VwGH Ra 2021/02/0099

VwGHRa 2021/02/009929.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in G, vertreten durch Mag. Michael‑Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Jänner 2021, LVwG 30.7‑2145/2020‑16, betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §37 Abs1
FSG 1997 §39 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020099.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 39 Abs. 5 FSG als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch nur mit wenigen Worten begründet, gehen die dazu erstatteten Revisionsausführungen schon deshalb ins Leere, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2021/18/0038, mwN).

7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe willkürlich lediglich den Aussagen des Polizeibeamten Glauben geschenkt, ohne die Angaben des Revisionswerbers sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen ausreichend zu würdigen und eine nachvollziehbare Begründung dafür anzugeben.

8 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse oder ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2021/02/0022, mwN).

9 Solche Umstände zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Würdigung der Aussagen und des persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers sowie der Zeugen in schlüssiger Weise zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt hatte.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2021

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