European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030109.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22. Juli 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 4. Juni 2020 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid derselben Behörde vom 28. Februar 2020 erlassenen Verbots des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte den behördlichen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht als unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
5 Unter dem Titel „Revisionspunkte“ wird in der Revision angeführt, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren sowie auf eine Erwerbsausübungsfreiheit verletzt“.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085, mwN).
7 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, mwN).
8 Bei den vom Revisionswerber als Revisionspunkte bezeichneten geltend gemachten Rechten auf „Erwerbsausübungsfreiheit“ und auf „ein faires Verfahren“ handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B‑VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).
9 Sollte der Revisionswerber mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Verwaltungsgericht meinen, so wird damit auch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet.
10 Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt nämlich keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. u.a. VwGH 24.11.2016, Ro 2016/07/0012).
11 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2021
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