VwGH Ra 2021/03/0056

VwGHRa 2021/03/00566.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei K GmbH in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2021, Zl. LVwG 41.5‑2316/2020‑4, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz‑Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs3
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030056.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 beantragte die revisionswerbende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) eine Vergütung ihres Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 19. März 2020 bis 17. Mai 2020. Der Betrieb ihrer Rehabilitationsklinik sei ab 20. März 2020 massiv eingeschränkt worden, weil das Betreten von Rehabilitationseinrichtungen für Patienten/‑innen ‑ mit wenigen Ausnahmen ‑ aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2020, mit der die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 geändert worden sei, verboten worden sei.

2 Mit Bescheid vom 11. August 2020 wies die BH diesen Antrag als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, es liege noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vergütung für den Verdienstentgang im Zusammenhang mit Betriebsschließungen infolge COVID‑19 vor, die auf Grundlage des § 2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz erlassen wurden. Das jüngst ergangene Erkenntnis VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, beziehe sich lediglich auf Betriebsschließungen infolge COVID‑19, die auf Grundlage des § 1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz erlassen wurde, und damit eine völlig andere Rechtslage.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG ‑ ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1974_702_0/1974_702_0.pdf in Kraft getretenen und seither unver ändert gebliebenen Norm ‑ voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder ‑sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG. Eine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung oder ‑beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner mittlerweile ergangenen Rechtsprechung weiters ausgesprochen, dass diese Erwägungen auch für den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 (samt den dazu ergangenen Änderungen), auf die sich die vorliegende Revision argumentativ bezieht, heranzuziehen sind, weil auch die mit diesen Verordnungen vorgesehenen Betretungsverbote ihre Grundlage im COVID‑19‑Maßnahmengesetz und nicht im Epidemiegesetz 1950 finden (vgl. zum Ganzen VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017; dem folgend etwa jüngst VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0024, VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0027; VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0038; VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0045; VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0049; VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0098).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Mai 2021

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