VwGH Ra 2021/03/0057

VwGHRa 2021/03/005712.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der L KG in O, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz Straße 21a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2021, Zl. 405‑8/66/1/6‑2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:

Normen

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §12 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §12 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs3
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030057.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Betreiberin von ‑ im Erkenntnis näher genannten ‑ gastronomischen Unternehmen bzw. Handelsbetrieben am Standort O.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2020 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Höhe von insgesamt EUR 1.898.780,‑ ‑ für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 19. April 2020 in Bezug auf diese Betriebe abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

4 Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, dass das Betreten der Betriebe der Revisionswerberin im antragsgegenständlichen Zeitraum aufgrund der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung‑96 untersagt gewesen sei; hingegen sei eine auf das EpiG gestützte individuelle behördliche Maßnahme oder Verordnung betreffend diese Betriebe nicht gesetzt worden.

5 Das Entschädigungsrecht des § 32 EpiG sehe einen Rechtsanspruch auf Vergütung von Vermögensnachteilen aber nur in den in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählten Fällen vor. Daran fehle es im Revisionsfall, weshalb die Abweisung des Entschädigungsanspruchs rechtens sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision, deren Zulässigkeitsbegründung geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Vergütung für den Verdienstentgang, der einem Unternehmen aus Betretungsverboten nach der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung entstanden sei.

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, mwN).

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG ‑ ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm ‑ voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder ‑sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG.

13 Eine konkret auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung oder ‑beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall unstrittig allerdings nicht.

14 Dass die Regelungen des § 4 Abs. 2 und 3 (nunmehr § 12 Abs. 2 und 3) COVID‑19‑MG keine Grundlage für einen auf § 32 EpiG gestützten Verdienstentgangsanspruch bilden, wurde ebenso schon im zitierten Erkenntnis vom 24. Februar 2021 ausgeführt (vgl. insoweit auch VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, sowie VwGH 26.4.2021, Ra 2021/03/0045).

15 Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend eine auf § 32 EpiG gestützte Entschädigung für den Verdienstentgang im beantragten Zeitraum verneint.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2021

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