Normen
VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffG 1996 §7
WaffV 02te 1998 §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030141.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Zur Begründung führte das VwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Geschäftsführer eines Unternehmens, das medizinische Schutzausrüstung an diverse Krankenhäuser ausliefere, wobei auch der Revisionswerber selbst Lieferungen durchführe. Aus seinem Vorbringen, wonach aufgrund eines notorischen Mangels an diesen Gütern ein erhöhtes Risiko durch Raub und Diebstahl während des Transports bestehe, könne keine konkrete Gefährdungslage abgeleitet werden. Raubüberfälle auf medizinische Gütertransporte seien nicht bekannt geworden; die behaupteten Drohungen seien nicht konkretisiert oder etwa angezeigt worden. Der Revisionswerber habe im Verfahren keine konkreten Angaben dahingehend machen können, weshalb er glaube, besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Ausgehend von der - näher dargestellten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so auch im Hinblick auf Geld- oder Waffentransporte oder Trafikanten, sei im Fall des Revisionswerbers das Vorliegen eines Bedarfs nicht anzunehmen. Die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer Schusswaffe zur Hebung des subjektiven Sicherheitsempfindens und der Bekämpfung einer bloß behaupteten Gefahrenlage komme dem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahe, weshalb auch im Ermessenswege kein Waffenpass auszustellen sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung die Interessenabwägung des VwG beanstandet und vorgebracht wird, das VwG habe dabei zu wenig „das öffentliche Interesse am Schutz des Revisionswerbers bzw der von diesem transportierten Waren“ berücksichtigt. Der Revisionswerber vertreibe hochwertige Produkte zur Eindämmung der Covid‑19 Pandemie und es sei im Zuge deren Auslieferungen zu „mehrfachen gefährlichen Situationen“ gekommen; diverse Überfälle auf gleichgelagerte Lieferfahrzeuge seien mit mehreren Zeitungsartikeln belegt worden. Bei einem allfälligen Überfalls würde ein massiver Engpass bei diesen Produkten bestehen und in weiterer Folge de facto der Handel und das Gesundheitswesen stillstehen.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ist nach § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung ist es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanziierter Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH 23.2.2018, Ra 2018/03/0002, mit weiteren Nachweisen).
10 Das Verwaltungsgericht hat in schlüssiger Beweiswürdigung begründet, warum es im Fall des Revisionswerbers keine solche Gefahrenlage feststellen habe können, dass es einen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 Z 2 WaffG für gegeben erachte. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Einschätzung fehlerhaft gewesen wäre. Der Revisionswerber stützt sich in seinem Vorbringen nämlich nur auf den Transport bzw. die Auslieferung wichtiger medizinischer Ausrüstungsprodukte und auf die Sorge vor möglichen Überfällen; allein dieser Umstand begründet nach der zitierten Rechtsprechung aber noch keine Gefahrenlage, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der vom Revisionswerber relevierten Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass selbst die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellen, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl. etwaVwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132, mit weiteren Nachweisen). Nichts Anderes kann für die vergleichbaren Umstände des vom Revisionswerber vorgebrachten Transports bzw. die Auslieferung wichtiger und begehrter medizinischer Schutzausrüstung gelten. Soweit der Revisionswerber im Übrigen auf belegte „Überfälle auf gleichgelagerte Lieferfahrzeuge“ verweist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
12 Schließlich lässt das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, die nicht zugunsten des Revisionswerbers vorgenommen wurde, insbesondere mit Blick auf den zutreffenden Hinweis betreffend das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren, welches als höher als die Zweckmäßigkeitsüberlegungen des privaten Interesses am Führen einer Schusswaffe bewertet wurde, keinen dem Gesetz widersprechenden Gebrauch des Ermessens der Behörde nach § 21 Abs. 2 WaffG erkennen (vgl. in diesem Sinn VwGH 23.10.2008, 2005/03/0218, mwN). Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was ebenfalls für diese Ermessenshandhabung spricht (vgl. VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2021
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