses“, in seinem „Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen“ und in seinem „Recht auf ein verfahrensfehlerfreies Verfahren, insbesondere wegen Abweisung der Zeugenaussagen aller Beschwerdeführer ... und wegen der Stützung des Erkenntnisses auf eine überprüfte Privatstellungnahme der Bauwerberin zur Grenze“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit dem in der vorliegenden Revision genannten Recht „auf Nichterteilung der Baubewilligung bei Verstoß gegen öffentliche subjektive Nachbarrechte“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. etwa § 134 a leg. cit.) eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).
7 Bei den weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechten handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Da sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei eine gemeinsame Revisionsbeantwortung für das den Revisionswerber betreffende Verfahren sowie für die zu Ro 2021/05/0015, Ro 2021/05/0017 und Ro 2021/05/0018, protokollierten hg. Verfahren erstattet haben, war der ihnen jeweils zustehende Schriftsatzaufwand zu aliquotieren.
Wien, am 26. April 2021
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